2.49.2 (cun1p): 2) Umlagegetreidepreis.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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2) Umlagegetreidepreis.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft machte davon Mitteilung, daß der Ausschuß beschlossen habe, für das 4. Sechstel die vorgeschlagene Festsetzung des Preises zu vertagen und einstweilen den für das 3. Sechstel festgesetzten Preis zu vergüten6. Er empfahl, diesem Beschluß, der über die Höhe gar nichts sage, zuzustimmen. Das Kabinett stimmte dem Beschluß zu.

Fußnoten

6

Am 19. 1. hatte der 20er-Ausschuß (gebildet nach § 50 des Getreideverkehrsgesetzes vom 4.7.22, RGBl. I, S. 560 ) diesen Beschluß gefaßt. Für das 3. Sechstel des Umlagegetreides hatte das Kabinett am 19.12.22 einen Preis von 165 000 M für die Tonne Roggen festgesetzt (Dok. Nr. 26).

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