2.117.4 (mu11p): 4. Erwerbslosenunterstützung.

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4. Erwerbslosenunterstützung.

Die Vertreter der Erwerbslosenfürsorge haben eine Erhöhung der laufenden Sätze für die Erwerbslosenunterstützung und die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für langfristig Erwerbslose gefordert. Der Reichsarbeitsminister hielt eine Erhöhung der laufenden Sätze nicht für angebracht, trat aber für die Gewährung einer einmaligen Beihilfe ein3. Der Reichsfinanzminister und der Reichsschatzminister erhoben gegen eine einmalige Beihilfe schwere grundsätzliche Bedenken, denen auch der Vorsitzende beitrat, insbesondere weil dies zahllose Berufungen von anderen Gruppen zur Folge haben würde. Es wurde beschlossen: Die Frage soll zunächst mit den Ländern erörtert werden, um festzustellen, ob sie bereit sind, den auf sie fallenden Anteil zu zahlen4.

3

Der RArbM hatte sich in einer Kabinettsvorlage vom 26. 5. gegen die Erhöhung der laufenden Unterstützung ausgesprochen „da die laufenden Unterstützungen soeben erst durch die VO vom 6.5.20 (RGBl. S. 871 ) neu geregelt worden sind. Dagegen bin ich, die Zustimmung der Länder, die zunächst einzuholen wäre, vorausgesetzt, bereit, eine einmalige Beihilfe an langfristig Erwerbslose zu gewähren.“ Der RArbM schlug hierfür einen Betrag von durchschnittlich 200 Mark vor (R 43 I /2025 , Bl. 153).

4

Mit Telegramm vom 29.5.20 an die Sozial- und Arbeitsminister der Länder wurde vom RArbM eine Stellungnahme erbeten, „ob Gewährung einmaliger Beihilfe befürwortet wird oder Bedenken dagegen bestehen, besonders wegen schädlicher Rückwirkung auf andere Bevölkerungskreise. Diesseitiger Vorschlag: Beschränkung auf Gemeinden der Ortsklassen A und B. Stichtag 1. Juli. Empfängerkreis Personen, die in mindestens 20 Wochen der dem Stichtag vorhergehenden 6 Monate Erwerbslosenunterstützung für sich und mindestens einen Angehörigen bezogen haben. Betrag für Personen mit einem Angehörigen 200 Mark, Zuschlag für jeden weiteren Angehörigen 50 Mark. Prozentuale Zuschläge für besondere Teuerungsgebiete, auch besetztes, Gebiet, scheinen erwünscht. Aufbringung aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge unter Beteiligung von Ländern und Gemeinden“ (R 43 I /2025 , Bl. 154). Gegen dieses Telegramm wandte das RFMin. ein, es sei mißverständlich, da es den Eindruck erwecke, das Reichsministerium habe sich für eine einmalige Unterstützung ausgesprochen. „Ich sehe mich veranlaßt, demgegenüber darauf hinzuweisen, daß auf meine Anregung die anwesenden Herren RM sich dahin schlüssig gemacht hatten, eine einmalige Beihilfe abzulehnen, und nur für den Fall, daß die Länder anderer Meinung sein sollten, sich vorbehalten haben, die Frage einer einmaligen Zuwendung erneut zu prüfen.“ Dieser Standpunkt sei auch von RM Bauer vertreten worden (5.6.20; R 43 I /2025 , Bl. 157). Hierzu bemerkte das RArbMin., das befürchtete Mißverständnis sei nicht aufgetreten (21.6.20; R 43 I /2025 , Bl. 161). Ein weiterer Vorschlag des RArbM, den langfristig Arbeitslosen statt einer einmaligen finanziellen eine Sachbeihilfe in Höhe von 50 Mio Mark insgesamt zu leisten, da auch bei den Ländern die Ansichten über eine Beihilfe auseinandergingen, die Notwendigkeit einer Unterstützung aber anerkannt werde, wurde nicht mehr von diesem Kabinett behandelt (21.6.20; R 43 I /2025 , Bl. 162 f.).

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