2.97 (vpa1p): Nr. 96 Sitzung des Preußischen Staatsministeriums vom 4. August 1932

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Nr. 96
Sitzung des Preußischen Staatsministeriums vom 4. August 1932

R 43 I /2288 , Bl. 191–199 Abschrift

Anwesend: RKomPrIMin. Bracht; StS Lammers, Hölscher, Schleusener, Mussehl, Scheidt; MinDir. Ernst, Nobis, Loehrs, v. Leyden, Bollert; MinDirig. Schroetter; MinR Landfried, Krauthausen, Stadermann, Gottschick, Schütze, Strunden; ORegR Mosheim, Busch, Brandts; RegR Rosendahl; OLandKulturamtspräs. Krenzlin; Protokoll: MinR Corsing.

In der Sitzung des Preußischen Staatsministeriums von heute, an welcher die voraufgeführten Herren teilgenommen haben, wurde folgendes verhandelt:

1. Zu Punkt 1 der Tagesordnung (Aussprache über die Verwaltungsreform. – Entwurf einer Verordnung über Änderung des Landesverwaltungsrechts, des Gemeindeverfassungsrechts und des Polizeiverwaltungsgesetzes –) erläuterte Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht die Grundgedanken des Entwurfs1 und stellte diesen dann zur Erörterung.

[350] Herr Staatssekretär Mussehl stellte zur Erwägung, ob nicht die Frage der Landeskulturverwaltung2 zurückgestellt werden könnte, bis die Frage der Beziehungen zwischen dem Reich und Preußen auf dem Gebiete der Siedlung3 geklärt sei. Ferner bezweifelte er, ob die Stärkung der Stellung des Landrats durch das in dem Entwurf vorgesehene generelle Anweisungsrecht für ihn auf den technischen Gebieten, z. B. der Wasserbauverwaltung oder der Veterinärpolizei, angebracht sei4. Endlich erscheine es ihm wünschenswert, die Forst- und Domänenverwaltung nicht, wie dies in dem Entwurf beabsichtigt sei, unter die alleinige Verfügungsgewalt des Regierungspräsidenten5 zu stellen. Es sei nötig, diese Verwaltungen von politischen Einflüssen unabhängig zu erhalten; ob zu[351] diesem Zwecke das Kollegialsystem aufrecht erhalten werden oder eine sonstige Abwandlung des Entwurfs geschaffen werden solle, wolle er zunächst dahingestellt sein lassen. Es erscheine ihm aber angesichts der Bedeutung dieser Frage zweckmäßig, die Entscheidung darüber noch auszusetzen und ihre Regelung gegebenenfalls den Ausführungsbestimmungen vorzubehalten.

Herr Ministerialdirektor a. D. Dr. Ernst unterstützte diese Ausführungen. Er machte erhebliche Bedenken vom Standpunkt des Handelsministeriums aus gegen die Stärkung der Stellung des Landrats insbeondere durch den § 19 geltend, durch den ihm die Gewerbeaufsicht unterstellt würde. Gerade diese Regelung bringe die Gefahr der bisher von den technischen Verwaltungen ferngehaltenen politischen Beeinflussung mit sich. Er erklärte die bisherige Regelung der Verteilung der Zuständigkeiten auf diesem Gebiete zwischen dem Reichsarbeitsministerium und dem Ministerium für handel und Gewerbe für glücklich und bat dringend, den Entwurf in diesem grundsätzlich bedeutsamen Punkte einer Revision zu unterziehen. Weiter stellte er die Frage nach dem Endziel der in dem Entwurf geschaffenen Stellung des Oberpräsidenten. Er könne sich dem Eindruck nicht entziehen, daß die ursprünglich in Aussicht genommene Stellung des Oberpräsidenten als Kommissar der Staatsregierung jetzt mit neuen Aufgaben belastet worden sei6.

