2.59.3 (vsc1p): b) Aufwertung der Bürgschaftsschuld des Deutschen Reiches für die deutschen Schutzgebietsanleihen.

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[258]b) Aufwertung der Bürgschaftsschuld des Deutschen Reiches für die deutschen Schutzgebietsanleihen3.

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Zur Vorgeschichte teilte der RFM in der Begründung mit: Die auf Mark lautenden, nach den Ausgabebedingungen zu 4% verzinslichen und jährlich in Höhe von 3/5% zu tilgenden Anleihen seien 1908–1914 von mehreren dt. Schutzgebieten in Afrika unter der Bürgschaft des Reiches aufgenommen worden. Nach dem Verlust der Kolonialgebiete hätten es die Mandatsverwaltungen „trotz der von Deutschland erhobenen diplomatischen Vorstellungen“ abgelehnt, den Anleihedienst fortzusetzen. Im Haager Abkommen vom 21.1.1930 über die Inkraftsetzung des Youngplanes (RGBl. II, S. 85 ) habe Dtld. erklären müssen, daß es in Zukunft keinerlei Ansprüche wegen der Schutzgebietsanleihen geltend machen werde. Die Anleihegläubiger hätten daraufhin gegen das Reich Aufwertungsklage beim Reichsgericht erhoben, das am 14.4.1932 erkannt habe: „Trotz des Verzichts des Reiches im Haager Abkommen, der sich auf die Ansprüche von Privatpersonen nicht bezieht, haften die ehemaligen Schutzgebiete, jetzigen Mandatsgebiete, den Anleihegläubigern nach wie vor als Hauptschuldner. Das Reich haftet lediglich als Bürge, kann jedoch nicht die Einrede der Vorausklage erheben. Die Schuld ist allen Gläubigern gegenüber gleichmäßig aufzuwerten; die Höchstgrenze der Aufwertung ist 25%. Innerhalb dieses Rahmens ist die Aufwertung der Bürgschaftspflicht des Reiches auf Grund seiner Leistungsfähigkeit“ zu bestimmen. Abschließend erklärte der RFM in der Begründung: Die im VOEntw. vorgeschlagene 12%ige Aufwertung der Bürgschaftsschuld des Reiches werde, da sich annähernd 240 Mio M Schutzgebietsanleihen noch im Verkehr befänden, vom Rechnungsjahr 1941 ab eine Gesamtbelastung von rund 29 Mio M mit sich bringen (R 43 I /2360 , Bl. 203 f.; weiteres Material in: R 2 /3876 ). – Zum Fortgang s. auch diese Edition: Die Regierung Hitler, I/1, Dok. Nr. 30, P. 2.

Auf Vortrag des Reichsministers der Finanzen wurde der Entwurf dieses Kapitels gebilligt.

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