2.187 (cun1p): Nr. 187 Denkschrift des Reichslandbundes zur Garantiefrage. 12. Juni 1923

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Nr. 187
Denkschrift des Reichslandbundes zur Garantiefrage. 12. Juni 19231

R 43 I /38 , Bl. 27-30

An den Herrn Reichskanzler.

Aufgrund der Besprechungen, zu denen der Herr Reichskanzler unter Hinzuziehung der Ressortminister Vertreter der Landwirtschaft geladen hatte2, hat die Vertreterversammlung des Reichslandbundes ihren Standpunkt zur Frage der Garantie der Landwirtschaft für die Zahlungen an die Entente grundsätzlich festgelegt3.

Die im Reichslandbund organisierte deutsche Landwirtschaft wird in der heutigen furchtbaren Zeit sich dem Vaterlande nicht versagen. Sie ist bereit, daran mitzuwirken, daß Deutschland wirtschaftlich und politisch frei wird. Auch Zahlungen, Sachleistungen und äußerste Arbeitsanstrengung wird sie für das Vaterland auf sich nehmen, wenn tatsächlich und endgültig die Freiheit dadurch errungen wird. Unabhängig von dieser vaterländischen Einstellung der Landwirtschaft ist es unsere Pflicht, darauf hinzuweisen, daß die grundlegende[555] Verpflichtung von Staat und Landwirtschaft vor allen anderen Verpflichtungen die ist, die Ernährung des deutschen Volkes sicherzustellen. Der Reichskanzler hat diese Verpflichtung am 24. November 1922 durch die Worte zum Ausdruck gebracht: „Das Wort ‚erst Brot, dann Reparationen‘ fügt die Politik der alten und der neuen Regierung ohne Bruch aneinander4.“ Damit hat der Reichskanzler festgestellt, daß diese Verpflichtung für Staat und Landwirtschaft bereits anerkannt war von den Volkskreisen, die parlamentarisch die Regierung Wirth stützten.

Eine solche Verpflichtung – die Grundbedingung der Existenz des deutschen Volkes – erfordert die Beseitigung der Hindernisse, die der Ernährung des Volkes aus eigener Scholle entgegenstehen. Auf der Landwirtschaft darf nicht weiter die Unsicherheit lasten, daß das verfassungsmäßig zugesicherte Eigentumsrecht durch Gesetze und behördliche Anordnungen erschüttert wird. Der Landmann muß die Gewähr haben, dort ernten zu können, wo er gesät hat. Ebensowenig kann die Landwirtschaft ihre Verpflichtungen erfüllen, solange die schaffende Arbeit durch Terror und Unruhen, sogar unter staatlicher Duldung, gestört wird. Daher muß die Staatsgewalt entschlossen sein, ihre Machtmittel ohne jede Rücksichtnahme auf Parteiströmungen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung einzusetzen.

Die Reform der Steuergesetzgebung ist wesentliche Voraussetzung für Ordnung und Sparsamkeit in Betriebsführung, Wirtschaft und Staat. Jede Steuerleistung über die Erträgnisse der Wirtschaft hinaus greift die Substanz an, bedeutet Lähmung der Produktion und schließlich die Unmöglichkeit, Garantieverpflichtungen nachzukommen.

Die freie Wirtschaft muß sichergestellt sein. Nahrungs- und Wohnungsnot sind Folgen des Wirtschaftszwanges. Er lastet schwer auf Hausbesitz und Landwirtschaft. Er hat außerdem die Gefährdung der nationalen Volkswirtschaft zur Folge. Wesentlich durch ihn ist der Hausbesitz bereits im großen Umfange dem fremdländischen Kapital verfallen. Deshalb hat die Erhaltung der nationalen Volkswirtschaft die Freiheit der Wirtschaft zur Voraussetzung. Sie bedarf aber auch des berechtigten Schutzes vor Überfremdung und produktionsgefährdenden Einwirkungen, von wo sie auch kommen mögen.

Ohne die Landwirtschaft zu hören, hat die Reichsregierung in ihrer Note vom 2. Mai in Erfüllung des auf der falschen Voraussetzung von Deutschlands Schuld beruhenden Friedensvertrages der Entente die gesamte deutsche Wirtschaft als Pfändungsobjekt angeboten5. Weder das Völkerrecht noch der Vertrag von Versailles sehen eine Haftung der Privatwirtschaft der Einwohner selbst eines besiegten Staates gegenüber den Forderungen des Siegerstaates vor. Wenn dennoch die deutsche Wirtschaft für die Forderungen der Entente an den deutschen Staat dingliche Garantien geben soll, so geschieht es nicht aufgrund völkerrechtlicher oder vertraglicher Bindungen. Diese Garantieleistung stellt[556] vielmehr einen Akt der Freiwilligkeit der deutschen Wirtschaft dar, der der Entente gegenüber an scharf umrissene Voraussetzungen geknüpft werden muß. Solche Voraussetzungen können nicht allein in der „Lösung des Reparationsproblems“ gesehen werden. Die bisherigen Erfahrungen berechtigen nicht zu dem Glauben, daß dieses Reparationsproblem das endgültige ist. Neue gesuchte Probleme werden auftauchen, die ihre rechtliche Grundlage lediglich in der Ohnmacht des deutschen Volkes finden, und ein Angebot sollte daher überhaupt nur ergehen, wenn der Erfolg gesichert ist. Das deutsche Volk muß endgültig von jedem militärischen und wirtschaftlichen Druck befreit sein. Ihm muß ungehemmte wirtschaftliche Entwicklung und Wahrung seiner staatlichen Souveränität gewährleistet sein. Keine deutsche Regierung darf irgendeine Akte unterzeichnen, die Verarmung und Verelendung des deutschen Volkes für alle Zeiten steigert. Vielmehr muß bei Übernahme der Leistungen an die Entente die Gewähr geschaffen sein, daß Deutschland solche Lasten und Entbehrungen nur für eine festbegrenzte Spanne Zeit zu tragen hat mit der unbedingten Sicherheit, daß das erstrebte Ziel der Freiheit nach vollbrachten Leistungen als heiligstes Gut des Volkes unantastbar erreicht wird.

