2.166.1 (lut1p): Konferenzangelegenheiten (Entwaffnungsfrage).

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Konferenzangelegenheiten (Entwaffnungsfrage).

General von Pawelsz berichtete einleitend über den derzeitigen Stand der Entwaffnungsfrage. Die noch zu bereinigenden Punkte könne man in 4 Gruppen einteilen: Polizeifragen, Militärfragen, Industriefragen und Gesetzgebung.

Über die Polizeifragen werde Geheimrat Nord, der die Unterkommission für Polizeifragen1 leite, gesondert Bericht erstatten2.

1

Hierbei handelt es sich wohl um eine Unterkommission der durch Kabinettsbeschluß vom 26. 6. (s. Dok. Nr. 112, P. 4) eingesetzten Kommission für die Verhandlungen mit der IMKK über die Entwaffnungsforderungen der all. Kollektivnote vom 4.6.25 (s. Anm. 1 zu Dok. Nr. 96). Vorsitzender der Kommission ist Generalleutnant v. Pawelsz, Stellvertreter der Vortr. LegR Nord.

2

S. die Ausführungen Nords weiter unten.

[594] a) Militärfragen:

Übrig geblieben seien nur einige grundsätzliche Punkte, bei denen es sich um Bestand und Wert des Heeres und die künftige Möglichkeit der Landesverteidigung handle, nämlich

1. Oberkommando.

Nach Erläuterung der Streitpunkte zwischen der IMKK und den deutschen Verhändlern3 schlug General von Pawelsz als deutsche Stellungnahme vor: Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Reichspräsidenten von 19204 sei aufzuheben und eine neue Erläuterung über die Stellung des Chefs der Heeresleitung als Ständigen Stellvertreters des Reichswehrministers zu formulieren5.

3

S. Anm. 9 zu Dok. Nr. 96.

In einer nicht signierten, wahrscheinlich Ende September 1925 verfaßten Ausarbeitung des Generals v. Pawelsz heißt es hierzu: Bei den letzten Verhandlungen mit der IMKK habe es sich gezeigt, daß General Walch eine Änderung des § 8 des Wehrgesetzes vom 18.6.21 („An der Spitze des Reichsheeres steht ein General als Chef der Heeresleitung.“ RGBl., S. 787 ) anstrebe, obgleich das Wehrgesetz seinerzeit von der IMKK geprüft und gebilligt worden sei. Dieser Forderung dürfe unter keinen Umständen nachgegeben werden, zumal die Fassung des Wehrgesetzes nicht im Widerspruch zum VV stehe. Der Chef der Heeresleitung stelle keine besondere Kommandobehörde dar, sondern bilde mit dem RWeM und dem RWeMin. eine unteilbare organisatorische Einheit. „Weil diese Tatsache in der beanstandeten Verfügung vom 11.8.20 [muß heißen: VO. S. dazu Anm. 4] nicht zweifelsfrei ausgedrückt zu sein scheint, wird die Deutsche Regierung die diesbezüglichen Ententeforderungen erfüllen und diese Verfügung aufheben. Die Deutsche Regierung vermag jedoch nicht, die Stellung des Chefs der Heeresleitung im Sinne der vorläufigen Verfügung vom 20.9.19 [s. Anm. 9 zu Dok. Nr. 96] umzugestalten, zumal diese Verfügung nur als eine provisorische und schlecht bewährte (Kapp-Putsch) Regelung vor Bildung des jetzigen Reichsheeres anzusehen war und mit dem später erlassenen Reichswehrgesetz nicht übereinstimmt.“ (R 43 I /442 , Bl. 180 f.).

4

Gemeint ist die „Verordnung über die Regelung der Befehlsbefugnisse im Reichsheere“ vom 11.8.20. Zur Stellung des Chefs der Heeresleitung heißt es dort in Ziffer I Abs. 1: „Der Chef der Heeresleitung und der Generalquartiermeister sind dem Reichswehrminister unmittelbar unterstellt und seine verantwortlichen Ratgeber auf allen Gebieten ihres Geschäftsbereichs.“ Und in Ziffer II: „Die Oberbefehlshaber der Gruppen sind dem Chef der Heeresleitung unterstellt. Sie sind die vorgesetzten Dienststellen der zu ihrer Gruppe gehörenden Divisionen (Wehrkreiskommandos) und Kavallerie-Divisionen.“ (Heeres-VOBl. 1920, S. 241).

