2.54.4 (bau1p): 4. Schließung der Räume des Berliner Vollzugsrats der Unabhängigen und Kommunistischen Partei.

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4. Schließung der Räume des Berliner Vollzugsrats der Unabhängigen und Kommunistischen Partei.

Der Reichswehrminister schilderte die Verhältnisse bei dem Vollzugsrat der unabhängigen und kommunistischen Partei, der jetzt wieder Wahlen vorbereite8 und beantragte die Zustimmung, seine Tätigkeit in dem jetzt von[212] ihm innegehabten Hause unterbinden zu dürfen. Es wurden keine Bedenken dagegen erhoben, daß das Haus geschlossen würde und daß die Betätigung in jeder Art von Wahlsachen ihm verboten würde9.

8

Der Vollzugsrat der A.u.S.-Räte Groß-Berlins war seit dem 16. 7. in einen aus sozialdemokr. und demokr. Mitgliedern und einen aus Unabhängigen und Kommunisten zusammengesetzten Teil gespalten. Letzterer hatte am 26. 7. zur „Neuwahl des Groß-Berliner Arbeiterrats“ aufgerufen und erneut verkündet, „man müsse das deutsche Proletariat in einer revolutionären Organisation zusammenschließen, wie es das Rätesystem ist“ (Berliner Tageblatt Nr. 343 vom 27.7.19; Ausschnitt in: R 43 I /1942 , Bl. 15). Gleichzeitig stand die Veröffentlichung der vom Zentralrat der dt. Arbeiterräte ausgearbeiteten Wahlordnung zur Neuwahl der dt. Arbeiterräte bevor (vgl. Dok. Nr. 58, P. 8). Daraufhin war am 21. 8. vom RArbM und dem PrHandM ein Aufruf an die „werktätige Bevölkerung Groß-Berlins“ veröffentlicht worden, aus dem der politische Hintergrund des aktuellen Konflikts erhellt. Darin hieß es u. a.: Das dt. Volk habe sich durch die NatVers. eine RV geschaffen, in der den Arbeitnehmern in den wirtschaftlichen Räten eine Vertretung gewährleistet werde (Art. 165 RV). „Die Schaffung von A.-Räten mit politischen Aufgaben hat die verfassunggebende Nationalversammlung ausdrücklich abgelehnt. Der Aufbau der wirtschaftlichen Räteorganisation soll besonderen Gesetzen vorbehalten bleiben.“ Nachfolgend wird dem Rumpfvollzugsrat bestritten, sich gesetzgeberische Befugnisse anzumaßen und angekündigt, gegen diese Wahlordnung „nach Gesetz und Recht“ vorzugehen (zit. nach Wilhelm Römer: Die Entwicklung des Rätegedankens in Deutschland. S. 85 f., Anl. 13).

9

Am 23. 8. erfolgt eine Durchsuchung, Aktenbeschlagnahme und Besetzung der Räume des Rumpfvollzugsrats durch Regierungstruppen. In einer Regierungserklärung heißt es dazu u. a.: „Der Vollzugsrat hat sich diese Maßregelung selbst zuzuschreiben. Sein Vorgehen bedeutet den Versuch, das Zustandekommen eines ordnungsmäßig gewählten Arbeiterparlaments für Groß-Berlin eigenmächtig und im Interesse einer parteipolitischen Minderheit zu durchkreuzen. Es bedeutet des ferneren den Versuch, das Betriebsrätegesetz, das von der Nationalversammlung in Angriff genommen ist, zu sabotieren. Die militärische Besetzung dient dazu, die gesamte Arbeiterschaft vor dem Terror politischer Gruppen zu bewahren, deren Führung nur die Absicht hat, ihren eigenen Einfluß zu stärken“ (Vorwärts Nr. 431 vom 24.8.19).

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