Wenn die deutsche Privatwirtschaft, und zwar subsidiär, mithaften soll, so sind den in erster Linie verpflichteten Garanten, Reich und Ländern, Vorausleistungen aufzuerlegen. Zur Haftung nur den Besitz an unbeweglichem Vermögen heranzuziehen, ist nicht angängig. Sämtliche erwerbenden Stände müssen in einem ihrer wirtschaftlichen Bedeutung entsprechenden Maße beteiligt werden, auch wenn sie im Verhältnis zu ihrem Umsatz und ihren Einnahmen nur über geringen Besitz an unbeweglichem Vermögen verfügen. Keine Gruppe der wirtschaftlichen Kräfte des deutschen Volkes darf ausgeschlossen werden, keine wird sich von solchem Befreiungswerk ausschließen wollen.

Vor allem halten wir es für geboten, daß bei den Erwägungen über die Form einer etwaigen Verhaftung zur Wiedergewinnung der Selbständigkeit und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Betriebe auf Förderung baldiger Abtragung aller aus den Garantieleistungen übernommenen Verbindlichkeiten durch steuerfreie Abzahlungen oder Kapitalleistungen Bedacht genommen wird. Die Preisgabe der Leistungen der Privatwirtschaft unmittelbar an die Entente oder auch nur das Einfügen von Ausländern als Kontrollorgane in etwa zu bildende Selbstverwaltungskörper der Privatwirtschaft für die Sicherheitsleistungen ist ausgeschlossen.

Ob der Plan der Reichsregierung sich in den Grenzen der Leistungsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft hält, ist noch nicht zu übersehen. Bei ihrer Festsetzung kann sich der Reichslandbund nur von der Erkenntnis leiten lassen, daß das Maß der Leistungsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft dort seine Grenze hat, wo die Gefahr des Hungers für das deutsche Volk anfängt6.

Berlin, den 5. Juni 1923.

Reichs-Landbund

Die geschäftsführenden Vorsitzenden:

Hepp zugleich für den abwesenden Dr. Roesicke

Fußnoten

1

Die Denkschrift wurde laut Vermerk Kempners am 13. 6. abends in der Rkei von v. Hahnke überreicht, der zudem der Denkschrift ein kurzes Begleitschreiben, datiert vom 12. 6., angefügt hatte.

2

Vgl. Dok. Nr. 171.

3

Am 3. und 4.6.23, wie v. Hahnke MinR Kempner am 2. 6. angekündigt hatte (R 43 I /37 , Bl. 296).

4

Regierungserklärung Cunos in RT-Bd. 357, S. 9101 .

5

Der betreffende Satz in der dt. Note vom 2. 5. lautet: „Außerdem ist die Deutsche Regierung bereit, nach Maßgabe der noch zu treffenden Vereinbarungen durch geeignete Maßnahmen, auch auf gesetzlichem Wege, dafür zu sorgen, daß die gesamte deutsche Wirtschaft zur Sicherung des Anleihedienstes herangezogen wird.“ (RT-Drucks. Nr. 6204, Bd. 379, S. 8 ).

6

Ebenfalls am 13. 6. übergibt die Vereinigung der deutschen Bauernvereine ihre Stellungnahme zur Garantiefrage, unterzeichnet von Crone-Münzebrock und Frhr. v. Kerkerinck zur Borg, datiert vom 12. 6. Die innerwirtschaftlichen Forderungen entsprechen weitgehend den Forderungen des Reichslandbundes. Das gilt auch für die außenpolitischen Vorstellungen. In der Frage der Garantien und Leistungen ist das Schreiben der Bauernvereine konkreter: „Die Landwirtschaft ist bereit, von den der Entente angebotenen 500 Millionen GM Jahresleistung entweder mittelbar im Rahmen einer allgemeinen Steuer oder neben allen anderen leistungsfähigen Wirtschaftszweigen unmittelbar ihren Anteil zu tragen. Weiter ist die Landwirtschaft bereit, ihren Anteil an der Garantie sicherzustellen durch Übernahme von erststelligen ablösbaren Hypotheken.“ (R 43 I /38 , Bl. 34-38).

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