2.59.3 (feh1p): 3. Entwurf eines Gesetzes über Erstattung der von den Ländern und Gemeinden den Beamten in den besetzten Gebieten gezahlten Wirtschaftsbeihilfe.

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[146]3. Entwurf eines Gesetzes über Erstattung der von den Ländern und Gemeinden den Beamten in den besetzten Gebieten gezahlten Wirtschaftsbeihilfe4.

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Als in den ersten Monaten des Jahres 1920 in den besetzten Gebieten des Westens eine besondere Teuerung einsetzte, hatte sich das Reich zur Zahlung einer besonderen Wirtschaftsbeihilfe, auch „Besatzungszulage“ genannt, an die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Reiches entschlossen. Diese Maßnahme führte dazu, daß die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Länder und Gemeinden mit zunehmender Dringlichkeit die gleichen Forderungen stellten. Die Länder und Gemeinden erklärten sich jedoch außerstande, diese Zahlungen zu leisten.

Am 15.7.1920 hatte Preußen beim RR einen GesEntw. eingebracht, in dem die Kosten der Wirtschaftsbeihilfe für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Länder und Gemeinden dem Reiche auferlegt wurden (RR-Drucks. Nr. 221, R 43 I /177 , Bl. 254–255). Rechtliche Grundlage dieses GesEntw. war nach Ansicht der Länder ein Beschluß des RKab. vom 20.8.1919, nach dem das Reich die den Ländern aus den Folgen des Friedensvertrages entstehenden Kosten zu übernehmen hatte.

Am 28.7.1920 hatte der RR dem GesEntw. zugestimmt (§ 774 der Protokolle des RR, R 43 I /177 , Bl. 360). Siehe dazu insgesamt RT-Drucks. Nr. 599, Bd. 364 .

Nach Vortrag des Reichsministers der Finanzen und des Staatssekretärs Schroeder trat das Kabinett der Auffassung des Reichsministers der Finanzen – vgl. sein Schreiben vom 12. August 1920 – bei5.

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In diesem Schreiben hatte der RFM die Übernahme der Kosten abgelehnt. Der RFM hatte erklärt, daß der Kabinettsbeschluß vom 20.8.1919 keinen bestimmten Rechtsgrundsatz darstelle. Er betreffe nur die unmittelbaren Folgen des Friedensvertrages, nicht aber die mittelbaren Folgen. Zu diesen gehöre die Wirtschaftsbeihilfe (Der RFM an den StSRkei am 12.8.1920, R 43 I /170 , Bl. 250–251).

Es wurde beschlossen, entsprechend dem Vorschlage die Vorlage unter Darlegung des abweichenden Standpunktes der Reichsregierung beim Reichstag einzubringen. Der Reichsminister der Finanzen wird das Weitere veranlassen6.

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Gemäß Art. 69 Abs. 2 der RV hatte jetzt die RReg. die Vorlage des RR unter Darlegung ihres eigenen Standpunktes beim RT einzubringen. Dies geschah mit dem Schreiben des RFM vom 4.10.1920 (RT-Drucks. Nr. 599, Bd. 364 ).

Der GesEntw. wurde am 17.12.1920 im RT in einer vom Ausschuß für den Reichshaushalt vorgelegten Kompromißfassung angenommen. Danach zahlte das Reich 80% der von den Ländern und Gemeinden ihren Beamten, Angestellten und Arbeitern gewährten Wirtschaftsbeihilfen (RT-Drucks. Nr. 1032, Bd. 365 ; RT-Bd. 346, S. 1780  f.). Zum Text des Gesetzes s. RGBl. 1921, S. 1  f.

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