2.96.4 (sch1p): 4. [Reichsverfassung]

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4. [Reichsverfassung]

Reichsminister des Innern Dr. Preuß berichtet über seine Verhandlungen mit den Vertretern der Mehrheitsparteien wegen des Verfassungsentwurfs. Der Abgeordnete Koch-Cassel beabsichtige, folgenden Antrag zur 2. Lesung einzubringen:

Es werden folgende Schlußbestimmungen aufgenommen:

1. Die Nationalversammlung endet ihre Tätigkeit am 31. Dezember 1921. Sie nimmt bis dahin die in dieser Verfassung dem Reichstage zugewiesenen Obliegenheiten wahr.

2. Die Amtsdauer des auf Grund der Notverfassung gewählten Reichspräsidenten endet am 31. Dezember 1921.

3. Diese Verfassung tritt erst in Kraft, wenn sie durch eine Volksabstimmung bestätigt ist.

Das Kabinett ersucht den Reichsminister Dr. Preuß, seinen Einfluß dahin geltend zu machen, daß der Antrag <jedenfalls erst im interfraktionellen Ausschuß erörtert und möglichst> nicht vor der 3. Lesung eingebracht wird6.

6

Der Passus innerhalb der spitzen Klammern (< >) wurde vom Protokollführer nachträglich mit der Hand eingefügt. Der Antrag Koch-Wesers ist weder zur 2. noch zur 3. Lesung des Verfassungsentw. in der NatVers eingebracht worden; auch der Nachl. Koch-Weser  gibt über diesen Antrag keine Auskunft. Der einzige Hinweis, den die Akten der Rkei enthalten, ist ein Schreiben des RIM Preuß an den UStSRkei vom 10.6.1919: „Dem Kabinettsbeschluß vom 29.5.1919 entsprechend habe ich umgehend das Erforderliche veranlaßt.“ (R 43 I /1863 , S. 467).

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