2.20.8 (sch1p): 8. [Überwachung des Telefon- und Telegrafenverkehrs]

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8. [Überwachung des Telefon- und Telegrafenverkehrs]

Reichsminister Noske fragte, wieweit die Überwachung des Telefon- und Telegrafenverkehrs zulässig sei.

Es bestand Einverständnis, daß die Überwachung nur aus wirtschaftlichen u. finanziellen Gründen und nur durch Organe der Behörden, nicht auch durch Abgeordnete von Arbeiterräten zulässig sei.

Nächste Sitzung Donnerstag, 20. März 1919, 12 Uhr.

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