2.38.1 (vsc1p): [Anlage.]

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Text

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[Anlage6.]

Gesetz über die Reichsreform.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung gewahrt sind.

[166] Artikel I.

Reichsverwaltung wird, vorbehaltlich der Vorschrift des Artikels III, in Preußen und in den Ländern mit weniger als zwei Millionen Einwohnern die bisher staatliche Verwaltung

a.

der Polizei

b.

der Justiz

c.

der Gemeindeaufsicht

d.

der Gewerbeaufsicht

e.

der kirchlichen Angelegenheiten und der inneren Schulangelegenheiten einschließlich der Schulaufsicht.

Artikel II.

(1) Die Gesetzgebung in den im Artikel I bezeichneten Reichsgebieten hat nur das Reich, soweit es sie nicht ausdrücklich den bestehenden oder neu zu bildenden Gebietsteilen überträgt (Artikel III).

(2) Das Reich regelt durch Reichsgesetz in diesen Gebieten insbesondere:

1.

die Verfassung der bestehenden oder neu zu bildenden Gebietsteile unter einheitlichem Namen,

2.

die Grenzen der Gebietsteile; sie sind in der Weise zu ziehen, daß sie zweckmäßige Bezirke für die mittleren Verwaltungsbehörden des Reichs und die obersten Verwaltungsbehörden der Gebietsteile ergeben und daß Gebietseinschlüsse vermieden werden;

3.

die Aufsicht über die Gebietsteile und Gemeinden,

4.

die Zuständigkeit zur Ausführung der Gesetze.

Artikel III.

Den bestehenden oder neu zu bildenden Gebietsteilen und den Gemeinden sind alle Angelegenheiten zur selbständigen Regelung oder auftragsweise zu überlassen, bei denen nicht offenbar die Regelung durch das Reich wesentliche Vorteile für die Gesamtheit bietet.

Artikel IV.

In den außerpreußischen Ländern mit mehr als zwei Millionen Einwohnern erhält das Reich

1.

die Zuständigkeit zur Gesetzgebung (Artikel 7 der Reichsverfassung) über die Verwaltungsgerichtsbarkeit;

2.

die Zuständigkeit zur Grundsatzgesetzgebung (Artikel 10 der Reichsverfassung) über

a)

[167] das allgemeine Verwaltungsrecht,

b)

den Verwaltungsaufbau der Länder und die Verfassung der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit zur Durchführung der Reichsaufgaben einheitliche Grundsätze erforderlich sind;

c)

das Prüfungswesen und die Anerkennung der Prüfungen.

Artikel V.

Die Landesregierungen (Regierungen der Gebietsteile) werden auf Zeit und zwar, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer des Landtags bestellt. Die Regierung muß zurücktreten, wenn ihr das Vertrauen mit zwei Drittel Mehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten entzogen wird.

Artikel VI.7

Die Vertretung der deutschen Länder (Gebietsteile) bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs im Reichsrat wird durch Reichsgesetz neu geregelt.

Artikel VII.

Bis zur anderweitigen Regelung durch besonderes Reichsgesetz ist zur Ausführung der Artikel I–V, wie folgt, zu verfahren:

§ 1.

Die bisherigen Landes- und Provinzialverfassungen gelten in den Ländern unter zwei Millionen Einwohnern und in den preußischen Provinzen bis zur Neuregelung nach Artikel II Abs. 2 fort. An die Stelle der Bezeichnung Landesminister tritt jedoch die Bezeichnung Landesdirektor.

§ 2.

Zur Führung derjenigen Stimmen Preußens im Reichsrat, die bisher auf die preußische Staatsregierung entfallen, wird bis zur anderweitigen Regelung durch Reichsgesetz (Artikel VI) ein Landesdirektorium nach den Grundsätzen über die Bildung der preußischen Landesregierungen vom preußischen Landtag bestellt.