Herr Staatssekretär Professor Dr. Scheidt begrüßte den Entwurf als einen Fortschritt gegenüber dem jetzigen Zustande. Insbesondere sei die Schaffung des Staatsausschusses7 besonders wertvoll und nützlich. Er regte aber an, die[352] Organisation des Staatsausschusses noch einer genauen Nachprüfung zu unterziehen und zu seinem Vorsitzenden an Stelle des Ministers des Innern den Ministerpräsidenten zu machen, auch die Mitgliederzahl von 8 auf 7 herabzusetzen. Bedenken habe er gegen die Komplikation der Mittelbehörden, die durch die Einschaltung des Oberpräsidenten (§ 8 Abs. 1 des Entwurfs)8 als Oberaufsicht geschaffen werde und eine Verlangsamung der Verwaltung zur Folge haben werde. Die Stärkung der Stellung der Regierungspräsidenten durch Abschaffung des Kollegialsystems und die Abschaffung des Provinzialrats9 begrüße er. Bedenken habe er, obwohl er an sich die Stärkung der Kreisinstanz begrüße, gegen die Ziffer 4 des § 19, die den Landräten beispielsweise auch die Kreisärzte unterordne10. Hinsichtlich der Stellung des Oberpräsidenten trete er den von Herrn Ministerialdirektor Dr. Ernst geltend gemachten Bedenken bei.

Herr Staatssekretär Schleusener gab seiner Freude darüber Ausdruck, daß sich die Staatsregierung zu der Verwaltungsreform entschlossen habe. Er sei der Überzeugung, daß, wenn es jetzt nicht gelinge, die Verwaltungsreform zu verabschieden, in absehbarer Zeit damit überhaupt nicht mehr gerechnet werden könne. Hinsichtlich der Frage der Unterstellung der technischen Verwaltungen unter den Landrat könne er sich nicht der Ansicht anschließen, daß der technische Beamte, wie etwa der Kreisarzt oder der Veterinärrat, von der Unterstellung unter den Landrat ausgeschlossen werden müsse. Er habe die Erfahrung gemacht, daß technische Beamte ebenso politisch handeln könnten wie politische Beamte, daß also durch die Fernhaltung des Landrats politische Einflüsse nicht ausgeschaltet würden. Andererseits müsse das Publikum wissen, an wen es sich im Kreise zu halten habe. Wenn durch den Entwurf nicht klargestellt werde, daß der Landrat die alleinige Verantwortung für den Kreis habe, so würden die Streitigkeiten in der Verwaltung wie bisher fortgehen und ein wesentlicher Zweck der Verwaltungsreform verfehlt werden. Dem Wunsche, die Verwaltungsreform bis nach Abschluß der Verhandlungen mit dem Reich über die Reichsreform zurückzustellen, könne er sich nicht anschließen. Er sei im Gegenteil der Auffassung, daß durch die Erledigung der Verwaltungsreform in Preußen die Verhandlungen mit dem Reich erleichtert würden. Die gegen die Einbeziehung der Wasserbauämter in die Kreisverwaltung geltend gemachte Tatsache, daß die Grenzen des Wasserbauamtes mit denen des Kreises nicht[353] übereinstimmten, müsse man in Kauf nehmen. Schwierigkeiten würden sich daraus nicht ergeben. Gegen eine Streichung der Ziffer 4 des § 19 aus dem Entwurf habe er keine Bedenken. Diese Bestimmung könne auch in die Ausführungsbestimmungen hineingenommen werden.

Herr Staatssekretär Dr. Lammers beschränkte seine Ausführungen auf die Kreisinstanz und schloß sich hinsichtlich der Schulverwaltung den von Herrn Staatssekretär Mussehl gegen das Anweisungsrecht der Landräte geltend gemachten Bedenken an; was für die Inkongruenz der Wasserbauamtsgrenzen mit denen des Kreises gelte, treffe auch für den Schulbezirk zu. In der Praxis würde die Abgrenzung der Befugnisse des Landrats gegenüber den Fachbehörden von größter Wichtigkeit werden.

