2.115.3 (ma31p): 3. Entwurf eines Gesetzes über eine Übergangsregelung für den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden.

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3. Entwurf eines Gesetzes über eine Übergangsregelung für den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden.

Der Reichsminister der Finanzen berichtete zunächst über seine Besprechungen mit den Finanzministern der Länder am 2. November 1926. Er erläuterte sodann kurz den Inhalt des Gesetzentwurfs über eine Übergangsregelung für den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden5[325] und vertrat die Auffassung, daß durch die Beibehaltung des § 35 die Zustimmung Preußens zu dem Gesetzentwurf in Frage gestellt sein könne. Im übrigen habe er den Finanzministern der Länder ausdrücklich erklärt, daß das Reich mit einer vorläufigen Beibehaltung der Gemeindegetränkesteuer einverstanden sei.

Der Reichspostminister erklärte, daß er dem Entwurf nicht zustimmen könne, sondern sich seine endgültige Stellungnahme noch vorbehalten müsse. Seines Wissens sollten erneute Besprechungen über den Entwurf mit den Finanzministern der Länder stattfinden.

Der Reichsminister der Finanzen bestätigte, daß vor der Abstimmung im Plenum des Reichsrats nochmals eine Besprechung zwischen ihm und den Finanzministern der Länder stattfinden solle.

Der Reichswirtschaftsminister bat zu erwägen, ob nicht die Übergangsregelung für zwei Jahre in Kraft gesetzt werden sollte. Die parteipolitische Zusammensetzung des jetzigen Reichstags lasse es als ausgeschlossen erscheinen, daß nach einem Jahre ein endgültiger Finanzausgleich zustande komme.

Der Reichspostminister bat dringend, möglichst bald einen endgültigen Finanzausgleich herzustellen.

Das Reichskabinett stimmte dem Gesetzentwurf zu. Der Reichspostminister behielt sich seine Stellungnahme vor6.

Fußnoten

5

RFM Reinhold hatte diesen GesEntw. mit Begründung und statistischem Anhang am 8.11.26 dem Kabinett zugeleitet (R 43 I /2388 , S. 127–187). In der Begründung wurde dargelegt, daß eine durchgreifende Neuordnung des Finanzausgleichs zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich sei. Es käme nur eine Übergangsregelung in Betracht, die zunächst für die Dauer eines Rechnungsjahres bis zum 31.3.28 gelten solle. Die wichtigsten Punkte der vorgesehenen Regelung waren folgende: 1) Die Gesamtgarantie des Reichs für Überweisungen an die Länder aus der Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer wird von 2,1 auf 2,4 Mrd. RM erhöht. 2) Die Sondergarantie des Reichs bezüglich der Umsatzsteuerüberweisung fällt fort. 3) Die in § 35 des Finanzausgleichsgesetzes enthaltene Sondervorschrift über Ausgleichszahlungen des Reichs zugunsten steuerschwacher Länder wird aufrechterhalten. 4) Die Länder und Gemeinden sollen ab 1.4.27 von den Kosten der unterstützenden Erwerbslosenfürsorge befreit werden; diese Befreiung soll auch dann eintreten, wenn das Arbeitslosenversicherungsgesetz am 1.4.27 noch nicht verabschiedet ist. Vgl. dazu Dok. Nr. 99, P. 1.

6

Am 13. 11. wurde der „Entwurf eines Gesetzes zur Übergangsregelung des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden“ vom RFM dem RR in unveränderter Fassung vorgelegt (RR-Drucksachen 1926, Nr. 178; auch in R 43 I /2388 , S. 249–268). Zur weiteren Beratung im Kabinett siehe Dok. Nr. 162, P. 1.

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