2.75.8 (sch1p): 8. [Verrufserklärungen gegen Freiwilligenverbände]

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8. [Verrufserklärungen gegen Freiwilligenverbände]

Unterstaatssekretär Delbrück bringt den anliegenden Entwurf einer Verordnung8 über Bestrafung von Verrufserklärungen gegen Angehörige der militärischen Freiwilligenverbände vor, erhebt aber zugleich Bedenken gegen den Entwurf und regt an, mindestens vor seiner Einbringung mit den Fraktionen und Gewerkschaften Fühlung zu nehmen9.

Das Kabinett beschließt nach kurzer Aussprache, den Entwurf vorläufig ruhen zu lassen und auch mit den Fraktionen über ihn zur Zeit nicht Fühlung zu nehmen. Der Reichswehrminister wird versuchen, die Stellen, die solche Verrufserklärungen erlassen, zur Zurücknahme unter Hinweis auf die Bestimmungen über Landesverrat zu bewegen.

Fußnoten

8

Muß heißen: eines Gesetzes.

9

Der vorgelegte GesEntw. (R 43 I /1349 , S. 67-69) entsprach bis auf geringfügige formale Änderungen dem Text, den der PrJM bereits in seinem Schreiben an den RMinPräs. vom 28.4.1919 (R 43 I /682 , Bl. 28; vgl. Dok. Nr. 61, Anm. 13) vorgeschlagen hatte, und lautete: „Wer öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, dazu auffordert oder aufreizt, Personen in Verruf zu tun, weil die der vorläufigen Reichswehr, der vorläufigen Reichsmarine, der freiwilligen Volkswehr oder sonstigen militärischen Freiwilligenverbände angehören oder angehört haben, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist.“ Der Plan, die Mitglieder der Freiwilligenverbände gesetzlich vor Boykottmaßnahmen zu schützen, wurde nicht weiterverfolgt, da der Widerstand gegen ein derartiges Gesetz in den Gewerkschaften, Räten und den sozialistischen Parteien zu groß war. Daran änderte auch nichts eine weitere Initiative für den Erlaß eines derartigen Gesetzes, die der PrIM am 26.5.1919 in einem Rundschreiben an die Reichs- und pr. Minister unternahm (R 43 I /683 , gefunden in R 43 I /682 , Bl. 54).

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