1.144.2 (mu22p): 2. Deutsch-amerikanische Reparationsverhandlungen.

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2. Deutsch-amerikanische Reparationsverhandlungen.

Ministerialdirektor Dr. Ritter vom Auswärtigen Amt berichtete über den letzten Stand der von ihm mit dem amerikanischen Regierungsvertreter geführten Verhandlungen über die Sonderregelung der deutschen Reparationsschuld-Verpflichtung gegenüber Amerika, insbesondere über den Artikel 4 des Entwurfes des Abkommens. Dieser bestimmt „that the United States accept the full faith and credit of Germany as the only security and guaranty for the fulfillment of Germany’s obligations under the agreement“.

In den Besprechungen der Reparationsminister war gefordert worden, daß der zukünftige Ausschluß von Sanktionen im Sinne des Versailler Vertrages in dem Abkommen prägnanter festgelegt werden müsse, und zwar in erster Linie, um für die mit den übrigen Gläubigermächten in der gleichen Frage zu führenden Verhandlungen einen günstigen Präzedenzfall zu schaffen.

[1311] Ministerialdirektor Dr. Ritter berichtete, daß die Amerikaner nunmehr angeboten haben, in einem besonderen Notenwechsel mit Deutschland den vorgenannten Passus des Artikels 4 ausdrücklich wie folgt zu interpretieren:

„The German Government (the Government of the United States) has the honour to set forth its understanding of paragraph numbered 4 of the agreement executed this day between the United States and Germany in the following sense: in respect of the acceptance by the United States of the full faith and credit of Germany as the only security and guaranty for the fulfillment of Germany’s obligations under the agreement; Germany will be in the same position as the principal debtors of the United States under the debt funding agreements which exist between them and the United States.“1

Der Reichskanzler stellte als Ergebnis der Aussprache fest, daß das Reichskabinett damit einverstanden ist, daß die Angelegenheit durch einen Notenwechsel mit dem vorgetragenen Inhalt abschließend geregelt wird2.

Fußnoten

1

Siehe RGBl. 1930 II, S. 393  für den vollständigen Wortlaut.

2

Siehe dazu Foreign Relations of the United States 1929 II, p. 1105  sq. Das Abkommen wurde in den USA am 5.6.30 angenommen (Schultheß 1930, S. 380 und 383), in Deutschland schon am 13.3.30. Die Verkündung erfolgte am 19.3.30.

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