2.111.3 (cun1p): 3) Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf einer Verordnung aufgrund des Notgesetzes (Schutz der Finanzen und der Währung).

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 1). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

Extras:

 

Text

RTF

3) Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf einer Verordnung aufgrund des Notgesetzes (Schutz der Finanzen und der Währung).

Das Kabinett stimmte dem Entwurf zu5.

Fußnoten

5

Dieser VO-Entwurf ergänzt die VO vom 16.3.23 (RGBl. I, S. 188 ; s. auch Dok. Nr. 96, Anm. 1) durch die Bestimmung in § 1: „Es ist verboten, Waren zu liefern oder sonstige Leistungen zu bewirken, wenn bekannt ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß sie unter Mitwirkung von Dienststellen der an der Ruhrbesetzung beteiligten Mächte oder anderer nach den deutschen Vorschriften nicht zuständigen Stellen dem Besteller oder einem sonstigen Empfänger zugeführt werden sollen. Ebenso ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die solche Lieferungen oder sonstige Leistungen vorzubereiten oder zu fördern geeignet sind, insbesondere Anzeigen an Dienststellen der in Abs. 1 bezeichneten Art zu erstatten.“ (RGBl, I, S. 234; veröffentlicht unter dem 29.3.23). Am 23. 3. hatte sich das Präsidium des RdI in einer Besprechung mit Regierungsvertretern „fast einstimmig“ dafür ausgesprochen, „daß der Geschäftsverkehr mit Frankreich und Belgien für das besetzte und unbesetzte Gebiet unterbunden werden müsse. StS Trendelenburg gab die Erklärung ab, daß die RReg. für das besetzte Gebiet eine dementsprechende VO erlassen werde. Für das unbesetzte Gebiet würden im Verwaltungswege die Außenhandelsstellen angewiesen werden, Ausfuhrerlaubnis nach Frankreich und Belgien nicht zu erteilen. Gründe dieser Differenzierung: Für das besetzte Gebiet seien die neuen Rheinlandordonnanzen Nr. 153 und 154 [vom 15. 3.] erlassen, nach denen von Belgiern oder Franzosen bestellte Waren den deutschen Lieferanten mit Gewalt weggenommen und den Bestellern zugeführt werden würden. Für das unbesetzte Gebiet wolle man vom Wege der VO absehen, weil sie gegen das Friedensvertragsverbot der Diskrimination verstoßen würde, diese Maßnahme also nicht mehr defensiv, sondern offensiv wäre. Hierauf faßte das Präsidium einstimmig die Entschließung, daß die geplante Maßnahme nicht genüge, vielmehr auch für das unbesetzte Gebiet die entsprechende VO erlassen werden müßte. StS Trendelenburg erklärte darauf, er würde sich erneut mit der RReg. in Verbindung setzen.“ (Aufzeichnung Kempners vom 23. 3. in R 43 I /187 , Bl. 154). Die Ordonnanzen Nr. 153 und 154 werden am 23. 3., als Verfügung Nr. 29 zusammengezogen, auch im besetzten Ruhrgebiet erlassen (abgedruckt in RT-Drucks. Nr. 5876, Bd. 378, S. 165  ff.). Die dt. VO vom 29. 3. wird hier abgedruckt unter der Überschrift „Abwehrmaßnahmen gegen die VO der Irko Nr. 153 und 154“ (a.a.O., S. 95). Die VO macht keinen Unterschied zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet.

Extras (Fußzeile):