2.155.1 (feh1p): 1. Teuerungszuschläge.

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1. Teuerungszuschläge1.

Der Reichsarbeitsminister berichtete über das Ergebnis der Verhandlungen[410] der Unterkommission. Das Kabinett stimmte dem Ergebnis zu, das sofort veröffentlicht werden soll2. Es entspann sich sodann eine längere Erörterung über die Frage, ob die Bestimmung des § 2 des Gesetzentwurfs, in dem die Frage der Erstattung der Mehrkosten seitens des Reichs an die Länder vorgesehen ist, aufrechterhalten bleiben soll3.

Der Reichsminister des Innern wies auf die bedenklichen Folgen hin, die durch die Aufnahme einer solchen Bestimmung für die Zukunft geschaffen würden.

Der Reichsminister der Finanzen verkannte die Bedenken nicht, glaubte jedoch den Ländern entgegenkommen zu sollen, zumal er befürchtete, daß im Reichsrat sonst die Vorlage abgelehnt würde. Von anderer Seite wurde darauf hingewiesen, daß dieser Schritt anderseits vielleicht ein erster Schritt auf dem Weg zur Kontrolle der Finanzen der Länder eröffnen könne. Bei der Abstimmung wurde die Aufnahme in das Gesetz abgelehnt. Dagegen solle im Reichsrat die Erklärung abgegeben werden, daß das Reich bereit wäre, ausnahmsweise in diesem Falle im Wege des Etats den Ländern die Mehrausgabe für die Beamten der Länder, nicht aber der Gemeinden zu ersetzen; hiervon soll den Ländern schon jetzt telegraphisch bei der Mitteilung des Wortlautes des Gesetzentwurfs Kenntnis gegeben werden. Ferner wurde beschlossen, in der Begründung eine Aufführung der einzelnen Steuern fortzulassen4.

Fußnoten

1

Zur Vorgeschichte s. Dok. Nr. 151, P. 4 und Dok. Nr. 154.

2

Zur Bildung und Zusammensetzung dieser Unterkommission s. Dok. Nr. 154, Anm. 4.

Die Verhandlungen dieser Unterkommission hatten am Abend des 14. 1. unmittelbar vor der Kabinettssitzung stattgefunden. Dabei war die Übereinkunft erzielt worden, bei den Beamten die Teuerungszuschläge in der Ortsklasse A auf 70%, in der Ortsklasse B auf 67%, in der Ortsklasse C auf 65%, in der Ortsklasse D auf 60% und in der Ortsklasse E auf 55% zu erhöhen. Bei den Arbeitern sollten die Teuerungszuschläge in der Ortsklasse A auf 60 Pf., in der Ortsklasse B auf 50 Pf., in der Ortsklasse C auf 40 Pf., in der Ortsklasse D auf 30 Pf. und in der Ortsklasse E auf 20 Pf. erhöht werden (Protokoll der Sitzung, R 43 I /2560 , Bl. 208 bis 211).

Bis zum 18. 1. stimmten auch die Eisenbahnerverbände diesem Verhandlungsergebnis zu (Dt. Eisenbahner, Organ des Dt. Eisenbahnerverbandes, Nr. 5 v. 29.1.1921).

3

Zu dem GesEntw. s. Dok. Nr. 154, besonders Anm. 5.

Der § 2 des ursprünglichen GesEntw. sah vor, daß den Ländern aus dem Ertrag der neuen oder zu erhöhenden Steuern Anteile zufließen sollten, um die Mehrkosten für die Besoldung der Beamten decken zu können. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Steuererhöhungen wirksam werden sollten, sollten die Mehrkosten ganz aus der Reichskasse erstattet werden (R 43 I /2560 , Bl. 216).

4

Bei den Beratungen des GesEntw. im RR fügte dieser jedoch nun seinerseits wieder die Bestimmung ein, daß das Reich den Ländern die Mehrkosten für die Beamtenbesoldung aus dem zu erwartenden Steueraufkommen zu erstatten habe (RT-Drucks. Nr. 1318, Bd. 365 ). Es kam am 19. 1. zu einer Doppelvorlage an den RT, doch lehnte dieser am 20. 1. die Reichsratsvorlage ab (RT-Bd. 346, S. 1957  f.). Am 21. 1. wurde das Gesetz im RT verabschiedet (RT-Bd. 346, S. 1981  f.). Zum Text des Gesetzes s. RGBl. 1921, S. 87 .

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