2.154.1 (wir1p): [Auflösung der Geheimorganisationen]

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Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

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[Auflösung der Geheimorganisationen]

Ministerpräsident Lipinski1 berichtet über Umtriebe in Sachsen. Die Orgesch-Organisation sei zwar als solche aufgelöst2, aber auf eine Organisation der „Brüder vom Stein“ in Sachsen und Thüringen, in Preußen „Treudeutschland“ übergegangen. Ferner seien nach den angestellten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft die Angehörigen der Zeitfreiwilligen-Regimenter auf gewisse[419] Sportvereine übergegangen. Endlich gebe es noch eine Organisation C, die in Sachsen unter dem Namen „M“ bekannt sei, und in Leipzig und Dresden Vertrauensmänner besitze. Auch diese Organisationen hätten Verbindung mit den Sportvereinen und den Vereinen der Brüder vom Stein. Eine Jungmannschaft der Organisation C, die Kaisertreuen, habe sich nach ihrer Auflösung durch die Polizei in Leipzig unter der Ritterschaft ‚Hohenzollern‘ fortgesetzt. Die Organisation C sei über das ganze Reich verzweigt. Die Brüder vom Stein befaßten sich mehr mit der Vorbereitung für militärische Maßnahmen, während unter den anderen Gruppen auch solche vorhanden seien, die eine große Nationalarmee aufstellen und in politischer Beziehung im Innern Unruhen schaffen wollten. Die Organisationen seien im vorigen Jahr aufgedeckt, das Verfahren sei aber von der Staatsanwaltschaft gegen sie eingestellt, weil sie nach den angestellten Ermittlungen keine Kampfhandlungen beabsichtigten. Eine weitere Gruppe von Organisationen sei die der Arbeitsgemeinschaften Roßbach und Oberland. Alle Gruppen behaupteten, daß das Reich sie billige. Die Arbeitsgemeinschaften, ebenso auch die Organisation C hätten insbesondere betont, daß sie Werbungen für den Selbstschutz in Oberschlesien auf Veranlassung der Regierung vorgenommen hätten. Das Verfahren gegen die Arbeitsgemeinschaften sei eingestellt worden, weil die Leute in gutem Glauben gehandelt hätten. Auf seine wiederholten Vorstellungen bei der Staatsanwaltschaft, gegen alle diese Organisationen vorzugehen, sei ihm erwidert worden, daß ein Einschreiten sehr schwer sei, weil ein subjektives Verschulden nicht nachzuweisen sei. Es sei ihm zweifelhaft, ob die Gerichte nach dem bisherigen Verhalten der Staatsanwaltschaft eingreifen könnten. Etwas geschehen müsse aber, weil die Bevölkerung durch das Vorhandensein der Organisationen beunruhigt sei. Er beantrage daher, daß auch die Selbstschutzorganisationen aufgelöst werden müßten, und er bäte um Auskunft, ob etwa die Regierung diese Organisationen billige.

1

Der sächs. Minister des Innern, Lipinski, hatte einem Schreiben des Büros des RPräs. vom 7.11.21 an den RK zufolge dem RPräs. bereits am 7.11.21 Vortrag über das Ergebnis der von ihm eingeleiteten Untersuchung betreffend geheime Organisationen gehalten; dabei habe der RPräs. eine Chefbesprechung zum Thema angeregt, bei der auch zu erörtern sei, ob der Erlaß einer erneuten VO des RPräs. erforderlich sei (R 43 I /2707 , Bl. 265 f.).

2

Zur Auflösung der Orgesch und anderer paramilitärischer Organisationen siehe Dok. Nr. 94 Anm. 1 und Dok. Nr. 97 Anm. 6. Am 24.11.1921 (RGBl. 1921 II, S. 1370 ) wird erneut eine Bekanntmachung betreffend die Auflösung der Organisationen Roßbach, Hubertus, Aulock, Heydebreck und Oberland erlassen, die der RIM bereits mit Schreiben vom 11.11.1921 dem RK zur Vollziehung zugesandt hatte. Diese Bekanntmachung war notwendig geworden, nachdem die Interalliierte Kontrollkommission in ihren Noten vom 9. und 28. 9. die Auflösung dieser Organisationen mit Bezug auf das Londoner Ultimatum nachdrücklich gefordert hatte (R 43 I /414 , Bl. 479). Listen der in einzelnen Ländern aufgelösten Selbstschutzorganisationen in R 43 I /414 , Bl. 24-28, 135, 151-234, 257-325, 330-422, 436-441, 452 f., 459 f., 478, 415).

