2.86.7 (vpa1p): 7. Einladung zur Sitzung des Reichstagsausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung.

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7. Einladung zur Sitzung des Reichstagsausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung19.

19

Dieser Ausschuß (auch kurz „Überwachungsausschuß“ genannt) sollte nach Art. 35 RV außerhalb der Tagung, nach Beendigung der Wahlperiode oder nach Auflösung des RT tätig werden. Zu den Rechten des Ausschusses vermerkte Wienstein unter dem 22.6.32 für den StSRkei: „Der Ausschuß ist berechtigt, sich mit allen denkbaren Fragen zu befassen, also z. B. auch mit der Frage, ob die letzte Auflösungsorder des Reichspräsidenten hinsichtlich des Reichstags rechtmäßig ist. Von praktischer Bedeutung ist diese Tätigkeit des Ausschusses allerdings nicht. Der Ausschuß könnte theoretisch mit Mehrheit den Beschluß fassen, daß die Auflösungsorder nicht rechtmäßig ist. Praktische Konsequenzen hat das jedoch nicht.“ (R 43 I /1018 , Bl. 178).

Es bestand Übereinstimmung darüber, daß außer dem Reichskanzler, dem Reichsminister des Innern und dem Reichswehrminister keine anderen Minister zu der am 26. stattfindenden Sitzung des Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung erscheinen werden20.

20

Der Ausschuß hatte am 22. 7. beschlossen, die Anwesenheit des RK, des RIM und des RWeM in seiner auf den 25. 7. (nicht 26. 7.!) anberaumten nächsten Sitzung zu verlangen. Gleichzeitig hatte er dem StSRkei eine listenmäßige Zusammenstellung aller in dieser Sitzung zur Beratung stehenden Anträge der RT-Fraktionen übersandt. Die weitreichendsten dieser Anträge betrafen: 1) Aufhebung der VO des RPräs. gegen politische Ausschreitungen vom 14.6.32 (RGBl. I, S. 297 ); 2) Aufhebung des Verbots des Roten Frontkämpferbundes; 3) Aufhebung der VO des RPräs. über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe usw. vom 14.6.32 (RGBl. I, S. 273 ); 4) Aufhebung der VO des RPräs. betreffend die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen vom 20.7.32 (RGBl. I, S. 377 ) (R 43 I /1018 , Bl. 194–212).

Die sonst sachlich interessierten Ressorts werden durch einen Ministerialdirektor vertreten sein21.

21

Über Verlauf und Ergebnis der Ausschußsitzung vom 25. 7. vgl. das im RAnz. (27. 7.) veröffentlichte umfangreiche Protokoll. Danach wurden sämtliche Anträge (vgl. Anm. 20) mit wechselnden Mehrheiten angenommen. Ausführlich wiedergegeben sind darin auch mehrere Redebeiträge der drei anwesenden Kabinettsmitglieder, insbesondere ein längeres Referat des RIM über Funktion und verfassungsrechtliche Stellung des Ausschusses.

[322] Der Reichswehrminister teilte mit, daß er die Aufhebung des Ausnahmezustandes von Mittwoch, den 27. Juli, 12 Uhr mittags für erforderlich halte22. Vielleicht könne er in der Sitzung des Überwachungsausschusses diese Absicht andeuten.

22

Gemeint ist die VO des RPräs. betr. „Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Groß-Berlin und Provinz Brandenburg“ vom 20.7.32 (RGBl. I, S. 377 ). Sie wurde durch VO des RPräs. vom 26. 7. bereits „mit Wirkung vom 26. Juli 1932, 12 Uhr mittags“ aufgehoben (RGBl. I, S. 387).

Der Reichskanzler warf im Anschluß hieran die Frage auf, wie es mit der Demonstrationsfreiheit stehe.

Es bestand Übereinstimmung darüber, daß die Demonstrationsfreiheit vorläufig nicht wiederhergestellt werden solle.

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