5

In seiner Ausarbeitung (s. Anm. 3) schlägt General v. Pawelsz die folgende Formulierung vor: „Der gemäß Ziffer 8 des Wehrgesetzes zum Chef der Heeresleitung ernannte General gehört organisatorisch dem Reichswehrministerium an. Er ist der militärische Berater des Reichswehrministers und sein ständiger Stellvertreter gegenüber dem Heere.“

Der Reichswehrminister wies ergänzend auf die politische Wichtigkeit des militärischen Oberbefehlshabers beim Reichsheere hin, die durch die föderalistischen Bestrebungen und den Wechsel der Minister bedingt sei. Es dürfe über die Machtbefugnisse des Chefs der Heeresleitung keine Unklarheiten geben.

Der Reichskanzler stellte fest, daß das Kabinett mit dem Vorschlag des Generals von Pawelsz einverstanden sei.

2. Ausbildung.

General von Pawelsz wies auf die Bedeutung der prinzipiellen Meinungsverschiedenheiten zwischen der IMKK und Deutschland hin. Nach Auffassung des Generals Walch sei das Reichsheer nur eine Polizeitruppe6. Wir beanspruchten[595] ein Heer, das zur Grenzverteidigung imstande sei7. Für unseren Standpunkt spreche die von Tardieu in der französischen Kammer geäußerte Ansicht, daß man Deutschland ein Heer lassen müsse, um nicht gezwungen zu werden, seine Grenzen zu garantieren, ferner die Belassung von Festungen und Küstenbefestigungen und die Einteilung des Heeres, wie sie im Vertrag von Versailles vorgesehen sei8.

6

VV, Art. 160 Abs. 2: „Das Heer ist nur für die Erhaltung der Ordnung innerhalb des deutschen Gebietes und zur Grenzpolizei bestimmt.“

7

Diese Meinungsverschiedenheiten gehen u. a. zurück auf die Beanstandung der all. Kollektivnote vom 4.6.25 (s. Anm. 1 zu Dok. Nr. 96), daß dt. Infanterieeinheiten im Gebrauch des Infanteriegeschützes, Kavallerieeinheiten im Gebrauch leichter Maschinengewehre ausgebildet würden, daß ferner gepanzerte Lastkraftwagen zur Ausbildung von Panzerverbänden, Zivilflugzeuge zur Ausbildung der Flakartillerie Verwendung fänden. – Dazu General v. Pawelsz in seiner erwähnten Ausarbeitung (s. Anm. 3): „Diese Beanstandungen betreffen Ausbildungsfragen des deutschen Heeres, deren Regelung im VV nirgends vorgeschrieben ist.“ Bei den bevorstehenden Verhandlungen müsse deutscherseits mit großem Nachdruck betont werden, daß die dt. Heeresleitung unbedingt der Freiheit bedürfe, „eine gewisse Anzahl von Infanteristen am Geschütz auszubilden, damit bei Zuteilung einzelner Geschütze an die Infanterie Bedienungsmannschaften vorhanden sind.“ Auch die Ausbildung der Kavallerie am Maschinengewehr sei dringend erforderlich, da diese Waffe nunmehr dieselbe Rolle spiele, wie sie das Gewehr vor dem Kriege innegehabt hätte. Auch könne keinesfalls darauf verzichtet werden, „den Mannschaften, die durch die geschützten Transportwagen befördert werden, eine solche Ausbildung angedeihen zu lassen, daß sie einen Angriff auf die Wagen abwehren können. Die ausdrücklich zugestandenen geschützten Mannschaftstransportwagen werden dadurch nicht zu Panzerwagen.“ Schließlich müsse hinsichtlich der Verwendung von Zivilflugzeugen der Standpunkt vertreten werden, daß Zivilflugzeuge, „die zum Überfliegen übender Truppen herangezogen werden, um diese im Verhalten gegen Luftangriffe auszubilden“, hierdurch nicht zu Luftstreitkräften im Sinne des Art. 198 des VV würden.