Herr Reichskommissar Dr. Bracht unterstrich an praktischen Beispielen die Tatsache, daß der Fachbeamte nicht immer der unpolitische Beamte des Kreises sei. Wenn für den Landrat die Möglichkeit bestehe, auch auf dem Gebiete der Fachverwaltungen Mängel abzustellen, so erfordere dies zwar ein erhebliches Maß an Takt, erleichtere aber zugleich die Stellung des Regierungspräsidenten. Das Wesentliche an der Unterstellung der Fachverwaltungen unter den Landrat sei, daß die grundlegenden Berichte über sämtliche Ereignisse des Kreises künftighin durch die Hand des Landrats gehen und dieser damit gemäß § 19 des Entwurfs alle wesentlichen Geschehnisse des Kreises in der Hand haben solle. Im einzelnen könne über eine Abgrenzung des Weisungsrechtes des Landrats gesprochen werden. Grundsätzlich müsse aber an diesem Weisungsrecht festgehalten werden.

Herr Ministerialdirektor Dr. von Leyden erklärte, daß ein Zeitpunkt, der zur Erledigung der Verwaltungsreform so geeignet sei wie der gegenwärtige, nie wiederkehren werde. Seit dem Jahre 1926 habe man immer die Frage der Reichsreform in den Vordergrund gestellt. Tatsächlich liege es aber so, daß man der Reichsregierung Vorschläge über eine Reichsreform erst dann machen könne, wenn die Funktionen der Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten klargestellt worden seien. Außerordentlich wesentlich sei es, daß der Oberpräsident durch den Entwurf als Instanz ausgeschaltet werde. Gerade deshalb aber müsse er auch gewisse Zuständigkeiten gegenüber den Regierungspräsidenten erhalten; diesem Zwecke diene die Bestimmung des § 17, daß er den Regierungspräsidenten allgemeine Weisungen sowie Anweisungen im Einzelfalle erteilen dürfe, soweit das zur Wahrung der einheitlichen Durchführung der Gesetze und Verordnungen innerhalb der Provinz erforderlich sei.

Bei den Bestimmungen über die Beziehungen zwischen Sonderverwaltungen und politischen Behörden komme eine Beeinflussung der Sonderverwaltungen in technischer Hinsicht überhaupt nicht in Betracht, wohl aber eine politische Beeinflussung. Diese solle in der Tat stattfinden, und zwar in negativer Hinsicht, insofern als in Zukunft jede politische Betätigung der technischen Verwaltungen ausgeschaltet werde und die allgemeinen staatlichen Interessen entscheiden sollten. Die Regelung der Kreisbehörden erfolge in Anlehnung an das österreichische System, das ausgezeichnet funktioniere, ohne irgendwie die berechtigten Empfindlichkeiten der Fachbeamten zu stören. Im übrigen weise er darauf hin, daß gemäß § 19 Ziffer 2 die Einwirkung des Landrats auf die technischen[354] Behörden auf den Fall beschränkt sei, wo die Geschäftsführung dieser Behörde mit den Interessen der allgemeinen Landesverwaltung in Widerspruch gerate. Heute sei es so, daß sich der Landrat im wesentlichen nicht mehr als Staatsbeamter, sondern mehr und mehr als kommunaler Kreisbeamter ansehe. Wenn ihm jetzt durch die Reform stärkere Aufgaben in der Landesverwaltung zugewiesen würden, so sei darin eine entscheidende Wendung zu erblicken.

Herr Ministerialdirektor Dr. Ernst machte noch Ausführungen über die Frage der technischen Verwaltungen und gab der Befürchtung Ausdruck, daß durch Ziffer 2 des § 19 Konflikte entstehen würden. Er sprach nochmals die Bitte aus, den § 19 so zu formulieren, daß man zwar an der leitenden Stellung des Landrats festhalte, von seinem Anweisungsrecht aber Abstand nehme.

Herr Staatssekretär Mussehl schloß sich diesen Ausführungen an.

Herr Staatssekretär Professor Dr. Scheidt machte Bedenken gegen den § 8 Absatz 111 des Entwurfs geltend. Er warf die Frage auf, worin das generelle Aufsichtsrecht des Oberpräsidenten bestehe und ob alle Einzelfälle der Provinz durch den Oberpräsidenten gehen sollten. Er befürchtete durch die jetzige Regelung des Entwurfs eine Erschwerung der Verwaltung.

