2.44.1 (vsc1p): [Durchführungsbestimmungen für das Arbeitsbeschaffungsprogramm.]

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[Durchführungsbestimmungen für das Arbeitsbeschaffungsprogramm.]

Reichskommissar Dr. Gereke legte den in Anlage 1) beiliegenden Entwurf von Richtlinien zur Durchführung der Arbeitsbeschaffung vor1.

1

Text der Anlage in: R 43 II /540 , Bl. 14–17. – Es handelt sich um eine überarbeitete und ergänzte Fassung des bereits in der Sitzung vom 19.12.1932 vorgelegten „Vorschlags für ein Arbeitsbeschaffungsprogramm“ (vgl. Dok. Nr. 30, Anm. 2), dessen „allgemeiner Teil“ weitgehend mit der ursprünglichen Fassung übereinstimmte. Neu war die Forderung der Rbk, daß die Maßnahmen „die durch den Kapitalaufwand entstehenden Zukunftslasten rechtfertigen“ müßten, sowie die Bestimmung, daß der Gewinn des beauftragten Unternehmers „auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken“ sei. Über den Teil II „Darlehensbedingungen“ und den Teil III „Verfahren“ hatten eingehende Verhandlungen der Reichs- und pr. Ressorts beim RKom. am 2.1.1933 stattgefunden. Sie hatten sich vor allem mit der Laufzeit der Darlehen befaßt, ohne zu eindeutigen Resultaten zu gelangen. Starke Meinungsverschiedenheiten bestanden auch in der Frage, welche Behörden die eingehenden Anträge vorprüfen und hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Arbeitsbeschaffungsprogramms begutachten sollten. Während die pr. Vertreter „mit Nachdruck“ verlangten, „daß die Federführung in Preußen beim Regierungspräsidenten liegen müsse, der das Landesarbeitsamt zu beteiligen habe“, bestand der RArbM auf der Federführung des zuständigen Landesarbeitsamtes. „Eine Lösung dieser Streitfrage wurde in der Ressortbesprechung nicht gefunden.“ (Vermerk MinR Poerschkes über die Ressortbesprechung vom 3.1.1933; R 2 /18  659).

In der anschließenden Aussprache wurde für Teil III der gleichfalls beiliegende Eventual-Vorschlag (Anlage 2) angenommen2.

2

Text der Anlage in: R 43 II /540 , Bl. 19 f. – Dieser Eventualvorschlag regelte die umstrittenen Verfahrensfragen in der Weise, daß sowohl Landesbehörden als auch das Landesarbeitsamt für die Vorprüfung der Anträge zuständig sein sollten: „Die Anträge werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorgeprüft. Gleichzeitig prüft der Präsident des Landesarbeitsamtes die Anträge vor und teilt seine gutachtliche Äußerung der für die Prüfung zuständigen Landesbehörde mit.“ Die endgültige Entscheidung über die vorgeprüften Anträge stehe allein dem RKom. zu. Das hatte RbkPräs. Luther ausdrücklich verlangt: „Ich erhob weiterhin Bedenken, daß irgendwelche Beträge von regionalen Stellen sollten endgültig bewilligt werden können.“ (Aufzeichnung über die Besprechung in der Rbk vom 21.12.1932; vgl. Dok. Nr. 32). – Zu dem pr. Versuch, die Landesarbeitsämter trotz dieser Regelung weitgehend auszuschalten s. u. Anm. 4.

Die Richtlinien wurden sodann in der aus Anlage 3) ersichtlichen Fassung endgültig verabschiedet3.

3

Text der Anlage in: R 43 II /540 , Bl. 21 f., veröffentlicht als „Durchführungsbestimmungen zur Arbeitsbeschaffung“ vom 6.1.1933 (RGBl. I, S. 11 ).

Zu § 11 wurde zwischen den Reichsministern Syrup und Popitz verabredet, daß durch inhaltlich gleichlautende Erlasse an die nachgeordneten Dienststellen sichergestellt werden solle, daß die Präsidenten des Landesarbeitsamts ermächtigt[186] sind, zu mündlicher Aussprache über die zur Vorprüfung eingereichten Anträge einzuladen, sofern sie für ihre Stellungnahme zur Sache eine solche mündliche Aussprache für zweckmäßig erachten4.

4

§ 11 in der angenommenen Fassung des Eventualvorschlags regelte die Einreichung und Prüfung der Anträge. Sein letzter Satz lautet: „Die näheren Anweisungen für die Prüfung der Anträge erläßt der Reichskommissar für Arbeitsbeschaffung.“ Der in diesem Satz liegende Kompetenzkonflikt wurde dadurch gelöst, daß in einer Ergänzung der Durchführungsbestimmungen die für die Vorprüfung der Anträge zuständigen Behörden der Länder Preußen, Thüringen, Hamburg, Braunschweig, Anhalt, Lippe und Mecklenburg-Strelitz von Reichs wegen festgelegt wurden (Entw. mit Anschreiben RKom. Gerekes an den RJM vom 13.1.1933; R 43 I /2046 , Bl. 217–221; VO vom 26.1.1933, RGBl. I, S. 31 ). Preußen erkannte eine Zuständigkeit der Landesarbeitsämter für die Vorprüfung der Anträge jedoch nur „von der Lage des Arbeitsmarktes aus – und nur von dieser“ an. Darauf hatte der PrWiM (RKom.) die pr. Verwaltungsbehörden ausdrücklich hingewiesen; im übrigen hieß es: „Daß Projekte mit voneinander abweichenden Stellungnahmen der allgemeinen Verwaltung und des Präsidenten des Landesarbeitsamtes an den Herrn Reichskommissar für Arbeitsbeschaffung gelangen, sollte im allgemeinen vermieden werden.“ (RdErl. vom 24.1.1933, R 2 /18  659; vgl. hierzu auch die Sitzung der Kommissare des Reichs vom 23.1.1933, Dok. Nr. 66, P. 5).

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