2.196.3 (wir1p): 3. Entwurf eines Gesetzes über Rechtspflegemaßnahmen im Hinblick auf das Saargebiet.

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3. Entwurf eines Gesetzes über Rechtspflegemaßnahmen im Hinblick auf das Saargebiet.

Das Kabinett stimmte dem Entwurf zu2.

2

Zur Begründung des Gesetzes heißt es u. a.: „Der Vertrag von Versailles hat für das Saarbeckengebiet eigenartige staatsrechtliche Verhältnisse geschaffen. Das Gebiet ist ein Teil des Deutschen Reiches geblieben; die deutsche Souveränität besteht in ihm fort; die Bewohner sind nach wie vor Reichsangehörige. Indessen ist die Regierung für eine begrenzte Reihe von Jahren einem den Völkerbund vertretenden Regierungsausschuß anvertraut. Dieser hat im Widerspruch mit den vertraglich festgelegten Grundsätzen wiederholt Anordnungen getroffen, die weit über das hinaus gehen, was durch die vorübergehende Unterstellung des Gebietes unter die Regierung des Völkerbundes erforderlich ist. […] Auf dem Gebiet der Rechtspflege liegen namentlich zwei Verordnungen des Regierungsausschusses vom 15. 6. und 2.8.1921 (Amtsblatt der Regierungskommission des Saargebiets 1921, S. 92, 125) vor, die übrigens beide von den Kreis- und Bezirkstagen im Saargebiet nahezu einstimmig verworfen worden sind. Die erste Verordnung hält zwar dem Scheine nach die bisherige Staatsangehörigkeit der Bewohner aufrecht, entzieht ihr aber in Wirklichkeit fast jeden Inhalt und schafft unter der Bezeichnung „Saareinwohner“ eine Art besonderer saarländischer Staatsangehörigkeit. Auf der Grundlage dieser Verordnung hat der Regierungsausschuß durch die Verordnung vom 2.8.1921 die Justizgesetze abgeändert. Das Wesentlichste dieser Verordnung besteht darin, daß staatsbürgerliche Rechte und Pflichten im Saargebiet nicht mehr der Ausfluß der Reichsangehörigkeit sind, sondern an die Eigenschaft als Saareinwohner geknüpft werden, und daß die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Saargebiet und dem übrigen deutschen Reich den Beziehungen zwischen zwei selbständigen Staaten gleichgestellt werden.“ Der vorgelegte Gesetzentwurf sollte die Rechtsbasis dafür schaffen, die Rechtspflege im übrigen Reich vor den sonst zu erwartenden Mißständen zu bewahren; dabei wird ausdrücklich betont, daß sich an dem staatsrechtlichen Verhältnis des Reichs zum Saarland nichts geändert hat (R 43 I /240 , Bl. 170-172). Der Entwurf wird am 9.2.22 dem RT vorgelegt (RT-Drucks. Nr. 3528, Bd. 371 ), ohne Änderung am 3.3.1922 verabschiedet (RT Bd. 353, S. 6126 ) und am 10.3.22 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 241 ).

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