8

Nach Angaben des Generals v. Pawelsz in seiner erwähnten Ausarbeitung hatte Tardieu diesen Standpunkt in der frz. Kammer am 3.10.19 vertreten.

Der Reichskanzler empfahl, das Argument Tardieus nicht zu verwerten. Es sei auf einer Konferenz, die die Garantierung der deutschen Grenzen zur Aufgabe habe, leicht zu widerlegen.

Der Reichswehrminister machte darauf aufmerksam, daß unsere Grenzen nach Osten nicht garantiert würden, so daß das Argument zur Hälfte stichhaltig bleibe.

Der Reichsarbeitsminister empfahl, den prinzipiellen Standpunkt zu verfechten, daß der Pakt jeden Gedanken an eine deutsche Revanche benehmen solle und nach seinem Abschluß Entwaffnungsbedingungen, die unsere Ehre angegriffen, nicht mehr gerechtfertigt seien.

Der Reichskanzler behielt sich vor, die Frage nötigenfalls im einzelnen zu verhandeln, z. B. das Recht der Kavallerie, ihre Mannschaften am leichten Maschinengewehr auszubilden, ohne die grundsätzliche Frage anzuschneiden.

Das Kabinett erklärte sich mit den Vorschlägen einverstanden.

3. Armierung der Festung Königsberg.

General von Pawelsz schlug nach Erläuterung des Tatbestandes9 als[596] deutschen Standpunkt vor, Deutschland solle sich bereit erklären, die Flak-Geschütze der Festung Königsberg auf feste Lafetten zu setzen, die 22 übrigen schweren Geschütze aber keiner Beschränkung zu unterwerfen.

9

General v. Pawelsz hierzu in seiner Ausarbeitung: Für die Ausrüstung der Festung Königsberg seien von der IMKK im Jahre 1921 22 Festungsgeschütze (12 Haubitzen 15 cm, 2 Mörser 21 cm lg., 6 Kanonen 10 cm, 2 Kanonen 15 cm) und 16 Flakgeschütze zugestanden worden. Seit 1922, zuletzt noch in der Kollektivnote vom 4.6.25, werde von all. Seite gefordert, die Festungsgeschütze auf festen Lafetten einzubauen. Diese Forderung sei von dt. Seite immer wieder mit Nachdruck zurückgewiesen worden, da sie nicht mit dem VV übereinstimme. „Müßten die schweren Festungsgeschütze fest eingebaut werden, so würde artilleristisch der Wert der Festung Königsberg illusorisch werden, da ein Batteriewechsel mit festen Lafetten unmöglich und folgedessen der Gegner, der die Verteilung der festen Geschütze ohne weiteres erkunden kann, in der Lage ist, die Batterien in einem Zeitraum von Minuten niederzukämpfen. Die wenigen Geschütze würden fernerhin auch taktisch wertlos sein, wenn sie nicht an jenen Frontteilen Verwendung finden könnten, an denen ein Angriff erfolgt. Des weiteren ist technisch der Bau von festen Lafetten für Landgeschütze schon seit Jahren vor dem Kriege aufgegeben, da sie für die Verteidigung als unzureichend anerkannt waren. Zudem würde der ortsfeste Einbau der Geschütze den Vorteil des im Artikel 180 [VV] als notwendig anerkannten Befestigungssystems in sein Gegenteil verkehren.“

General von Seeckt wies auf die politische Bedeutung hin, die es für Ostpreußen habe, daß die Festung Königsberg verteidigungsfähig bleibe, was durch die Einbettung der schweren Geschütze auf feste Lafetten unmöglich gemacht werde.

Das Kabinett erklärte sich mit dem Vorschlag des Generals von Pawelsz einverstanden.

General von Pawelsz führte nunmehr zwei Punkte an, bei denen es noch fraglich bleibe, ob man zu einer Einigung kommen könne.