Ferner machte der Ministerpräsident Mitteilung über Waffenfunde, insbesondere in Ebersbach, Heidenau3 und Moritzburg. Auch wegen der Umarbeitung von Militärgewehren zu sogenannten Jagdgewehren und wegen des Gewehr- und Munitionshandels müsse irgend etwas geschehen.

3

Zum Waffenfund in Heidenau findet sich folgende WTB-Meldung vom 19.11.1921 in den Akten: „Wolffs sächsischer Landesdienst teilt zur Durchsuchung in Heidenau folgendes mit: Die Angelegenheit ist heute dadurch erledigt worden, daß die Fabrikleitung und die Arbeiterschaft von sich aus beim Polizeipräsidium den Antrag auf Besichtigung und Durchsuchung des betreffenden Raumes stellten. Die von der Interalliierten Kommission bei der Durchsuchung am Dienstag in dem einen Hochbau bezeichnete Mauer wurde daraufhin an einer Stelle durchstoßen. In dem dahinter befindlichen Raum wurden von den Polizeibeamten 150 Stück aufrechtstehende Mantelrohre für leichte Feldhaubitzen aus Chromnickelstahl in den verschiedensten Bearbeitungsstadien festgestellt und zur weitern Verfügung darüber durch die zuständigen Stellen sichergestellt. Die Fabrikleitung und die Vertreter der Arbeiterschaft erklärten einstimmig, es handele sich dabei um Mantelrohre (Zwischenfabrikat), welche die Fabrik, die während des Krieges Militäraufträge gehabt hatte, noch in den letzten Monaten des Krieges in Bearbeitung genommen hätte. Keinesfalls sei es Material, das erst nach dem Friedensvertrag angeschafft und in Bearbeitung genommen wäre.“ (WTB Nr. 2136 in R 43 I /414 , Bl. 485). Zu den übrigen der genannten Vorfälle in R 43 I nichts ermittelt.

Reichsminister des Innern Dr. Köster führte zusammenfassend aus, daß für[420] die weitere Besprechung zweckmäßig zwei Fragen auseinandergehalten würden:

a)

inwieweit die Reichsregierung oder einzelne Ministerien etwa in Oberschlesien Dinge geduldet oder Versprechungen gegeben hätten, auf die sich die Organisationen berufen könnten, und

b)

ob noch gegen die bestehenden militärischen oder halb militärischen Organisationen, gegen Waffenhandel usw. eine besondere Verordnung nötig sei, oder ob man mit den bestehenden Verordnungen auskommen könne.

Oberst Kuenzer betonte zu b), daß ein Gesetzentwurf wegen des Waffenfundes fertig gestellt sei und demnächst in das Kabinett kommen werde4.

4

Siehe Dok. Nr. 169 P. 3

Staatssekretär Weismann gab einen historischen Überblick über die Entwicklung der Organisationen. Escherich habe seinerzeit seine Organisation den Regierungen angezeigt und ihnen mitgeteilt, daß sie zur Stelle sein würden, wenn das Vaterland sie brauche. Unabhängig von den Escherich-Organisationen hätten sich die Organisationen der Arbeitsgemeinschaften entwickelt, die ursprünglich den Zweck verfolgten, ihren Mitgliedern eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen5. Diese Tätigkeit sei bis vor einem halben Jahr einwandfrei gewesen. Als infolge der polnischen Einfälle in Oberschlesien sich dort ein Selbstschutz gebildet habe, sei dieser auch an diese Organisationen mit der Bitte um Unterstützung herangetreten. Da die den Orgesch-Organisationen zur Verfügung stehenden Leute nicht ausreichten, hätten sich auch Leute der Arbeitsgemeinschaften zur Verfügung gestellt. So sei eines Tages auch das Korps Oberland, das der Organisation C nahestehe, erschienen. Damit habe sich auch die Organisation C in den oberschlesischen Selbstschutz hineingedrängt. Nach der Ermordung Erzbergers sei festgestellt worden, daß die Münchner Organisation C es sich zur Aufgabe gesetzt habe:

5

In seinem Bericht über die Arbeitsgemeinschaften der schlesischen Selbstschutzangehörigen vom 28.9.21 (R 43 I /2707 , Bl. 132-145) hatte bereits der RKom. angeregt, bei den Gewerkschaften darauf hinzuwirken, die Unterbringung der ehemaligen Selbstschutzangehörigen in Arbeitsstellen zu unterstützen. In einem Schreiben vom 15.10.1921 an den RIM, das abschriftlich in die Rkei gelangte (R 43 I /414 , Bl. 480), hatte der RArbM den RIM um Stellungnahme zu diesem Vorschlag gebeten. Der RIM hatte mit Schreiben vom 11.11.1921 ein Einwirken der Gewerkschaften in diesem Sinne für erwünscht erklärt.“ Gegen die Angehörigen der genannten Organisationen besteht in weiten Kreisen, insbesondere in Niederschlesien, eine starke Abneigung, die besonders dadurch Nahrung erhalten hat, daß ein Teil der Angehörigen des oberschlesischen Selbstschutzes und zwar gerade diejenigen Mitglieder, die noch jetzt in den genannten Arbeitsgemeinschaften organisiert sind, sich aus unerfreulichen Elementen zusammensetzt. Trotzdem muß natürlich versucht werden, gerade diese unruhigen, für die Sicherheit des Staates besonders bedenklichen Personen möglichst bald in geordnete Arbeitsverhältnisse zu überführen und die Abneigung der Arbeiterschaft und der Gewerkschaften gegen solche Unterbringung möglichst zu mildern und zu beseitigen.“ (R 43 I /414 , Bl. 480 f.).

a) politische Schädlinge zu beseitigen,

b) die bestehende Verfassung mit Gewalt zu stürzen.

Damals habe man nicht gewußt, daß das Korps Oberland mit der Organisation C in Verbindung stehe. Alle Angelegenheiten der Organisation C würden durch die Staatsanwaltschaft in Karlsruhe verfolgt6. Die Organisation C sei aufgelöst, das Korps Oberland dagegen bis jetzt noch nicht.

6

Im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die Erzbergermörder; weiteres Material, betreffend Strafverfolgungen gegen Angehörige von Geheimbünden siehe Nachlaß Luetgebrune , Bd. 94–114.

[421] Richtig sei, daß die Orgesch sich nur formell aufgelöst, sich aber unter anderem Namen fortgepflanzt habe, in Sachsen unter dem Namen der „Brüder vom Stein“ usw. Die damals ungefährliche Orgesch sei heute viel gefährlicher, weil die jetzigen Verbände der besonnenen Führung von Escherich entglitten seien. Auf Grund der Auflösungs-Verordnung über die Orgesch müsse man auch gegen sie jetzt vorgehen. Seiner Auffassung nach müsse man abwarten, was bei der Untersuchung in Karlsruhe herauskomme. Der Erlaß einer neuen Verordnung, abgesehen von der über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaften usw. in Aussicht stehenden, scheine ihm nicht zweckmäßig zu sein, da man auf Grund der bestehenden Bestimmungen durchkommen könne. Eine Erklärung der Regierung, daß es sich um von der Reichsregierung geduldete Organisationen handele, könne nicht abgegeben sein. Man müsse die Staatsanwaltschaften veranlassen, daß die Auffassung über das subjektive Verschulden verkehrt sei. Die bestehenden Verordnungen müßten strikte durchgeführt werden. Der Vertreter des Auswärtigen Amts, Legationsrat Meyer, schloß sich den Ausführungen des Staatskommissars Weismann an und fügte ergänzend hinzu, daß die Herausziehung des oberschlesischen Selbstschutzes im Einvernehmen mit der Entente erfolgt sei. Von der Regierung sei lediglich seinerzeit auf Veranlassung der Entente auf den oberschlesischen Selbstschutz eingewirkt worden, daß er sich zurückziehe. Weitere Beziehungen zwischen Selbstschutz und Reichsregierung hätten nicht bestanden. Auch von der Organisation C habe das Auswärtige Amt weder die geringste Kenntnis noch Verbindung gehabt. – Es wurde sodann der Brief des Reichsministers des Innern vom 1. September verlesen, in dem die Stellung des Reichsministers des Innern auf die Anfrage, ob Bedenken gegen die Werbung von Leuten für den oberschlesischen Selbstschutz beständen, mitgeteilt sei. Das Auswärtige Amt habe auf dem Standpunkt gestanden, daß die Werbungen verboten seien, mit Ausnahme der Werbungen für Oberschlesien, da dieses außerhalb des Reichs läge, so daß ein Zusammenschluß außerhalb der Reichsgrenze nicht strafbar sei.