Herr Ministerialdirektor Dr. von Leyden erwiderte, daß diese Regelung dem jetzt schon für die innere Verwaltung bestehenden Zustand entspreche.

Herr Reichskommissar Dr. Bracht gab der Überzeugung Ausdruck, daß die Verwaltungspraxis durch die neue Bestimmung keine Erschwerung erleiden würde.

Herr Staatssekretär Schleusener gab Beispiele dafür, daß die Unterstellung der technischen Behörden unter den Landrat notwendig sei, wenn dieser über die Gesamtverhältnisse seines Kreises unterrichtet werden solle. Jetzt sei dies leider nicht der Fall. Er bat, unter allen Umständen die für die Kreisbehörden vorgeschlagene Regelung beizubehalten.

Herr Reichskommissar Dr. Bracht schloß sich dem an. Der Landrat müsse die sich überschneidenden Interessen seines Kreises zusammenfassen können. Zur Verhinderung von Unzuträglichkeiten müßten allerdings durch Ausführungsbestimmungen genaue Erläuterungen zu den Bestimmungen der Verordnung gegeben werden.

Herr Staatssekretär Mussehl bat nochmals, dem § 19 eine Fassung zu geben, durch die das Anweisungsrecht des Landrats an die technischen Verwaltungen ausgeschaltet würde.

Herr Staatssekretär Dr. Lammers sprach sich für das generelle Anweisungsrecht aus, wies aber auf die Befürchtung hin, daß sich daraus ein sehr erweiterter Instanzenzug ergeben könne. Es könne zur Folge haben, daß an Stelle von zwei Instanzen vier träten. Dies würde einen unmöglichen Zustand herbeiführen.

[…]

Herr Reichskommissar Dr. Bracht schloß die Aussprache über den Entwurf und bat, zum Zwecke der Beschleunigung des Verfahrens von großen kommissarischen Beratungen der Ressorts über den Entwurf Abstand zu nehmen, vielmehr[355] den einzelnen Vorschlägen nur zwischen den jeweils beteiligten Ministerien beschleunigt nachzugehen und innerhalb einer Woche an das Staatsministerium schriftlich zu votieren12.

2. Punkt 4 der Tagesordnung (Entwurf eines Gesetzes zur III. Änderung des Gesetzes zur Erhaltung des Baumbestandes und Erhaltung und Freigabe von Uferwegen im Interesse der Volksgesundheit vom 29.7.1922) […].

3. Zu Punkt 5 der Tagesordnung (Verwendung von Mitteln aus der den preußischen Bezirksfürsorgeverbänden zufließenden Reichshilfe – Ausgleichsstock –) […].

4. Außerhalb der Tagesordnung berichtete Ministerialdirektor Dr. Nobis über eine Anregung Hamburgs, bei der Reichsregierung den Erlaß einer Schlachtsteuer für das ganze Reich zu beantragen13.

5. Außerhalb der Tagesordnung beschloß das Staatsministerium, die in Nr. 39 der Preußischen Gesetzsammlung von 1932 abgedruckte Verordnung über die Sparkassen sowie die kommunalen Giroverbände und kommunalen Kreditinstitute nochmals zu erlassen, um die bei der ersten Veröffentlichung unterlaufenen Formfehler zu beseitigen14.

6. Zu Punkt 2 der Tagesordnung (Beantwortung von Großen und Kleinen Anfragen) ermächtigte das Staatsministerium Herrn Reichskommisar Dr. Bracht,[356] nach nochmaliger rechtlicher Nachprüfung der Frage sich mit dem Herrn Präsidenten des Landtags wegen Regelung der Angelegenheit in Verbindung zu setzen15.

