2.46.1 (bau1p): 1. Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Bestimmungen des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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1. Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Bestimmungen des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten.

Der Ministerialdirektor von Simson erläuterte die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs2. Das Kabinett stimmte der Vorlage zu und unterstützte den Wunsch, daß es tunlichst umgehend im Reichsrat verabschiedet würde, so daß es bereits am Montag [18. 8.] auf der Tagesordnung der Nationalversammlung stehen könnte3.

Fußnoten

2

Der Entw. des später „Ausführungsgesetz zum Friedensvertrage“ genannten Gesetzes war dem RMinPräs. am 12. 8. vom RAM übersandt worden. Er enthält folgende Abschnitte: I. Regelung von Geldverbindlichkeiten, II. Anforderung von Leistungen, III. Gewerbliche Schutzrechte, IV. Rechtsverhältnisse der Hypothekenbanken, V. Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen durch das Reich, VI. Zwangs- und Strafmaßnahmen, VII. Elsaß-Lothringische Angelegenheiten, VIII. Aufhebung von Kriegsmaßnahmen, IX. Ermächtigung zu weiteren Ausführungsbestimmungen, X. Schlußvorschrift (R 43 I /12 , Bl. 72 bis 90).

3

Der RAM legt den GesEntw. am 16. 8. der NatVers. vor (NatVers.-Bd. 338 , Drucks. Nr. 921 ), die darüber am 19. 8. in erster Lesung berät und das Ges. noch vor Eintritt in die Sommerpause am darauffolgenden Tag mit geringfügigen Änderungen annimmt. Das Ges. vom 31.8.19 soll gleichzeitig mit dem VV in Kraft treten (RGBl. S. 1530 ).

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