1. Die Forderung der Kollektivnote vom 30. Mai 192510 nach Ausführungsbestimmungen zum Unschädlichmachen der Verbände wie Stahlhelm, Wehrwolf, Jungdeutscher Orden. Es sei möglich, daß das jetzt der Entente beigebrachte Gesetzmaterial11 genüge. Fordere die Entente neue Ausführungsbestimmungen, so könnten aus dieser Frage leicht innerpolitische Schwierigkeiten entstehen. Er bitte sich vorbehalten zu dürfen, nötigenfalls nach Locarno Nachricht zu geben, wenn eine Einigung nicht zustande komme, was sich innerhalb der nächsten Woche vermutlich entscheiden werde.

10

Muß heißen: Kollektivnote vom 4. Juni 1925 (s. Anm. 1 zu Dok. Nr. 96).

11

Hierzu teilt General v. Pawelsz in seiner Ausarbeitung (s. Anm. 3) mit, er werde der IMKK umgehend eine umfassende Zusammenstellung der seit 1921 von der RReg. und vom RWeMin. zu dieser Frage erlassenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen vorlegen. Dabei handele es sich u. a. um 1) das „Gesetz zur Durchführung der Artikel 177, 178 des Friedensvertrags“ vom 22.3.21 (RGBl., S. 235 ), 2) die „Verordnung des Reichspräsidenten über das Verbot militärischer Verbände“ vom 24.5.21 (RGBl., S. 711 ), 3) das Rundschreiben des RIM an die Landesregg. vom 28.1.25, 4) die Verfügung des RWeM vom 30.9.25. Abschriften dieser Dokumente sind der Ausarbeitung beigefügt.

2. Maschinen der Fabrik Döhlen-Deuben12.

12

S. dazu Anm. 4 zu Dok. Nr. 110.

Es sei fraglich, ob es empfehlenswert sei, die Frage grundsätzlich anzufassen oder durch einen Kostenaufwand von etwa 4 Millionen den Forderungen der IMKK zu genügen13. Es handle sich um das Recht zahlreicher Fabriken, in Deutschland sogenannte Normalmaschinen neu zu beschaffen, auch wenn sie gleichartige Maschinen auf Ersuchen der IMKK bereits zerstört hätten. Gefordert sei dies bisher nur von Döhlen-Deuben.

13

Wohl Irrtum des Protokollanten. Nach einer undatierten tabellarischen Zusammenstellung über die Kosten für die Durchführung der all. Entwaffnungsforderungen, die der Ausarbeitung des Generals v. Pawelsz beigegeben ist, würden sich die „Voraussichtlichen Kosten nach dem jetzigen Stand der Verhandlungen“ auf 41 131 600 RM und die „Kosten bei Durchführung der gesamten Forderungen“ auf 88 829 000 RM belaufen. Der Kostenaufwand für das Sächsische Gußstahlwerk Döhlen-Deuben würde nach der Zusammenstellung bei zwei Mio RM liegen.

General von Pawelsz sagte auf Wunsch des Reichskanzlers zu, über sämtliche[597] Punkte, die bereits erfüllt oder in der Erfüllung begriffen seien, ausführliches Material für die Konferenz bereitzustellen.

Zur Frage der Auflösung der Eisenbahnabteilung des Reichswehrministeriums14 stimmte der Reichsverkehrsminister zu, daß während der Dauer der Verhandlungen die Kompetenzen des Reichsverkehrsministeriums und Reichswehrministeriums nicht geändert werden sollten.

14

Forderung der all. Kollektivnote vom 4.6.25, in der Dtld. vorgeworfen wird, die militärische Organisation seines Eisenbahnnetzes sei „noch immer, wie die im Jahre 1914, auf Mobilmachungszwecke eingestellt.“ – Zur Behandlung dieser Frage auf Ressortebene (RWeMin. und RVMin.) und im Kabinett s. ADAP, Serie B, Bd. I, 1, Dok. Nr. 18 (Denkschrift des RWeMin. über die Umgestaltung des Heerestransportwesens) und 172; s. auch diese Edition: Die Kabinette Marx III/IV (Ministerbesprechung vom 29.6.26, P. 3).