7. Außerhalb der Tagesordnung brachte Herr Staatssekretär Mussehl die Frage einer etwaigen Bestellung von Kommissaren der Staatsregierung für Ausschüsse des Landtags zur Sprache. Herr Reichskommissar Dr. Bracht wurde ermächtigt, die Frage im Zusammenhang mit der Angelegenheit zu Ziffer 6 dieser Niederschrift nachzuprüfen.

8. Zu Punkt 3 der Tagesordnung (Personalvorschläge) wurde der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen Dr. h. c. Siehr in Königsberg gemäß seinem Antrage zum 1. Oktober 1932 in den Ruhestand versetzt und bis dahin beurlaubt16.

Gleichzeitig wurde der Herr Minister des Innern ermächtigt, den Vizepräsidenten des Oberpräsidiums in Königsberg Pr. Dr. Steinhoff zu beurlauben und ihn später an anderer Stelle wieder zu verwenden.

[…]

Der Ministerialrat im Preußischen Staatsministerium Dr. Weichmann wurde in gleicher Eigenschaft in das Ministerium für Handel und Gewerbe versetzt.

[…]

9. Außerhalb der Tagesordnung beschloß das Staatsministerium zur Frage der Richtlinien über das Verhalten gegenüber privaten Beschwerdestellen, daß in Zukunft Antworten an die Republikanische Beschwerdestelle nur im Benehmen mit dem Ministerpräsidenten erteilt werden sollen.

10. Außerhalb der Tagesordnung sprach Herr Staatssekretär Mussehl die Bitte aus, der Herr Reichskanzler möge dem Staatsministerium in einer der nächsten Sitzungen seine Auffassung über das künftige Verhältnis zwischen Reich und Preußen mitteilen.

Herr Reichskommisar Dr. Bracht hielt eine Erfüllung dieser Bitte bei dem gegenwärtigen Stande der diesbezüglichen Pläne für unwahrscheinlich, behielt sich aber vor, auf die Angelegenheit zurückzukommen17.

Im Zusammenhang damit brachte Ministerialdirektor Dr. Nobis die zahlreichen in jüngster Zeit umlaufenden unkontrollierbaren Nachrichen der Tagespresse zur Frage der Reichsreform zur Sprache und regte an, durch die Reichspressestelle mäßigend auf die Tagespresse einzuwirken. Herr Reichskommissar Dr. Bracht nahm diese Anregung auf und bat den anwesenden Vertreter der Reichspressestelle, Herrn Ministerialdirigenten Schroetter, darauf hinzuwirken, daß in der Presse auf die Unmöglichkeit hingewiesen würde, unter den gegenwärtigen Zeitverhältnissen grundsätzliche Reichsreformen vorzunehmen.

11. Außerhalb der Tagesordnung berichtete Herr Reichskommissar Dr.[357] Bracht über die Attentate in Königsberg und die von der Staatsregierung dagegen ergriffenen und noch beabsichtigten Maßnahmen18.

Fußnoten

1

Der Entwurf, von RKomPrIMin. Bracht am 29.7.32 dem PrStMin. vorgelegt, enthielt Verfassungsreformvorschläge auf den Gebieten a) der Mittelbehörden (Neudefinition der Befugnisse und Aufgaben des Oberpräsidenten und des Regierungspräsidenten), b) der Kreisbehörden (u. a. Neudefinition der Aufgaben des Landrats) und c) des Gemeindeverfassungsrechts (GehStArch. Rep. 90/2303, Bl. 87–101). Zum Inhalt s. die nachfolgenden Anmerkungen. – Zur Vorgeschichte des Entwurfs befinden sich umfangreiche Aktenmaterialien in GehStArch. Rep. 90/2301 – 2303, u. a. (1) Unterlagen über unmittelbar nach dem Weltkriege begonnene Verhandlungen in der PrStReg., im LT und StR betr. eine umfassende Revision der pr. Verwaltungs- und Organisationsgesetze aus den siebziger und achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts; (2) eine die bis dahin erörterten Reformvorschläge (u. a. betr. weitgehende „Dekonzentration“ in der staatlichen Lokalinstanz, Neuorganisation der Verwaltungsbehörden in der Mittelinstanz, Ausbau der Behörde des Oberpräsidenten zu einer Provinzialregierung) zusammenfassende Denkschrift des PrIM („Die preußische Verwaltungsreform“) vom 31.12.25; (3) zahlreiche Stellungnahmen der pr. Ressorts und der pr. Regierungspräsidenten zu den Kernproblemen der Verwaltungsreform, eingegangen im StMin. zwischen Ende 1927 und Herbst 1928; (4) eine Denkschrift des PrIM („Vorschlag für eine Verwaltungsreform“) vom 24.7.28, in der die Stellungnahmen und Anregungen der pr. Ressorts mehr oder weniger weitgehend Berücksichtigung fanden.

