2.113.3 (feh1p): 3. Entwurf von Grundsätzen über die Papierbewilligung für neue Zeitungen.

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3. Entwurf von Grundsätzen über die Papierbewilligung für neue Zeitungen.

Dem Entwurf wurde zugestimmt5.

Fußnoten

5

Zu der bisherigen Behandlung der Frage der Papierbewilligung im Kabinett s. Dok. Nr. 65, P. 7 und Dok. Nr. 102, P. 1.

Dieser Entw. von Grundsätzen für die Papierbewilligung war von MinR Brecht für die Kabinettssitzung ausgearbeitet worden. Im einzelnen sah der Entw. folgende Grundsätze vor:

1. Der Kabinettsbeschluß vom 9.9.1920, nach dem bis zur Prüfung der Frage der Reichszuschüsse grundsätzlich kein Papier für neue Zeitungen bewilligt werden sollte, wurde aufgehoben. Neue Zeitungen sollten jedoch nur in Ausnahmefällen genehmigt werden und nur dann, wenn sie keinen Anteil an dem Reichszuschuß beantragten. Zu den Reichszuschüssen s. Dok. Nr. 102, P. 1.

2. Ferner sollte davon ausgegangen werden, daß nicht zwei Zeitungen der gleichen politischen Richtung an einem Orte erscheinen sollten und daß der Maßstab für die Zulassung einer Zeitung das Ergebnis der Reichstagswahl sein sollte.

3. Die „Internationale“ sollte eine ausreichende Menge Druckpapier erhalten, um bis zum 15.1.1921 mit einem Wochenumfang von ca. 38 Seiten erscheinen zu können. Sollte sie mit der „Roten Fahne“ zusammengelegt werden, so sollte ihr Bezugsrecht grundsätzlich neu festgelegt werden. Zur „Internationale“ s. Dok. Nr. 102, P. 1.

4. Der linke und der rechte Flügel der USPD sollten in gleicher Weise Druckpapier für Zeitungen erhalten (R 43 I /2464 , Bl. 324–325).

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