1.96 (ma32p): Nr. 338 Das Bayerische Staatsministerium des Äußern an den Reichskanzler. München, 16. November 1927

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[1070] Nr. 338
Das Bayerische Staatsministerium des Äußern an den Reichskanzler. München, 16. November 1927

R 43 I /985 , Bl. 159–160

Betreff: Bildung der Landesarbeitsamtsbezirke.

Der vorläufige Vorstand der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat am 2. November 1927 beschlossen1, ein Landesarbeitsamt Südwestdeutschland zu schaffen, das die Länder Württemberg und Baden, die bayerische Pfalz und Sigmaringen umfaßt; er hat sich nur vorbehalten, durch einen besonderen Beschluß zu bestimmen, wann die Errichtung dieses Landesarbeitsamtes, soweit es sich um die Pfalz handelt, durchzuführen ist2. Der Beschluß schafft die Grundlage dafür, daß die Pfalz auf diesem arbeitsrechtlichen Gebiete früher oder später vom rechtsrheinischen Bayern abgetrennt werden kann. Einer solchen Abtrennung muß sich aber die Bayerische Regierung mit allem Nachdruck widersetzen.

Die Gründe, die vom wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Standpunkte aus gegen eine solche Abtrennung sprechen, sind in dem mit einer Beilage im Abdruck hier beigefügten Schreiben des Landesamtes für Arbeitsvermittlung in München vom 29. September 19273 überzeugend dargetan. Die Ausführungen dieses Schreibens beweisen, daß die Abtrennung der Pfalz unvereinbar ist mit der grundsätzlichen Auffassung, von der auch der vorläufige Vorstand in seinem Schreiben vom 9. September 19274 ausgeht, daß Überschneidungen der Landesgrenzen5 nur in Ausnahmefällen erfolgen sollen, die durch zwingende wirtschaftliche Gesichtspunkte bedingt sind. Sie lassen auch[1071] ersehen, daß die Frage der Belassung der Pfalz im Bezirke des Bayerischen Landesarbeitsamtes an Bedeutung und an Berechtigung mit den Wünschen Preußens auf bessere Berücksichtigung der Provinzgrenzen und den Wünschen einiger kleiner norddeutscher Länder auf Erhaltung eigener Landesarbeitsämter nicht entfernt verglichen werden kann. Die Berücksichtigung dieser Wünsche hätte tatsächlich vielfach eine Bezirkseinteilung nach Gesichtspunkten wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit unmöglich gemacht, was von der Berücksichtigung der pfälzischen Wünsche sicherlich nicht behauptet werden kann. Zur Ergänzung der Ausführungen möchte ich aber noch auf die verwaltungsmäßigen Zusammenhänge der Aufgaben der Reichsanstalt mit den Aufgaben der Staatsverwaltung besonders auf dem Gebiete der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Fürsorge und der wertschaffenden Arbeitslosen-Fürsorge hinweisen. Auf die Dauer lassen sich schwere Nachteile hieraus für die davon betroffenen Bezirke nicht vermeiden. Der Standpunkt der Bayerischen Regierung deckt sich in dieser Hinsicht durchaus mit dem der Wirtschaft.

Gegen die Abtrennung sprechen aber in erster Linie schwerwiegende politische Gründe, denen auch das Reichskabinett selbst ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat6. Die Neueinteilung der Landesarbeitsamts-Bezirke wird in der Öffentlichkeit als Vorbild für eine künftige Neugliederung des Reiches betrachtet. Es besteht die große Gefahr, daß auch andere Verwaltungszweige des Reiches diese angeblich aus wirtschaftlichen Gründen gebotene Neueinteilung anstreben und dadurch der Zusammenhang der Pfalz mit dem übrigen Bayern planmäßig immer mehr gelockert wird. Diese Lockerung ist für Bayern unbedingt unerträglich. Sie bedeutet zudem, da die Pfalz Grenzland ist und unter fremder Besatzung steht, zum mindesten für die Dauer der Besatzung eine schwere außenpolitische Gefahr. Die enge Verbindung der Pfalz mit dem bayerischen Heimatland knüpft sie auch umso fester an das Deutsche Reich. Es hätte wohl erwartet werden können, daß der vorläufige Vorstand der Reichsanstalt wenigstens diesen außenpolitischen Gesichtspunkten Rechnung getragen hätte.

Die Bayerische Regierung wird sich mit einer Abtrennung der Pfalz vom Landesarbeitsamtsbezirk Bayern niemals abfinden können, auch dann nicht, wenn einmal die besonderen Umstände, die in der Besatzung der Pfalz liegen, weggefallen sein sollten. Zunächst muß sie aber größten Wert darauf legen, daß ihr für die Dauer der Besatzung eine unbedingte Sicherheit gegen jeden Eingriff in den Zusammenhang zwischen der Pfalz und dem übrigen Bayern geboten wird. Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, hochverehrter Herr Reichskanzler, eine verbindliche Erklärung darüber abzugeben, daß die Reichsregierung bereit ist, jedem Versuche der Eingliederung der Pfalz in den Landesarbeitsamtsbezirk Südwestdeutschland nachdrücklich entgegenzutreten7.

Die Herren Reichsminister haben Abschrift dieses Schreibens erhalten.

Dr. Held

Fußnoten

1

Beschluß des Vorstandes der Reichsanstalt vom 2.11.27 über die Abgrenzung der Landesarbeitsamtsbezirke, vom Präs. der Reichsanstalt mit Schreiben vom 5. 11. den Landesregierungen und Landesarbeitsämtern, vom RArbM mit Schreiben vom 11. 11. der RReg. mitgeteilt (R 43 I /985 , Bl. 155–158; hierzu WTB-Meldung vom 2. 11.: R 43 I /985 , Bl. 153). Zur Vorgeschichte siehe Dok. Nr. 328, P. 1.

