2.10.1 (sch1p): 1. [Verkehr mit russischen Zahlungsmitteln]

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1. [Verkehr mit russischen Zahlungsmitteln]

Das Reichsministerium erklärt sich nachträglich damit einverstanden, daß der Entwurf eines Gesetzes betreffend den Verkehr mit russischen Zahlungsmitteln,[33] der im Interesse der Beschleunigung bereits dem Staatenausschuß zugegangen ist, sobald er die Zustimmung des Staatenausschusses erhalten hat, der Nationalversammlung vorgelegt wird2.

Fußnoten

2

Zur Begründung des GesEntw. wird bemerkt, zahlreiche Beobachtungen ließen erkennen, „daß die Finanzierung der bolschewistischen Bewegung in Dtl. mit russ. Staatsmitteln erfolgt.“ Vor allem an der Ostgrenze des Reiches finde ein ständig zunehmender Handel mit russ. Zahlungsmitteln statt, die ihren Ursprung zum größten Teil in bolschewistischen Bestechungsgeldern hätten; teils würden russ. Banknoten bereits in Dtl. unmittelbar in Zahlung genommen, zum Teil nähmen sie ihren Weg durch das Reich, um in anderen Ländern in fremde Währung umgetauscht und daraufhin ebenfalls der bolschewistischen Propaganda in diesen Ländern und in Dtl. dienstbar gemacht zu werden. Es erscheine daher geboten, „Maßnahmen zu treffen, die dem dringenden Interesse der Reichssicherheit Rechnung tragen, ohne doch z. B. die berechtigten Ansprüche der Flüchtlinge aus Rußland oder der aus Rußland zurückkehrenden dt. Staatsangehörigen auf Mitnahme ihres Eigentums zu verletzen.“ Dem sachgemäßen Befinden der Rbk bleibe es überlassen, Ausnahmen allgemein zu bestimmen oder in besonderen Fällen zu bewilligen (R 43 I /1348 , S. 7). Der GesEntw. entstand auf Anregung von RM Erzberger vom 5.3.1919 im Reichsschatzamt (R 2 /2433 , Bl. 16) und wurde beschleunigt dem Staatenausschuß überwiesen, der nach 1. und 2. Lesung beschloß, der Einbringung der Vorlage in die NatVers mit leichten Änderungen in den Strafbestimmungen zuzustimmen (R 2 /2433 , Bl. 12). Noch am gleichen Tag ging der GesEntw. der NatVers zu (NatVers-Drucks. Bd. 335 Nr. 125 ), die ihn während der 27. Sitzung am 13.3.1919 beriet und unter Hinzufügung eines weiteren Paragraphen, der die Bestandsaufnahme der in Dtl. befindlichen russ. Zahlungsmittel regelte (§ 3), am gleichen Tage verabschiedete (NatVers-Drucks. Bd. 335 Nr. 147 ). Nachdem der Staatenausschuß bereits am 13.3.1919 der neuen Fassung zugestimmt hatte (R 2 /2433 , Bl. 18), wurde das Gesetz am 15.3.1919 verkündet (RGBl. 1919, S. 321 ).

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