2.75.1 (mu11p): 1. Rückkehr der aus dem Ruhrbezirk in das besetzte Gebiet geflüchteten Arbeiter.

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1. Rückkehr der aus dem Ruhrbezirk in das besetzte Gebiet geflüchteten Arbeiter.

Der Reichsminister des Auswärtigen gibt von den aus der Anlage zum Protokoll ersichtlichen Anregungen des belgischen, englischen und französischen[178] Geschäftsträgers hinsichtlich der Flüchtlinge aus dem Ruhrbezirk Kenntnis1.

1

Nachdem bereits am 15. 4. die Interalliierte Kommission auf die Schwierigkeiten hingewiesen hatte, die im linksrheinischen Gebiet durch tausende aus dem Industriegebiet geflohener Arbeiter entstanden seien, hatte sich nun der frz. Geschäftsträger Marcilly an den RAM gewandt: „Er regte an, in einer neuen Kundgebung sowohl über die Art der amnestierten Vergehen wie über den Termin, bis zu welchem die Amnestie sich erstrecke, Klarheit zu schaffen. Außerdem befänden sich im besetzten Gebiet ca. 100 ehemalige Gefängnisinsassen, die den rechtsrheinischen Behörden zugeführt werden müßten“ (R 43 I /2717 , Bl. 58). UStS v. Haniel berichtete in einer Aufzeichnung vom 24. 4.: „Der belgische und englische Geschäftsträger suchten mich heute auf, um die Angelegenheit der Arbeiter, die aus dem Ruhrbezirk in besetztes Gebiet geflüchtet sind, nochmals zu besprechen. Sie gaben zu, daß die Bekanntmachungen insofern ihre Wirkung getan hätten, als die große Mehrzahl der Flüchtlinge das besetzte Gebiet wieder verlassen hätte. Trotzdem seien immer noch etwa 1500 vorhanden, die die Bekanntmachungen deswegen nicht für ausreichend zu ihrem Schutze hielten, weil die Führer der Bewegung, die bestraft werden sollten, nicht näher bezeichnet seien. Die beiden Geschäftsträger regten an, ob man nicht die Namen der Führer, deren Bestrafung beabsichtigt sei, veröffentlichen könnte, so daß die übrigen wüßten, daß sie nicht verfolgt werden würden. – Ich machte die beiden Vertreter darauf aufmerksam, daß ein derartiges Verfahren voraussichtlich schwer durchzuführen sei, da ihnen [!] wahrscheinlich die Namen sämtlicher Führer noch nicht bekannt seien, sondern sich erst im Laufe des Verfahrens ergeben würden, daß ferner vermutlich eine große Anzahl der Führer sich falscher Namen bedient hätte. Immerhin würde ich die Anregung an die zuständige Stelle weitergeben“ (R 43 I /2717 , Bl. 59).

Das Kabinett erklärt sich mit dem Antrag des Auswärtigen Amts einverstanden, daß dem aus dem Ruhrgebiet nach dem besetzten Gebiet Geflüchteten auf ihren Wunsch von einer noch zu bestimmenden Staatsanwaltschaft eine Mitteilung darüber gemacht wird, ob ein Verfahren gegen sie schwebt2.

2

Eine entsprechende Anweisung an den RIM erging am 6.5.20 (R 43 I /2716 , Bl. 284 f.).

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