2.59.3 (bau1p): 3. Fragen das Baltikum betreffend. Antrag des Arbeitsausschusses des Soldaten-Siedlungs-Verbandes Kurland auf Beteiligung des Reichs bei Ansiedlungen.

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3. Fragen das Baltikum betreffend. Antrag des Arbeitsausschusses des Soldaten-Siedlungs-Verbandes Kurland auf Beteiligung des Reichs bei Ansiedlungen.

Der Reichsminister des Auswärtigen berichtete eingehend über die schwierige Lage im Baltikum, zu dessen Räumung wir verpflichtet seien, die aber infolge des Widerstandes der dort befindlichen Truppen bisher nicht oder nur schleppend erfolge5. Abordnungen der Truppen hätten Erklärungen über ihre Zukunftssicherungen verlangt und ferner darauf bestanden, in Kurland angesiedelt zu werden. Sollte sich dies nicht ermöglichen lassen, so sollte das Reich Geldmittel (100–150 Millionen Mark) zur Ansiedlung an der Wolga oder in West-Sibirien zur Verfügung stellen6. Die Angelegenheit sei sowohl dringlich als auch schwierig. Ferner sei zu erwägen, ob etwa der General Graf von der Goltz nun endgültig abzuberufen sei7. Er machte ferner darauf aufmerksam, daß immer noch Werbungen für das Baltikum stattfänden. In der Keithstraße 21 zu Berlin betreibe eine derartige Tätigkeit ein Graf Normann. Seiner Auffassung nach müsse dies unterbunden werden8. Endlich müsse er auf die litauische Frage eingehen und feststellen, daß unverständlicherweise unsere[238] Truppen dort sich noch die Gerichtsbarkeit und anderes mehr anmaßten9. Nach eingehender Erörterung, bei der die Frage der Zurückziehung der Truppen und der Folgen ihres etwaigen Widerstandes erwogen wurde, wurde schließlich beschlossen

a) Neuwerbungen von Truppen sollen unterbleiben. Der Reichsminister des Auswärtigen soll sich mit dem Preußischen Minister des Innern in Verbindung setzen, um den Grafen Normann auszuweisen und dahin zu wirken, daß Neuwerbungen künftig unterbleiben.

b) Der Reichswehrminister wird eine Anfrage an die Abwicklungsstelle Kolberg richten, ob tatsächlich noch die Gerichtsbarkeit seitens deutscher Truppen in Litauen ausgeübt werde. Bejahendenfalls sollte dies sofort abgestellt werden.

c) Den Truppen des Baltikums soll folgendes mitgeteilt werden: Nach Kabinettsbeschluß hat Nichtbefolgung der Räumung Abbruch der Beziehungen zu den Truppen zur Folge; damit werden Löhnung, Verpflegung und Marketenderei gleichfalls entzogen.

d) Es wird Bedacht darauf zu nehmen sein, die im Verbande mit den russischen Truppen stehenden Truppen möglichst bald von den deutschen zu lösen. Wie und in welcher Weise dies zu geschehen hat, soll den örtlichen Stellen überlassen werden, gegebenenfalls unter Preisgabe etwaigen Materials.

Zu c und d: Der Reichswehrminister wird das Weitere veranlassen10.

Fußnoten

5

Zum Gesamtzusammenhang vgl. Dok. Nr. 52. – Zu einer erheblichen Verschärfung der Lage war es während der Abwesenheit des die Baltikumtruppen kommandierenden Gen. von der Goltz am 24. 8. in Mitau gekommen, als der größte Teil der dt. Freikorps dem Befehl, das Baltikum zu räumen, den Gehorsam verweigerte und auf der Erfüllung der von der lettischen Reg. Ende 1918 gegebenen, inzwischen aber in Abrede gestellten Einbürgerungs- und Siedlungsversprechen drang. Gleichzeitig stellte der Führer der Eisernen Division, Maj. Bischoff, der RReg. eine Reihe ultimativer Forderungen, deren Durchführung von Soldaten der Division überwacht werden sollte. Einzelheiten dazu s. in der telegrafischen Meldung der Militärrevolte durch Gen. von der Goltz, die die Kdostelle Kolberg am 26. 8. dem RWeM, dem PrKriegsM und dem AA zuleitete (Abschrift; Nachl. Groener , Nr. 131, Bl. 107–110). Daß eine Enttäuschung der bei der Freiwilligenwerbung geweckten Siedlungserwartungen zu unberechenbaren Reaktionen auf Seiten der Baltikumsoldaten führen könnte, war von den verantwortlichen Truppenführern seit langem erkannt und der RReg. zur Kenntnis gebracht worden (Bericht des GenKdo VI. Reservekorps an das AOK Nord vom 11.8.19; Abschrift durch den RWeM an den RK vom 3.9.19 in: R 43 I /47 , Bl. 243–247).