2

Betrifft § 15 des Entwurfs: „(1) Die Landeskulturämter werden aufgehoben. (2) Die bisher den Landeskulturamtspräsidenten zugewiesenen Aufgaben gehen nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums auf Regierungspräsidenten, in Berlin auf den Oberpräsidenten mit folgenden Maßgaben über: 1. Das Verfahren zur Bildung von Landlieferungsverbänden (§ 15 des Ausführungsgesetzes zum Reichssiedlungsgesetz vom 15. Dezember 1919, Gesetzsamml. 1920, S. 31) wird hinfort von dem Oberpräsidenten geleitet. 2. Den Vorsitz im Provinzialsiedlungsausschuß führt hinfort der Oberpräsident. (3) Die bisher der Spruchkammer beim Landeskulturamt zugewiesenen Aufgaben gehen, auch in Berlin, auf den Bezirksausschuß [vgl. unten Anm. 9] mit der Maßgabe über, daß die Vorschriften des § 6 Nr. 5 Satz 3 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Reichssiedlungsgesetz auf die Zusammensetzung des Bezirksausschusses entsprechende Anwendung finden. Eines der vom Staatsministerium ernannten Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Bezirksausschusses soll die Befähigung zum landwirtschaftlichen Sachverständigen besitzen. Dieses Mitglied tritt in das Kollegium ein, wenn in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Verwaltung oder der Landeskulturverwaltung Entscheidungen zu treffen sind. (4) Soweit nicht der Bezirksausschuß endgültig entscheidet, geht die Zuständigkeit des Oberlandeskulturamtes auf das Oberverwaltungsgericht über. Das Nähere regelt das Staatsministerium.“

3

Vgl. dazu Dok. Nr. 138, dort bes. Anm. 3 und 4.

4

Über Befugnisse und Aufgaben des Landrats § 19 des Entwurfs u. a.: „(1) Die allgemeine Landesverwaltung innerhalb des Landkreises leitet vorbehaltlich der gesetzlich geordneten Mitwirkung der Beschlußbehörde der Landrat. (2) Als Leiter der allgemeinen Landesverwaltung innerhalb des Landkreises hat der Landrat darüber zu wachen, daß die Geschäftsführung der übrigen Kreisbehörden nicht mit den Interessen der allgemeinen Landesverwaltung in Widerspruch gerät. Erforderlichenfalls hat er die Vorsteher der Kreisbehörden mit entsprechender Weisung zu versehen. (3) Der Landrat bestimmt, welche Verfügungen und Berichte der Kreisbehörden, soweit sie seinen Kreis betreffen, ihm vorzulegen sind. (4) Kreisbehörden sind außer dem Landrat: der Schulrat, der Kreisarzt, der Veterinärbeamte, der Gewerbeaufsichtsbeamte, das Hochbauamt, das Wasserbauamt und die Kreiskasse.“

5

Zur Stellung des Regierungspräsidenten, der die „allgemeine Landesverwaltung innerhalb des Regierungsbezirks, vorbehaltlich der gesetzlich geordneten Mitwirkung der Beschlußbehörden“, leiten sollte (§ 11), bestimmte der Entwurf in §§ 12 und 13: Die bisher der „Regierungsabteilung für Kirchen und Schulen“ und der „Regierungsabteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten“ zugewiesenen staatlichen Aufgaben gehen auf den Regierungspräsidenten über. Und in § 14: „An die Stelle eines in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehenen Plenarbeschlusses der Regierung oder eines kollegialen Beschlusses der bisherigen Regierungsabteilungen tritt ein Beschluß des Regierungspräsidenten.“

