2.75.1 (feh1p): 1. Kartoffelversorgung.

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1. Kartoffelversorgung.

Reichsverkehrsminister Groener hielt einen Vortrag über das Verhalten der Eisenbahner in der Frage der Kartoffelversorgung und über ihre Forderungen für die Regelung der Kartoffelversorgung2. Nach längerer Aussprache ergab sich Einverständnis über folgende Punkte: Die Eingriffe der Eisenbahner in die Verkehrsverwaltung müssen unbedingt zurückgewiesen werden. Eine Wiedereinführung der Zwangswirtschaft für Kartoffeln ist z.Zt. nicht möglich. Die Vorschläge der Eisenbahner kämen, auch wenn man ihre Ideen besser durcharbeiten würde, nur auf eine mildere Art der Zwangswirtschaft heraus, die demgemäß in größerem Maße als die bisherige Zwangswirtschaft versagen würde. Es muß dahin gestrebt werden, daß die Erzeugerhöchstpreise ohne Festsetzung[195] neuer Höchstpreise möglichst auf 25 M gehalten werden3 und daß auch im Kleinhandel die Preise niedrig bleiben. Der Reichsernährungsminister wird versuchen, in diesem Sinne auf die landwirtschaftlichen Verbände einzuwirken, und dahin streben, auch tatsächlich zur Erlangung fester Angebote zu dem erstrebten Preise zu kommen4. Der Reichsverkehrsminister wird ermächtigt, in großem Maße für die Eisenbahner Kartoffeln zum Preise von 25 M aufzukaufen, wenn er entsprechende Angebote bekommt. Die Wuchergesetzgebung soll streng durchgeführt werden5.

Fußnoten

2

Am 24.8.1920 war die öffentliche Bewirtschaftung der Kartoffeln und damit die staatliche Preisfestsetzung aufgehoben worden (RGBl. 1920, S. 1609 ). Entgegen den Erwartungen des REM (s. Dok. Nr. 45, Anm. 1) war es jedoch in der Folgezeit nicht zu einem Sinken der Preise für Kartoffeln gekommen, sondern zu weitgehenden Preissteigerungen. Unter der Bevölkerung hatte diese Preisentwicklung zu einer erheblichen Beunruhigung geführt (Telegramm des OPräs. von Sachsen an den RK v. 22.9.1920, R 43 I /1257 , Bl. 213). So waren am 16.9.1920 in Frankfurt/M. Vertreter aller gewerkschaftlichen Organisationen der Provinz Hessen-Nassau zusammengetroffen, um über die schwierige Versorgungslage zu beraten. Die Gewerkschaften machten die Landwirtschaft für die Preissteigerungen verantwortlich und kamen überein, bei der Versorgung mit Kartoffeln gegenüber der Landwirtschaft zur Selbsthilfe zu greifen. Die landwirtschaftlichen Organisationen wurden aufgefordert sich bereitzuerklären, Kartoffeln zu einem Erzeugerpreis von 20 M je Zentner zu liefern; andernfalls sollte über die im Gebiet Hessen-Nassau erzeugten Kartoffeln eine Transportsperre verhängt werden. Für die Eisenbahn wurde eine sofortige Sperre auf Wagengestellung verfügt; mit der Ausführung der Sperrmaßnahmen wurden die Eisenbahngewerkschaften beauftragt.

Am 16. und 18.9.1920 hatte der RVM durch Telegramme der Eisenbahndirektion Frankfurt Kenntnis von diesen Vorgängen erhalten (R 43 I /1257 , Bl. 203). Am 18.9.1920 richtete er ein Schreiben an alle Reichsministerien und an die Rkei, in dem er die Telegramme der Eisenbahndirektion Frankfurt abschriftlich mitteilte und ankündigte, daß er die Angelegenheit in der nächsten Kabinettssitzung zur Sprache bringen wolle (R 43 I /1257 , Bl. 202).

Auf dem Schreiben des RVM befindet sich eine handschriftliche Notiz MinR Wevers, in der es heißt: „Die Regierung muß auch jetzt eine geschlossene Haltung zeigen und etwaige Versuche, im Sinne des anliegenden Beschlusses eigenmächtig einzugreifen, rücksichtslos verhindern. Gibt man hier nach, so ist in der Tat die Ernährung vieler Großstädte gefährdet […] und das Ende jeglicher Staatsautorität nicht mehr fern. Das Kabinett solle daher den Reichsverkehrsminister rückhaltlos unterstützen.“ (R 43 I /1257 , Bl. 202).

3

25 M je Zentner Kartoffeln war der durch die MindestpreisVO vom 13.3.1920 festgesetzte Preis (RGBl. 1920, S. 325 ).

4

Bereits am 28.9.1920 kam es unter Leitung des REMin. zu einer Vereinbarung zwischen den Gewerkschaften und den Organisationen des Handels und der Landwirtschaft. Es wurde beschlossen, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Verbänden einen Erzeugerpreis von 25 M je Zentner Kartoffeln sicherzustellen. Über die einzelnen Lieferungen sollten jeweils Verträge abgeschlossen werden (WTB-Meldung, R 43 I /1257 , Bl. 288; Vorwärts Nr. 104 vom 29.9.1920).

5

Zur bestehenden Wuchergesetzgebung s. Dok. Nr. 106, Anm. 7.

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