2

„Praktisch bedeutet dies,“ – so der PrMinPräs. Braun in einem Schreiben an den RK vom 3.11.27 – „daß die Pfalz für absehbare Zeit nicht zu dem Landesarbeitsamt Südwestdeutschland gehören wird, sondern zu dem Landesarbeitsamt Bayern, mit dem überhaupt kein geographischer Zusammenhang besteht. Der den Wünschen aller anderen Länder, insbesondere auch Preußen gegenüber, betonte und auch politischen Argumenten gegenüber festgehaltene Grundsatz, daß ausschließlich die wirtschaftlichen Zusammenhänge bei der Einteilung der Landesarbeitsamtsbezirke maßgebend zu sein hätten, ist also, im offenbaren Gegensatz zu der sachlich gebotenen Zweckmäßigkeit, zu Gunsten eines einzelnen Landes [d. h. Bayerns] durchbrochen worden, und ich bedauere feststellen zu müssen, daß damit auch hier wieder der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Länder des Reiches verletzt ist.“ (R 43 I /985 , Bl. 152; Antwortschreiben des RK an den PrMinPräs. vom 10.1.28: R 43 I /985 , Bl. 180).

3

Anlagen: Schreiben des bayer. Landesamtes für Arbeitsvermittlung vom 29.9.27 an den Vorstand der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung; Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsausschusses des bayer. Landesamts für Arbeitsvermittlung am 24.9.27 (R 43 I /985 , Bl. 161–170); nicht abgedruckt.

4

In R 43 I nicht zu ermitteln.

5

Gemeint ist die Festlegung der Landesarbeitsamtsbezirke unabhängig von den bestehenden Ländergrenzen.

6

Vgl. Dok. Nr. 322, P. 1 und Nr. 328, P. 1.

7

Am 10.1.28 antwortete StS Pünder, daß der RK bedaure, im vorliegenden Fall den bayer. Wünschen nicht entsprechen zu können. Für die Abgrenzung der Bezirke der Landesarbeitsämter sei nach dem AVAVG der Vorstand der Reichsanstalt zuständig. DerRArbM habe im Rahmen seines Überwachungsrechts den Vorstand namens der RReg. ausdrücklich auf die besonderen Verhältnisse der Pfalz hingewiesen, und der Vorstand habe daraufhin auch beschlossen, die Einbeziehung der Pfalz in den Landesarbeitsamtsbezirk Südwestdeutschland bis auf weiteres hinauszuschieben. Die Bayer. Reg. möge unter diesen Umständen von der Weiterverfolgung ihres Wunsches absehen (R 43 I /985 , Bl. 181–182). Trotzdem kam der Bayer. MinPräs. Held in einem Schreiben an den RK vom 30.1.28 nochmals auf die Angelegenheit zurück: Ein Anschluß der Pfalz an den Landesarbeitsamtsbezirk Südwestdeutschland sei mit wirtschaftlichen Gründen keineswegs zu rechtfertigen. Aber auch aus politischen Gründen müsse die Bayer. Reg. „den Gedanken der Loslösung der Pfalz [von Bayern] auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung nach wie vor mit aller Entschiedenheit bekämpfen. Diese Loslösung bedeutet einen wichtigen Schritt in der Richtung auf eine Umwandlung des Deutschen Reichs in einen Einheitsstaat und seine Gliederung in Wirtschaftsprovinzen; der Plan der Reichsanstalt wird auch von anderer Seite so beurteilt und ist deshalb von der unitarisch eingestellten Presse als Vorbild und Vorarbeit für die Schaffung des Einheitsstaates freudig begrüßt worden. Die Bayerische Regierung muß sich dagegen verwahren, daß durch eine solche Maßregel der endgültigen Regelung des Verhältnisses zwischen Reich und Ländern vorgegriffen wird; sie befindet sich hierbei im Einklang mit der Willensmeinung der Länderkonferenz, die gegen solche Teillösungen einmütig Stellung genommen hat [Resolution der Länderkonferenz: Dok. Nr. 398]. Eine ganz besondere Bedeutung gewinnt diese Angelegenheit aber dadurch, daß die bayerische Pfalz, deren Verbindung mit dem Mutterland gelockert werden soll, seit bald 10 Jahren das harte Joch der fremden Besatzung trägt und dieses schwere Schicksal voraussichtlich noch viele Jahre zu erdulden hat. […] Vor allem aus diesem Grunde erscheint es der Bayerischen Regierung als ein Gebot der Billigkeit und der politischen Einsicht, daß durch eine verbindliche Erklärung der Reichsregierung Sicherheit dafür geschaffen wird, daß zum mindesten während der Dauer der fremden Besetzung keine Änderung an den bestehenden Verhältnissen eintritt und keine Maßregel getroffen wird, die irgendwie dazu beitragen könnte, das Band der Schicksalsgemeinschaft zu lockern, das Bayern und die bayerische Pfalz und damit auch die Pfalz und das Deutsche Reich verbindet.“ (Bayer. StMin. d. Äußern an den RK, 30.1.28, in R 43 I /985 , Bl. 188–190).

Die von Bayern gewünschte verbindliche Erklärung wurde von der RReg. nicht abgegeben. Andererseits kam es aber auch nicht zu einem Beschluß der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die in Aussicht genommene Eingliederung der Pfalz in das Landesarbeitsamt Südwestdeutschland tatsächlich durchzuführen. Die Pfalz blieb daher dem Landesarbeitsamt Bayern unterstellt, und zwar auch nach dem Aufhören der frz. Besetzung (Vorgänge hierzu in R 43  I /985  und 986 ).

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