2.103.1 (feh1p): Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Erhebung des Reichsnotopfers usw.

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Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Erhebung des Reichsnotopfers usw.1

Reichsminister v. Raumer äußerte grundsätzliche Bedenken gegen den[266] Entwurf2. Hierüber fand eine längere Aussprache statt, bei der Reichsminister Giesberts insbesondere betonte, daß nach dem Lohnabzug3 die Bevölkerung ein Gesetz, durch das auch ein erheblicher Teil des Notopfers beschleunigt eingezogen würde, unbedingt erwartet. Reichsminister Dr. Scholz beantragt,

im § 1 Abs. 3 hinter den Worten „die Einstellung seines Betriebes“ einzufügen „oder die wesentliche Beschränkung des Betriebes“4.

Der Antrag wurde abgelehnt. Es wurde insbesondere auf die Stundungsmöglichkeit hingewiesen, die in der Abgabeordnung vorgesehen sei5.

Der § 1 wurde nunmehr gegen 1 Stimme angenommen.

Der Entwurf wurde hierauf auch im übrigen grundsätzlich angenommen. Es bleibt vorbehalten, auf Grund der Aussprache im Reichsrat und Reichstag noch Änderungen vorzunehmen6.

[…]

Fußnoten

1

Der volle Titel des GesEntw. lautete: Entw. eines Gesetzes zur beschleunigten Erhebung des Reichsnotopfers und der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs.

Bei den Beratungen über den Reichshaushalt 1920 war die außerordentlich schwierige finanzielle Lage des Reiches offenbar geworden. Der Reichshaushalt schloß mit einem Defizit von 67 Mrd. M, die, da andere Möglichkeiten zur Deckung nicht gegeben waren, auf dem Wege der beschleunigten Erhebung des Reichsnotopfers und der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs gewonnen werden sollten.

Als Reichsnotopfer bezeichnete man die durch das Gesetz vom 31.12.1919 (RGBl. 1919, S. 2189  f.) zur Abdeckung der Reichsschuld angeordnete einmalige große Vermögensabgabe. Durch sie wurde jede Art von Vermögen mit einer Abgabe belastet, die je nach der Höhe des Vermögens zwischen 10 und 65% betrug. Zur Zahlungsweise war in dem Gesetz bestimmt, daß das Reichsnotopfer mit Rücksicht auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahre 1919 auch in Teilbeträgen im Laufe mehrerer Jahre getilgt werden konnte, doch hatte gerade diese Bestimmung dazu geführt, daß die Erträge des Reichsnotopfers bisher weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben waren. Inzwischen hatte sich nach Ansicht maßgeblicher Kreise im RFMin. die wirtschaftliche Lage soweit gebessert, daß an den sofortigen Einzug eines Teiles des Reichsnotopfers gedacht werden konnte.

Die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs war durch das Gesetz vom 10.9.1919 festgelegt worden (RGBl. 1919, S. 1579  f.). Durch dieses Gesetz wurde der Zuwachs an Vermögen, der zwischen den Jahren 1913 und 1919 eingetreten war, mit einer Abgabe belastet, die je nach der Höhe des Vermögenszuwachses zwischen 10 und 100% betrug. Die Veranlagung zu dieser Abgabe, die für die ersten Monate des Jahres 1920 vorgesehen war, hatte sich durch eine starke Belastung der Finanzämter sehr verzögert; sie sollte jetzt innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden. Vgl. dazu zusammenfassend die Begründung des GesEntw., RT-Drucks. Nr. 876, Bd. 364 .

Am 30.10.1920 hatte der RFM dem StSRkei den GesEntw. übersandt und hatte um die Beratung im Kabinett gebeten. Zu den Einzelbestimmungen des GesEntw. s. RT-Drucks. Nr. 876, Bd. 364 .

2

Die DVP war ein entschiedener Gegner des Reichsnotopfers. Vgl. dazu die Dok. Nr. 125, Anm. 2 und Nr. 130, P. 9.

3

Zum Lohnabzug s. Dok. Nr. 50, P. 2.

4

Der entsprechende Absatz im GesEntw. lautete:

„An Stelle von zehn vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens ist ein Drittel der Gesamtabgabe zu zahlen, wenn dieses Drittel geringer ist und der Abgabepflichtige glaubhaft macht, daß die Zahlung von zehn vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens die Einstellung seines Betriebes oder die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für ihn oder seine Familie zur Folge haben würde.“ (R 43 I /2402 , Bl. 343).

5

Nach § 105 der Reichsabgabenordnung konnte die Zahlung von Steuern und sonstigen Geldleistungen gestundet werden, wenn ihre Einziehung eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeutete (RGBl. 1919, S. 1993  f.).

6

Zum Reichsnotopfer s. auch Dok. Nr. 130, P. 9.

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