1.160.1 (ma12p): 1. Verwendung der Mittel der Rentenbank für landwirtschaftliche Kreditzwecke.

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RTF

1. Verwendung der Mittel der Rentenbank für landwirtschaftliche Kreditzwecke1.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft berichtete über die Vorlage2.

[…]

Staatssekretär Joel erklärte, daß vom rechtlichen Standpunkt aus die vorgesehene Regelung sich mit dem § 9 des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vereinigen lasse.

Das Kabinett stimmte der Vorlage zu3.

Fußnoten

1

S. zuvor Dok. Nr. 365, P. 1.

2

In seiner Vorlage vom 13. 12. beantragt der REM folgenden Kabinettsbeschluß: Die RReg. hält die Rentenbank auf Grund des Rentenmarkliquidierungsgesetzes für nicht befugt, unmittelbar als Kreditgeber für landwirtschaftliche Kreditinstitute aufzutreten. Dagegen wird es von der RReg. als zulässig erachtet, wenn die Rentenbank ihre verfügbaren Mittel einer Treuhandstelle überweist, die die Verpflichtung übernimmt, die ihr von der Rentenbank überwiesenen Mittel für eine bis zum 1.11.25 laufende Übergangszeit an landwirtschaftliche Kreditinstitute nach einem von der Rentenbank mit Zustimmung der zuständigen Reichsressorts aufgestellten Plan auszuleihen. Sobald während dieser Übergangszeit die Rentenbank-Kreditanstalt errichtet ist, gehen diese Mittel auf die Kreditanstalt über. Die Treuhandstelle soll aus der Dt. Rentenbank, dem Dt. Landwirtschaftsrat, der Rbk, der Pr. Staatsbank und der Bayer. Notenbank bestehen, die je einen Bevollmächtigten ernennen (R 43 I /669 , Bl. 124f).

3

Auf Grund dieses Kabinettsbeschlusses wird die vom REM vorgeschlagene Treuhandstelle am 22.12.24 als Provisorium errichtet. Die Gründung der Dt. Rentenbank-Kreditanstalt erfolgt während der Amtszeit des Kabinetts Luther durch Gesetz vom 18.7.25 (RGBl. I, S. 145 ).

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