2.14 (vsc1p): Nr. 14 Ministerialdirektor Brecht an den Reichskanzler. 9. Dezember 1932

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Nr. 14
Ministerialdirektor Brecht an den Reichskanzler. 9. Dezember 19321

R 43 I /1883 , S. 307–318

[Entwurf eines Gesetzes über die Reichsreform2.]

Sehr verehrter Herr Reichskanzler!

Im Auftrage von Herrn Ministerpräsidenten Braun3 übersende ich Ihnen den anliegenden Kabinettsentwurf mit der Bitte um vertrauliche Kenntnisnahme.[50] Zu weiteren Auskünften stehe ich selbstverständlich jederzeit zu Ihrer Verfügung.4

Mit den besten Wünschen für Ihre Leitung der Reichsgeschäfte bin ich,

in ausgezeichneter Hochachtung

Ihr ergebener

Brecht

Fußnoten

1

Das Schreiben ist an den RK „persönlich“ adressiert, es trägt jedoch keine Sichtparaphe v. Schleichers, sondern nur diejenige seines StS Planck vom 10.12.1932.

2

Über die Vorgeschichte dieses GesEntw. berichtet Brecht in seinen Memoiren: Als „Papen zurücktreten mußte und Schleicher zum Reichskanzler ernannt wurde, machte ich noch einen letzten Versuch, eine verfassungsmäßige Reichsreform in Gang zu setzen. Ich schlug Braun und durch ihn dem preußischen Kabinett vor, nunmehr die Initiative zu einer verfassungsmäßigen Reichsreform unter Zusammenlegung der Reichs- und preußischen Zentralregierung wieder aufzunehmen“ (Arnold Brecht: Mit der Kraft des Geistes, S. 94). Er knüpfte dabei nicht nur, wie er im gleichen Zusammenhang ausführt, an die von ihm maßgeblich beeinflußten Arbeitsergebnisse des Verfassungsausschusses der Länderkonferenz vom 21.6.1930 an (vgl. dazu unten Anm. 7), sondern konnte auch auf Gesetz- und VOEntww. zurückgreifen, die er im Juli und August 1931 im Rahmen eines – schließlich gescheiterten – pr. Reichsreformvorstoßes miterarbeitet und einigen Ministern und Staatssekretären der Reg. Brüning, nicht ohne Zustimmung zu finden, vorgelegt hatte. Als er im Sommer 1932 unter dem Eindruck des Vorgehens der Reg. v. Papen gegen Preußen an diese im Ergebnis vergleichbaren Vorarbeiten erinnerte, hob er zugleich wichtige Unterschiede hervor: Die damalige RReg. sollte veranlaßt werden, den Entw. eines Ges. über die Reichsreform den gesetzgebenden Körperschaften vorzulegen. „Gleichzeitig sollten wichtige Zusammenlegungen im Wege der Verwaltungsvereinbarung zwischen Reich und Preußen sofort stattfinden. Bei der Durchführung dieser vorläufigen Maßnahmen sollte, wenn die bloße Abmachung von Regierung zu Regierung nicht genügte, nötigenfalls Artikel 48 herangezogen werden, soweit es zulässig war.“ Die autoritäre Preußenaktion der Reg. v. Papen basiere dagegen auf der alleinigen Nutzung des Art. 48 RV als Instrument einer verfassungsändernden Reichsreform, so daß sich ihm die zunächst offengelassene Frage stelle, wie „man die Reichsreform von diesem Geburtsfehler einer Strafexpedition gegen Preußen, aus der niemals eine gesunde Reichsreform entstehen kann“, befreien könne (Arnold Brecht: „Stationen der Reichsreform“, in: Vossische Zeitung, Nr. 401 vom 21.8.1932; Ausschnitt in: R 43 I /1883 , S. 37–40; Wiederabdruck in ders.: Mit der Kraft des Geistes, S. 431 ff.). – Zu den pr. Reichsreforminitiativen vom Sommer 1931 und Winter 1932 vgl. Nachl. Brecht , Nr. 21; zusammenfassend Hagen Schulze: Otto Braun, S. 694 ff. und 772 f.

3

Über die Motive, die ihn bei der Reaktivierung der pr. Reichsreformpolitik leiteten, berichtete MinPräs. Braun in einem (auch an den PrIM Severing gerichteten) Schreiben vom 7.12.1932: „Es erscheint mir notwendig, daß die Preußische Staatsregierung sich nicht auf eine Ablehnung der gegen Preußen gerichteten Ausnahmeverordnungen des Reichspräsidenten beschränkt, sondern positiv die Initiative für einen verfassungsmäßigen Ausweg ergreift. Die Staatsregierung wendet sich in erster Linie gegen einen Mißbrauch des Artikels 48 zu Zwecken, zu denen er nicht bestimmt ist, in zweiter Linie gegen die Beschränkung der getroffenen Maßnahmen auf Preußen, endlich gegen die verhängnisvolle Unterlassung, daß die Reichsregierung, nachdem sie den Artikel 48 zur Herbeiführung der Union Reich/Preußen angewandt hat, nicht zum mindesten sofort einen Entwurf zur legalen Regelung der Verhältnisse dem Reichsrat zugeleitet hat. Eine gesetzmäßige Initiative der Reichsregierung auf diesem Gebiete ist auch jetzt noch nicht zu erwarten. Daher schlage ich vor, daß nunmehr die Preußische Staatsregierung von sich aus einen Entwurf dem Reichsrat zuleitet. Auf diese Weise wird die Verhandlung auf den verfassungsmäßig vorgeschriebenen Weg überführt und das Mißverständnis, als ob die Preußische Regierung nur negative Kritik treibe, beseitigt […]. Es kommt nicht unbedingt darauf an, ob die Verhandlungen im Reichsrat sofort erfolgreich zu Ende geführt werden können, sondern, daß sie endlich einmal auf einer solchen Grundlage eingeleitet werden. Damit erhält auch die der Preußischen Staatsregierung unter allen Umständen zustehende Vertretung Preußens im Reichsrat in der nächsten Zeit die gebührende Bedeutung.“ (Nachl. Severing , Nr. 66).

4

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 38.

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