Ministerpräsident Lipinski bittet noch um Klarstellung des Zeitpunktes, von dem an die Regierung nichts mehr mit dem Selbstschutz zu tun gehabt hätte, und ob sie auch die Organisation C etwa gebilligt hätte.

Staatskommissar Weismann erwiderte, daß seinerzeit der oberschlesische Selbstschutz sich gebildet habe. Gelder habe er vornehmlich aus Kreisen der Industrie erhalten. Wenn die Arbeitsgemeinschaften früher eine verdienstliche Tätigkeit ausgeübt hätten, jetzt aber gegen das Staatswohl agitierten, so müsse gegen sie vorgegangen werden. Was die Organisation C anlange, so würde, wie er bereits ausgeführt habe, die Angelegenheit jetzt in Karlsruhe bearbeitet. Sollte sich bei dem Prozeß herausstellen, daß die bestehenden Vorschriften nicht ausreichten, so müsse ein neues Gesetz ausgearbeitet werden, das aber die Hochverrat-Bestimmungen des Strafgesetzbuches ändere.

Auf Veranlassung des Reichsministers des Innern, der mitteilte, daß derartige Bestimmungen in Bearbeitung seien, erklärte sich Staatskommissar Weismann damit einverstanden, sich wegen der Fassung der Paragraphen über Hochverrat mit dem Reichsjustizministerium in Verbindung zu setzen.

Oberst Kuenzer äußerte sich über die verschiedenen Organisationen. Die[422] Organisation C sei gefährlich. Der Tatbestand des Hochverrats würde schwer zu konstruieren sein. Im übrigen könne er mitteilen, daß in den nächsten Tagen ein rücksichtsloses Zugreifen erfolgen werde. Der Untersuchungsrichter in Offenburg werde die ganze Angelegenheit bis zur Anklage durchführen. Gegen die Arbeitsgemeinschaften, die politische Ziele verfolgten, würde vorgegangen werden. Die gefährlichste sei seiner Auffassung nach die Organisation Oberland. Was die Orgesch-Organisationen anlange, so seien sie verschieden in den einzelnen Landesteilen. Es müsse im einzelnen Falle geprüft werden, was sie wollen und gegebenenfalls eingeschritten werden.

Ministerialdirektor Brecht betonte, daß die Angelegenheit nunmehr geklärt sei. Gegen die Organisationen, welche die Orgesch fortsetzten, müsse und könne vorgegangen werden, ebenso gegen die Organisation C. Die Bestimmungen über Waffenhandel usw. würden demnächst vorgelegt werden.

Ministerpräsident Lipinski war der Auffassung, daß die Organisation C und Oberland nicht zusammenhingen.

Reichsminister Dr. Köster stellte zum Schluß fest, daß die Reichsregierung die von dem Ministerpräsidenten Lipinski erwähnten Organisationen nicht gebilligt habe. Daß eine gewisse Unterstützung bzw. Duldung der Bestrebungen des Selbstschutzes in Oberschlesien durch die Reichsregierung stattgefunden habe, stehe außer Zweifel, sei aber auch nicht verwunderlich, da man den bedrängten Volksgenossen habe zu Hilfe kommen müssen.

Der Erlaß neuer Verordnungen, abgesehen von der in Aussicht genommenen hinsichtlich der Auflösung der Arbeitsgemeinschaften und abgesehen von dem Gesetz über den Waffenhandel, sei nicht nötig. Die in dieser Beziehung in Vorbereitung befindlichen Gesetzentwürfe des Reichsjustizministeriums und des Reichsministeriums des Innern würden ausreichen. Weitere Maßnahmen sollten, ehe das Ergebnis der Offenburger Untersuchungssache7 vorliege, nicht getroffen werden.

7

Siehe Anm. 6

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