Der Reichsminister der Finanzen teilte mit, daß er die Kosten der Erfüllung für sämtliche industrielle Punkte der Entwaffnungsnote etwa auf 95 Millionen veranschlage15. Eingehendes Material hierüber für die Konferenz solle beigebracht werden.

15

Vgl. Anm. 13.

Ferner regte der Reichskanzler an, eine Liste der Punkte herzustellen, denen man in der Verordnung16 nachgehen könne.

16

Es handelt sich wohl um die eingangs erörterte VO vom 11.8.20 (s. a. Anm. 4).

Dies wurde von General von Pawelsz zugesagt17.

17

Auf der Vorlage hier der Randvermerk Plancks vom 5. 10.: „Hierzu hat General v. Pawelsz am 3. 10. mitgeteilt, daß er nachträglich festgestellt habe, daß derartige Punkte nicht mehr vorhanden seien.“

b) Über Polizeifragen berichtete Geheimrat Nord, daß in der heutigen Sitzung mit Vertretern der IMKK in den meisten Punkten eine Einigung erzielt worden sei. Als schwierige Fragen seien übriggeblieben das Beamtenstatut und die Titel der Polizeioffiziere. In der ersten Frage handle es sich um den Wunsch der Entente, die Beamten nach möglichst kurzer Anwärterfrist lebenslänglich einzustellen, während die Länder die Anwärterfrist wesentlich länger beizubehalten beabsichtigten18. Die Schwierigkeiten in dieser Frage schienen jedoch nicht unüberwindlich. In der Titelfrage seien sich sämtliche Länder darin einig, daß man hier nicht nachgeben könne. Die psychologische Bedeutung der militärischen Titel sei groß und von entscheidender Wichtigkeit für die Schlagfertigkeit der Polizei.

18

Bei einem Vortrag über den Stand der Entwaffnungsfrage beim RK hatte v. Pawelsz am 29. 9. hierzu mitgeteilt, Dtld. habe in den Verhandlungen mit der IMKK „Anstellung auf Probe für 12 bis 16 Jahre“ für Polizeibeamte verlangt. „Die Zahl 12 sei der Entente wegen der 12jährigen Dienstzeit der Reichswehr besonders unsympathisch; es sei möglich, daß sie sich eher auf 16 einlasse.“ (Aufzeichnung Plancks gleichen Datums in R 43 I /419 , Bl. 178-181).

Für Preußen führte Ministerialdirektor Abegg aus, daß die Titelfrage ein Ehrenpunkt für die Polizei sei19.

19

Pünder vermerkt am 1. 10. für den RK, StS Weismann habe ihm zu dieser Stellungnahme Abeggs erklärt: „Wenn er […] noch bis zum Schluß der gestrigen Kabinettssitzung hätte teilnehmen können, würde er die Ausführungen des Ministerialdirektors Abegg [PrIMin.] verhindert haben. Es sei nach Ansicht des Preußischen Staatsministeriums nicht möglich, die Frage der Polizeititulaturen auf der Konferenz in Locarno überhaupt zur Sprache zu bringen.“ Das PrStMin. könne sich die Erledigung dieser Frage nur in der Richtung denken, „daß bei Gelegenheit vertraulicher Besprechung mit der Gegenseite in Locarno gesagt werden könne, daß einige Fragen der Entwaffnungsnote noch der Bereinigung bedürften und die Deutsche Regierung sehr dankbar sei, wenn von der Gegenseite auf ihre Organe etwas eingewirkt werden könne.“ (R 43 I /442 , Bl. 134).

[598] Der Reichsminister des Innern äußerte die gleiche Auffassung.

Der Reichskanzler erklärte, er habe Bedenken, die Frage auf der Konferenz anzuschneiden, da dies in der Presse des Auslandes vermutlich als Beweis der immer noch militärischen Geistesart ausgeschlachtet werden würde. Er erbat weiteres Material zu diesem Punkt, insbesondere Unterlagen dafür, daß die Vereinigten Staaten von Amerika, England und Italien die militärischen Titel für ihre Polizeioffiziere beibehalten hätten20.

20

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 170, P. 4.

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