2.197.1 (cun1p): [Die Lage in Sachsen]

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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[Die Lage in Sachsen]

Die Herren machten über die Zustände in Sachsen eingehende Mitteilungen und baten um Abhilfe. Erwähnt wurde die Bildung und das Auftreten proletarischer Hundertschaften, von denen das Sächs. Ministerium des Innern behauptete,[591] daß sie nicht bewaffnet wären, was aber zweifelhaft sei. Die Hundertschaften übten bei allen Verhandlungen, die zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern stattfänden, einen Terror aus, machten Straßendemonstrationen und verlangten Zuziehung und stellten Forderungen. Die Löhne seien an sich schon sehr hoch im Verhältnis zu anderen Gegenden Deutschlands, insbesondere in der Textilindustrie. Die Arbeitslosigkeit sei beachtlich groß und müsse bei steigenden Löhnen größer werden, zumal die ausländischen Kreditgeber in der Kreditgewährung sehr zurückhaltend wären. Viele Aufträge würden nicht nach Sachsen gegeben, weil die politischen Verhältnisse dort zu unsicher seien. Strafverfahren würden eingestellt bzw. Strafen niedergeschlagen in Fällen von Hausfriedensbruch, Einbruchsdiebstahl infolge von Not, Abtreibung usw. Die Folgen für die Sicherheit lägen auf der Hand. Eine Versammlungsfreiheit gäbe es nicht. Wollten Redner rechtsstehender Parteien reden, so könne dies nur gewissermaßen mit Erlaubnis der Kommunisten geschehen. Verheerend sei auch die Beamtenpolitik. Nicht die Fähigkeit, sondern die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sei maßgebend. Seit einem Jahr sei kein Regierungsassessor zum Regierungsrat ernannt worden. Auch in der Justiz mache sich der Terror der Straße geltend, Verhinderung von Zwangsvollstreckungen usw.

Der Reichsminister des Innern erklärte sich bereit, alles zu tun, was er nach Maßgabe seiner Zuständigkeit vermöge. Die Zustände seien zum großen Teil die Folge der letzten Wahlen, die er nicht korrigieren könne. In die Verwaltungsmaxime könne er hinsichtlich der Beamten nicht eingreifen. Im übrigen sei er bemüht, Einfluß auf die Sächsische Regierung zu gewinnen. Er erwähnte die bedrohliche Lage der Kohlenindustrie im Zwickauer Revier und machte von den eingeleiteten Schritten (Entsendung eines Vertreters des Reichsarbeitsministers) Mitteilung. Sollte eine Verständigung nicht erzielt werden, so würde er den Sächsischen Ministerpräsidenten zu sich bitten. Was die Hundertschaften anlange, so habe er erst kürzlich anläßlich der Dresdner und Leipziger Vorgänge bei der Sächsischen Regierung Vorstellungen erhoben, weil ihr Verhalten die Polizei geschädigt hätte. Er habe in dem Schreiben auch die Entziehung des Reichszuschusses für die Polizei angedroht4. Eine Antwort sei noch nicht eingegangen. Was die Versammlungsfreiheit anlange, so habe der Reichstag ja jetzt einen Gesetzentwurf angenommen, der die Macht gäbe, den Versammlungsschutz zu gewährleisten5. Der sächsische Ministerpräsident habe zugesagt, die Machtmittel in dieser Richtung gleichmäßig nach rechts und links einzusetzen. Auch die Reichsregierung habe die Empfindung, daß die Bedrohung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Sachsen ernst sei und daß man einschreiten müsse. Er bat die Herren, ihm geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, die er durchzuführen durchaus bereit sein würde. Als Ultima ratio bleibe die Verhängung des Ausnahmezustandes. Vor einer Einsetzung der Reichswehr möchte er aus politischen Gründen warnen. Sie nur an einem Punkte einzusetzen, sei wenig zweckmäßig. Sollte eine schärfere Situation eintreten, so müsse man selbstverständlich durchgreifen.

[592] Die sächsischen Herren waren für die von Herrn Minister Oeser eingeleiteten Maßnahmen dankbar und baten insbesondere, die Sächsische Regierung zu veranlassen, die Hundertschaften aufzulösen.

Herr Dehne bemerkte, daß es hinsichtlich der Amnestiefrage nur ein radikales Mittel gäbe, die Amnestiemöglichkeit den Ländern zu nehmen.

Der Reichsminister der Justiz machte darauf aufmerksam, daß man gegebenenfalls, soweit die Justiz in Frage komme, von dem Recht des Artikel 15 der Reichsverfassung Gebrauch machen und einen Reichskommissar in das Sächsische Justizministerium entsenden könne, der die Überwachung der Handhabung der Strafgesetze prüfen könne6.

Major v. Schleicher glaubte, die sächsischen Herren hinsichtlich der von ihnen befürchteten Bewaffnung der Hundertschaften beruhigen zu können. Die Sächsische Regierung verfüge nicht über Waffen, sie habe im Gegenteil stets über Mangel an Waffen bei der Polizei geklagt. Sollten sich in Sachsen ernstliche Ereignisse zutragen, so würde bei Einsatz der bewaffneten Macht jederzeit in Kürze die Ordnung wieder hergestellt werden können.

Von sächsischer Seite wurde noch vorgeschlagen, daß der Reichsminister des Innern über den Stand der Hundertschaften einen Bericht anfordern sollte.

Der Reichsminister des Innern sagte Prüfung zu.

Fußnoten

4

Das Schreiben Oesers vom 9. 6. ist abgedruckt als Dok. Nr. 186.

5

Der Gesetzentwurf wurde am 8. 5. vom RT angenommen und am 23. 5. als Gesetz erlassen (RGBl. I, S. 296).

6

In einem handschriftlichen Schreiben an Hamm vom 7. 7. geht Heinze auf diese Frage erneut ein. Für einen Reichsbeauftragten nach Art. 15 Abs. 2 der RV wären folgende Punkte zu untersuchen: „1) Die sächsische Industrie beschwert sich darüber, daß die sehr groben Ausschreitungen, die nach dem Rathenaumord gegen Fabrikanten vorkamen, völlig ungesühnt geblieben sind. Wir haben vor 4 Wochen deswegen angefragt und sind ohne Antwort geblieben. Auch im übrigen wird behauptet, die sächsische Justiz versage dem Linksterror gegenüber völlig, namentlich was den Schutz von Versammlungen angeht. 2) Es besteht begründete Annahme dafür, daß die sächsische Regierung durch Einzelbegnadigungen und Amnestien gewisse Strafgesetze (Abtreibung) völlig außer Kraft setzt. 3) Die Art, wie die Regierung die Beamtenpolitik handhabt, verletzt die Art. 128, 130 Abs. 2 RV. Sie erklärt offen, daß sie bei Veränderungen die Zugehörigkeit zur SPD maßgebend sein läßt und bringt den Beamtenkörper völlig in Unordnung. […] 4) Es kommen Beschwerden, daß die Seelsorge in den Gefängnissen erschwert wird (Art. 141 RV). […] Bei alledem wird übrigens zu prüfen sein, inwieweit dabei die sächsische Regierung Verfehlungen bei der Ausführung von Reichsgesetzen und nicht nur Landesgesetzen begeht (Art. 15 RV). Auch die politischen Folgen müssen natürlich sehr genau überlegt werden. Vor dem Schritte muß eine Aussprache im Kabinett stattfinden.“ (R 43 I /2308 , Bl. 90 f.). Zu einer derartigen Kabinettsentscheidung kommt es unter Cuno nicht mehr.

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