6

Die Forderungen waren in einem Schreiben enthalten, das der oben genannte Soldatenausschuß in Ausführung der in Anm. 5 zit. Mitauer Resolutionen dem RAM am 26. 8. in Berlin überreicht hatte (Abschrift nebst Anschreiben des RAM an den RK, 2.9.19; R 43 I /1281 , Bl. 179–184). Zusammenfassend s. auch Schultheß 1919, II, S. 331 ff.; Darstellungen, Bd. III, S. 59 ff.

7

Die RReg. hatte der von den All. seit dem 5.5.19 erhobenen Abberufungsforderung (vgl. diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 61, P. 4) am 21. 8. indirekt dadurch entsprochen, daß sie den Gen. nicht zur Wahrnehmung seines Kommandos ins Baltikum zurückkehren lassen wollte (vgl. Dok. Nr. 52). Angesichts der Militärrevolte vom 24. 8. hatte Gen. Groener „gegen vorübergehenden Aufenthalt“ des dennoch nach Mitau zurückgekehrten von der Goltz „zur Beseitigung der Unbotmäßigkeit“ nichts einzuwenden. In Vertretung des RWeM hatte auch der PrKriegsM Reinhardt am 27. 8. der Rückkehr des Gen. von der Goltz ins Baltikum zugestimmt (Nachl. Groener , Nr. 131, Bl. 111 f.). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 67, P. 1 a.

8

Das RKab. hatte bereits am 5.5.19 die Einstellung der Freiwilligenwerbungen für das Baltikum angeordnet, doch war der Kabinettsbeschluß in der Folgezeit nur unzureichend durchgesetzt worden. Die Mitteilungen des RAM beziehen sich auf zwei Eingaben des MdNatVers. Steinkopf, in denen das „Werbeunwesen“ kritisiert wird. Auf einem Schreiben hatte RK Bauer am 18. 8. vermerkt: „Es ist eine sofortige Untersuchung und Festnahme der Werber zu veranlassen“ (R 43 I /47 , Bl. 218–225).

9

So verhaftete z. B. das Freikorps Plehwe Offiziere der brit. Militärmission im Baltikum; s. dazu DBFP, 1st Series, Vol. III, No. 61. Diesem Dok. ist ein Untersuchungsbericht des brit. Beauftragten in Kowno, Oberst Ward, vom 23.8.19 beigefügt, in dem das landsknechtsartige Auftreten dt. Freikorpssoldaten geschildert wird.

10

Der RWeM teilt den Kabinettsbeschluß zu c noch am 5. 9. der KdoStelle Kolberg mit, die ihrerseits das GenKdo VI. Reservekorps am 7. 9. darauf hinweist, „daß für die deutschen Truppen, die sich der Regierung nicht unterwerfen wollen, in absehbarer Zeit Gebührnisse nicht mehr geleistet werden“ (Nachl. Groener , Nr. 131, Bl. 129 f.). Den All. gegenüber, die in mehreren Noten die RReg. des Bruchs vorangegangener Räumungsversprechen bezichtigt hatten, erklärt sich die RReg. außerstande, den Gehorsam der Baltikumtruppen mit mil. Machtmitteln erzwingen zu können. Sie regt an, die Räumungsfrage an Ort und Stelle durch eine gemischte Militärkommission regeln zu lassen (Schultheß 1919, II, S. 592 f.; Darstellungen, Bd. III, S. 68 f.).

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