2.26.1 (sch1p): 1. [Ausgleich des Fortfalls von Rayonbeschränkungen]

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1. [Ausgleich des Fortfalls von Rayonbeschränkungen]

Reichsminister Schiffer berichtet über einen Gesetzentwurf, der zum Ausgleich des Fortfalls von Rayonbeschränkungen eine Rayonbesteuerung vorsieht1.

Ein Widerspruch erhebt sich nicht.

Fußnoten

1

Durch das Rayonsteuergesetz sollte derjenige Wertzuwachs erfaßt werden, der entstand, wenn bei der beabsichtigten Aufhebung der meisten Festungsanlagen die Benutzungsbeschränkungen, wie Bauverbote u. dergl., für die im Festungsvorland gelegenen Grundstücke (Rayons) fortfielen. Nach dem Reichsrayongesetz vom 21.12.1871 (RGBl. 1871, S. 459 ) durften Grundstücke, die innerhalb eines festgelegten Umkreises von Festungen lagen, mit Rücksicht auf deren Verteidigungsfähigkeit nicht oder nur beschränkt bebaut werden. Die Besitzer solcher Grundstücke wurden dafür von reichswegen entschädigt, und zwar mit Maßgabe der Annahme, daß die Beschränkungen dauernd sein würden. Falls nun die Rayonbeschränkungen aufgehoben wurden, hätten die Grundstücksbesitzer, die nunmehr ihre Grundstücke voll nutzen konnten, dem Staat gegenüber, der ihnen eine hohe Entschädigung gezahlt hatte, erhebliche Vorteile gewonnen. Der Mehrwert, der sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert ergab, den das Grundstück mit der Beschränkung und demjenigen, den es ohne diese hatte, sollte nach dem GesEntw. besteuert werden, und zwar in Höhe von 50%. Nachdem der Staatenausschuß der Gesetzesvorlage zugestimmt hatte, ging sie am 16.6.1919 an die NatVers (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 377 ), wurde aber auf Empfehlung des 11. Ausschusses (NatVers-Drucks. Bd. 338, Nr. 840 ) nach der 2. Lesung zurückgestellt (NatVers Bd. 329, S. 2465 ).

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