6

Die beiden Mittelinstanzen in den Provinzen, Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten, und ihre Stellung zueinander bildeten eines der größten Probleme der Verwaltungsreform. Ursprünglich war der PrIM davon ausgegangen, daß die Regierungspräsidien aufzuheben und die Oberpräsidien zu einer Art „Provinzregierung“ umzugestalten seien (Denkschrift vom 31.12.25, vgl. oben Anm. 1). Eine vom PrFM unternommene Überprüfung der Zuständigkeiten der Oberpräsidenten in allen pr. Provinzen (Vorlage vom 22.8.28, GehStArch. Rep. 90/2302, Bl. 332–348) kam jedoch zu dem Ergebnis, daß die Funktionen der Oberpräsidenten sehr verschieden waren, vor allem aber, daß diese Unterschiede auf die ungleichmäßige geschichtliche Entwicklung in den einzelnen Landesteilen zurückzuführen und daher auch nicht ohne besondere Schwierigkeiten zu beseitigen wären. Es erschien daher naheliegend, die beiden Mittelinstanzen zunächst beizubehalten. Die Diskussion wandte sich daraufhin der Frage zu, welche Funktion des Oberpräsidenten durch die Reform stärker zu betonen sei, die der Verwaltungsinstanz oder die durch die „Instruktion für den Oberpräsidenten“ vom 31.12.1825 (Pr. Gesetzsammlung 1826, S. 1) begründete Funktion des „Kommissars der Staatsregierung in der Provinz“ (GehStArch. Rep. 90/2302). – In § 8 des vorliegenden Entwurfs (vgl. oben Anm. 1) heißt es zur Stellung des Oberpräsidenten: „(1) Die allgemeine Landesverwaltung in der Provinz leitet der Oberpräsident. Er hat als unmittelbarer ständiger Beauftragter des Staatsministeriums für die einheitliche Durchführung der Gesetze und Verordnungen in der Provinz zu sorgen. (2) Zur Erfüllung der ihm nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben führt der Oberpräsident 1. die Oberaufsicht über den Regierungspräsidenten, 2. die Aufsicht des Staates über die Selbstverwaltung des Provinzialverbandes, 3. die Aufsicht des Staates über diejenigen Körperschaften und Einrichtungen, deren Geschäftsbereich sich innerhalb der Provinz auf mehr als einen Regierungsbezirk erstreckt, soweit die Aufsicht nicht anderweit geregelt ist, 4. die eigene Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz oder durch das Staatsministerium übertragen sind.“

7

Nach §§ 2–7 des Entwurfs sollte der Staatsausschuß aus dem PrIM als Vorsitzendem und 8 Mitgliedern (3 Mitglieder zu ernennen vom PrIM, 2 zu bestellen vom PrStMin., 3 zu wählen vom PrStR aus seiner Mitte) bestehen und zwei Aufgaben erhalten: er sollte gemäß § 6 „zuständig [sein] zur Entscheidung über Beschwerden gegen einen an sich endgültigen Beschluß der Beschlußbehörde, sofern deren Vorsitzender die Einlegung der Beschwerde aus Gründen des öffentlichen Wohles für geboten hält“, und mitwirken im Falle des § 7, der in Abs. 1 wie folgt lautete: „Der Minister des Innern kann Beschlüsse von Organen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die mit den übrigen Mitteln der Staatsaufsicht nicht angefochten werden können, mit Zustimmung des Staatsausschusses aufheben, wenn der Gegenstand der Beschlußfassung nicht von rein örtlicher Bedeutung ist und der Inhalt des Beschlusses mit dem Staatsinteresse in Widerspruch steht.“

8

Vgl. oben Anm. 6.

