2.26.2 (vpa1p): 2. Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen.

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2. Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen3.

3

Zum Inhalt und zur vorangegangenen Beratung s. Dok. Nr. 24, P. II.

Der Reichskanzler führte aus, daß der Herr Reichspräsident einen Brief an den Herrn Reichsminister des Innern richten wolle, in dem er seinem Wunsche Ausdruck verleihe, daß die Gleichheit aller Verbände vor dem Gesetz wiederhergestellt werde. Deshalb solle das SA-Verbot aufgehoben werden. Die Aufhebung des Verbots solle jedoch, wie der Herr Reichspräsident ausdrücklich betonen werde, nicht dazu benutzt werden, um die inneren Schwierigkeiten zu vermehren. Vielmehr werde der Herr Reichspräsident betonen, daß nach seiner Auffassung die Aufhebung des Verbots zur inneren Befriedung beitragen werde4.

4

Vgl. unten Anm. 8.

Der Reichsminister des Innern führte aus, er wolle den Ländern in mündlicher Unterredung mitteilen, daß er den Entwurf der Verordnung über politische Ausschreitungen, der den Ländervertretern am Sonnabend, dem 11. Juni, bereits inhaltlich im wesentlichen mitgeteilt worden sei5, grundsätzlich nicht ändern werde.

5

Vgl. Dok. Nr. 18 und 21.

Was die gestrige Anregung des Reichswehrministers anlange, den Entwurf des Gesetzes über Staatsverleumdung in die Verordnung aufzunehmen6, so müsse er betonen, daß ein brauchbarer Tatbestand für die vorliegende Verordnung nicht geschaffen werden könne.

6

Vgl. Dok. Nr. 24, P. II.

Der Reichswehrminister zog seinen Vorschlag zurück, den Gesetzentwurf über Staatsverleumdung in die Verordnung über politische Ausschreitungen aufzunehmen. Er betonte jedoch, daß nach der Lausanner Konferenz ein derartiger Gesetzentwurf beschleunigt verabschiedet werden müsse. Vielleicht könnten die beteiligten Ressorts in der Zwischenzeit über die Formulierung noch beraten.

Der Reichskanzler stellte Zustimmung des Reichskabinetts zu diesem Vorschlag des Reichswehrministers fest7.

7

Die Frage der Verabschiedung eines solchen Gesetzentwurfs wurde vom RWeMin. erst Ende Oktober 1932 erneut zur Diskussion gestellt (Dok. Nr. 179, P. 3).

[84] Das Reichskabinett stimmte sodann dem Entwurf der Verordnung des Reichspräsidenten über politische Ausschreitungen in der beiliegenden Fassung zu8.

8

Die VO wurde vom RPräs. am 14.6.32 ausgefertigt (RGBl. I, S. 297 ). – Am 16. 6. veröffentlichte die RReg. hierzu eine längere amtliche Erklärung, deren Schlußsätze wie folgt lauteten: RPräs. und RReg. „erwarten von dem deutschen Volke und insbesondere von den politischen Parteien und Verbänden, daß die größere Freiheit des politischen Lebens, welche durch die neuen Vorschriften gewährleistet wird, nicht erneut zu einer Verwilderung der politischen Sitten führt und daß sich die politischen Führer aller Grade ihrer Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Deutschland bewußt sind und das Ihre dazu tun, um die politischen Kämpfe in dem Rahmen zu führen, der einer gesitteten Nation würdig ist.“ Sie lassen andererseits „keinen Zweifel darüber, daß, wenn diese Erwartungen sich als trügerisch erweisen sollten, neue und scharfe Ausnahmevorschriften die unvermeidbare Folge sein müßten.“ (Ursachen und Folgen, Bd. VIII, Dok. Nr. 1825). – In ganz ähnlicher Weise äußerte sich Hindenburg in einem Schreiben an den RIM vom gleichen Tage: „Ich habe die mir von der Reichsregierung vorgeschlagenen weitgehenden Milderungen der bisherigen Vorschriften in dem Vertrauen darauf vorgenommen, daß der politische Meinungskampf in Deutschland sich künftig in ruhigeren Formen abspielen wird und daß Gewalttätigkeiten unterbleiben. Sollte sich diese Erwartung nicht erfüllen, so bin ich entschlossen, mit allen mir verfassungsmäßig zustehenden Mitteln gegen Ausschreitungen jeder Art vorzugehen.“ (Schultheß 1932, S. 111).

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