§ 3.8

Bis zu der in Artikel III vorgeschriebenen anderweitigen Regelung geht die bisherige preußische Staatsverwaltung auch in den im Artikel I nicht besonders aufgeführten Verwaltungszweigen auf das Reich über.

§ 4.

Bis zur anderweitigen Regelung müssen die Reichsminister, zu deren Geschäftsbereich die allgemeine Polizeiverwaltung, die allgemeine Hoheitsaufsicht über die Gemeinden und die kirchlichen und Schulangelegenheiten gehören, auch dann zurücktreten, wenn der preußische Landtag ihnen das Vertrauen durch ausdrücklichen Beschluß entzieht.

[168] Artikel VIII.

Kein Beamter kann den Übergang in eine Gebietsverwaltung auf Grund dieses Gesetzes ablehnen. Dies gilt auch für Richter.

Artikel IX.9

(1)

Dieses Gesetz tritt am . . . . . . . . . in Kraft.

(2)

Die Reichsregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften alsbald ein Gesetz vorzulegen, das den Wortlaut der Reichsverfassung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes ändert.

(3)

Bis zur endgültigen Regelung durch Reichsgesetz erläßt die Reichsregierung die erforderlichen Ausführungsvorschriften durch Verordnung.

(4)

Das nutzbare preußische Staatsvermögen wird bis zur anderweitigen Regelung (Artikel III) vom Reich als Zweckvermögen zu Gunsten der Gesamtheit der preußischen Gebiete unter der Aufsicht des Landesdirektoriums (Artikel VII § 2) verwaltet.

(5)

Soweit durch Ausführungsgesetz oder Ausführungsverordnung Vermögensfragen geregelt werden, entscheidet der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich auf Antrag darüber, ob finanzielle Interessen der beteiligten Gebiete unbillig beeinträchtigt werden; soweit das preußische Zweckvermögen (Abs. 4) beteiligt ist, steht das Antragsrecht vorläufig dem Landesdirektorium zu.

Fußnoten

6

Die auf den 16.12.1932 datierte Anlage entspricht der dem PrStMin. vorliegenden Kabinettsvorlage (gleicher Text in: Nachl. Severing , Nr. 66); sie weicht von der von Brecht später veröffentlichten Fassung dadurch ab, daß letztere Überschriften für die einzelnen Artikel und Anmerkungen zu offengebliebenen Fragen einzelner Bestimmungen enthält (Einzelheiten bei Arnold Brecht: Mit der Kraft des Geistes. S. 95–97). Über die weitere Behandlung der vorliegenden Fassung konnte nur wenig ermittelt werden, da das Protokoll der folgenden Staatsministerialsitzung vom 6.1.1933 keine weiteren Hinweise auf das Schicksal des GesEntw. enthält (Nachl. Severing, Nr. 67). In seiner Antwort an Brecht teilt Planck mit, daß er „den veränderten Entwurf“ dem RK vorgelegt habe, „nachdem ich zuvor selbst den Entwurf mit großem Interesse gelesen habe“. Dieser Brief Plancks vom 11.1.1933 ist in dem gleichen persönlich-familiären Stil gehalten wie der Brief Brechts (R 43 I /1883 , S. 337). Über ein von RK v. Schleicher für den 26. 1. in Aussicht genommenes Gespräch mit Brecht über das Reichsreformprojekt berichtet dieser in seinen Memoiren (a.a.O., S. 98); diese Angaben sind inhaltlich identisch mit den in Dok. Nr. 66, Anm. 6 zit. Hinweisen auf die weitere Behandlung der übrigen pr. Gravamina. – Abweichungen von dem VorEntw. vom 9.12.1932 sind nachfolgend nur in Ausnahmefällen angemerkt.

7

Gegenüber der Fassung vom 9. 12. neu eingefügt und am Rand (von der Hand des RK?): „Neu!“

8

Gegenüber der Fassung vom 9. 12. neu eingefügt.

9

Gegenüber der Fassung vom 9. 12. ist dieser Artikel neugefaßt und erweitert.

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