2.189.2 (wir1p): 2. Amnestiefrage.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

2. Amnestiefrage5.

5

Siehe dazu auch Dok. Nr. 128, P. 2 und Ausführungen Radbruchs im RT am 19.11.1921 (RT Bd. 351, S. 2126  ff.).

Reichsminister der Justiz Dr. Radbruch führte hierzu aus, daß auch er an und für sich sehr schwere Bedenken gegen Amnestien habe, weil sie zu einer Verlotterung des Strafrechts führten; er bitte aber zu prüfen, ob nicht Gründe allgemein politischer Art im jetzigen Augenblick die Bedenken kriminalpolitischer Art beseitigen könnten. Auch die SPD wolle für eine Amnestie eintreten. Auf den gleichen Standpunkt habe sich der Sächsische Landtag gestellt. Man könne wohl eine Amnestie jetzt riskieren; sie würde auch den Vorteil haben, daß man den Kommunisten den Wind aus den Segeln nähme. Ein Bedenken[512] liege gegebenenfalls darin, daß jetzt bereits wieder Agitationen für Hungerstreiks und Arbeiterstreiks in den Strafanstalten sich breit machten. Immerhin könne man darüber hinwegkommen und nach Erlaß der Amnestie desto schärfer derartigen Agitationen entgegentreten. Er würde der Auffassung sein, daß man eine Amnestie für die nach dem 4. August 1920 – der vorigen Amnestie – begangenen Straftaten erlassen solle. Hierbei würde man weder die bayerischen Kommunisten noch die am Kappverbrechen Beteiligten in die Amnestie einbegreifen. Die Amnestie würde lediglich im Rahmen der Reichskompetenz zu erlassen sein. Auszunehmen wären schwere Delikte wider das Leben, schwere Körperverletzungen, Sprengstoffdelikte und Brandstiftungen. Amnestiert würden auch Mitglieder der Organisation C, soweit Hochverrat in Frage komme, nicht dagegen soweit Geheimbündeleien in Frage kämen, da diese Delikte der Landeskompetenz unterlägen. <Wenn im übrigen der Reichstag die eingebrachte Amnestievorlage nach beiden Seiten – sowohl auf die bayerischen Kommunisten wie auf die Kappisten – erweitern würde, so würde er gegen ein solches „Großreinemachen“ nichts einzuwenden haben. Die Reichsregierung müsse jedoch ihre Vorlage in der angegebenen Weise beschränken.>6

6

Der gekennzeichnete Satz wurde auf Antrag Radbruchs vom 16.1.1922 (R 43 I /1242 , S. 165) verbessert aus ursprünglich: „Im übrigen wolle er zur Erwägung stellen, ob nicht vielleicht sogar ein sogen. „Großreinemachen“ erfolgen solle, indem man durch alles einen Strich mache, also die Amnestie sowohl auf die Kappisten wie auf die bayerischen Kommunisten ausdehne. Er würde dagegen nichts einzuwenden haben.“

Auf die Frage des Reichskanzlers nach der Zahl der Verurteilten, die unter die Amnestie fallen würden, konnte eine Auskunft nicht gegeben werden.

Reichswehrminister Dr. Geßler war der Auffassung, daß eine Amnestie nur in Frage kommen solle, wenn ein markanter Punkt gegeben sei. Ob dies jetzt der Fall sei, ob man sagen könne, daß Deutschland jetzt befriedet sei, scheine ihm zweifelhaft; er verweise nur auf Cannes und den Wirtschaftsdruck, wodurch neue soziale Unruhen über das Land kommen würden. Außerdem bilde eine solche Amnestie eine starke Schwächung der Staatsautorität und gebe den Anreiz, die Putschtaktik wieder aufzunehmen. Eine Generalamnestie scheine ihm auch das wünschenswerteste zu sein, Halbheiten würden Beunruhigungen schaffen. Eine endgültige Stellungnahme könne er jedoch erst dann einnehmen, wenn der Entwurf schriftlich fixiert vorläge, da die Grenzlinien schwer zu ziehen seien.

Reichsminister Dr. Radbruch teilte mit, daß er mit dem Herrn Reichspräsidenten über die Angelegenheit gesprochen hätte, der zwar Bedenken hätte, jedoch Widerspruch nicht erheben wolle.

Der Reichskanzler glaubte, die Sache heute nicht zur Abstimmung stellen zu sollen. Die Lage wäre noch zu wenig geklärt; es zeigten sich Putschabsichten nach beiden Richtungen.

Ministerialdirektor Fritze machte darauf aufmerksam, daß die Begrenzung der Amnestie Schwierigkeiten bereiten würde, zumal die Länder sich ihr nicht entziehen könnten und eine ähnliche Maßnahme treffen müßten.

Auf Vorschlag des Reichskanzlers wurde die Erörterung abgebrochen. In[513] einer Chefbesprechung soll die Angelegenheit nochmals unter Zuziehung der Preußischen Ressorts beraten werden7.

7

Siehe Dok. Nr. 225.

Extras (Fußzeile):