2.89.9 (feh1p): 9. Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung einer einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung.

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Text

RTF

[235]9. Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung einer einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung7.

[Das Kabinett stimmte dem Entwurf mit einigen Änderungen zu.]

Fußnoten

7

Im Anschluß an das Reichsbesoldungsgesetz vom 30.4.1920 (RGBl. 1920, S. 805  f.) hatten auch die Länder für ihren Bereich Besoldungsordnungen erlassen. Dabei hatten sie zwar den äußeren Aufbau der Reichsbesoldungsordnung in allen wesentlichen Punkten übernommen, doch hatten sich bei der Einreihung der Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnung und bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters wesentliche Unterschiede zugunsten der Landesbeamten ergeben. Noch besser hatten die Gemeinden ihre Beamten gestellt. Der Vereinheitlichung der Besoldung der Reichs-, Landes- und Gemeindebeamten diente das „Gesetz zur Sicherung einer einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung“, auch „Sperrgesetz“ genannt. Durch dieses Gesetz sollte der Grundsatz für verbindlich erklärt werden, daß Länder, Gemeinden und sonstige öffentliche Körperschaften ihre Beamten prinzipiell nicht besser besolden durften, als dies für die entsprechenden Beamten des Reiches nach der Reichsbesoldungsordnung zulässig war. Siehe dazu RT-Drucks. Nr. 905 und zu 905, Bd. 364 . Ein erster Entw. eines Sperrgesetzes war bereits in der Kabinettssitzung vom 16.10.1920 (s. Dok. Nr. 88, P. 1) und in einer Besprechung vom 17.10.1920 (R 43 I /1360 , Bl. 197) beraten worden, doch hatten zahlreiche Änderungswünsche der Ressorts einen zweiten Entw. notwendig gemacht. Um diesen zweiten Entw. handelt es sich hier; der Text des Entw. findet sich in R 43 I /2560 , Bl. 50–53.

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 140, P. 2.

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