9

In der Mittel- und Lokalinstanz hatten die leitenden Verwaltungsbeamten „Beschlußorgane“ zur Seite, deren Mitglieder teils ernannt, teils gewählt wurden, – der Landrat den Kreisausschuß, der Regierungspräsident den Bezirksausschuß und der Oberpräsident den Provinzialrat. Kreisausschüsse und Bezirksausschüsse waren zugleich Verwaltungsgerichte erster und zweiter Instanz. – Zur Aufhebung des Provinzialrats § 10 des vorliegenden Entwurfs u. a.: „(2) In den Fällen, in denen gesetzlich der Provinzialrat in erster Instanz zu entscheiden hatte, tritt der Oberpräsident an seine Stelle; in den Fällen, in denen der Provinzialrat zweite Instanz war, ist hinfort der Beschluß des Bezirksausschusses endgültig. Soweit der Provinzialrat zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Kreisausschusses unmittelbar gesetzlich berufen war, tritt der Bezirksausschuß an die Stelle des Provinzialrats. (3) In den Fällen, in denen der Oberpräsident an die Zustimmung des Provinzialrats gebunden war, entscheidet der Oberpräsident hinfort allein.“

10

Vgl. oben Anm. 4.

11

Vgl. oben Anm. 6.

12

In den unmittelbar folgenden Wochen äußerten sich die einzelnen pr. Ressorts in schriftlich eingereichten Stellungnahmen ausführlich zur geplanten Reform, hielten dabei aber – abgesehen von einigen neuen Vorschlägen – ihre in obiger Sitzung eingenommenen Standpunkte im wesentlichen unverändert aufrecht (GehStArch. Rep. 90/2303, Bl. 152–160, 166–181, 186–208, 210–211). – Darüber hinaus hatte der RKomPrIMin. einige Regierungspräsidenten um Stellungnahme gebeten. Von diesen sprach sich Elfgen (Köln) entschieden gegen eine Erweiterung der Befugnisse des Oberpräsidenten aus und nannte die bei den Regierungsverhandlungen so deutlich zutage tretende Rücksichtnahme auf eine kommende Reichsreform „wirklichkeitsfremd“. Er fügte hinzu: „Die Wiederherstellung der allgemeinen Verwaltung durch Vereinigung von Reichs- und Landesaufgaben in der Mittelinstanz ist nur von einer einheitlichen Führung der Reichs- und preußischen Ministerien abhängig, nicht aber von der Verwaltungstätigkeit des Oberpräsidenten.“ Außerdem wies Elfgen – im Hinblick auf die in dem Regierungsentwurf konzipierte „Einheit der Verwaltung“ – darauf hin, daß der Einsatz technischer Spezialbeamter sehr viel effektiver sei, wenn man sie zwar einem Regierungspräsidenten zuweise, ihren Zuständigkeitsbereich jedoch auf mehrere Regierungsbezirke ausdehne. Nach dieser Methode werde bereits an verschiedenen Stellen mit gutem Erfolg gearbeitet. Als Beispiele führte Elfgen folgende in der Rheinprovinz bestehende Regelungen an: „1. Ein Regierungsrat für gewerbliche Berufsschulen, der Regierung Köln überwiesen, aber zugleich auch im Regierungsbezirk Aachen zuständig. 2. Eine Regierungsrätin für das weibliche Berufsschulwesen, überwiesen der Regierung Aachen, aber tätig in fünf verschiedenen Regierungsbezirken. 3. Ein Regierungsrat für das kaufmännische Berufsschulwesen, überwiesen der Regierung Köln, aber tätig in drei Regierungsbezirken. 4. Ein Diplomlandwirt für Beispielwirtschaften, überwiesen der Regierung in Koblenz, aber tätig in fünf Regierungsbezirken in drei verschiedenen Provinzen. 5. Ein Gewerbemedizinalrat, überwiesen der Regierung in Düsseldorf, aber tätig in drei Regierungsbezirken.“ Diese Regelung „ermöglicht die Beschäftigung von Spezialisten, deren räumlicher Bezirk über den eines Regierungsbezirks hinausgeht, ohne aber dessen lebendige Verbindung mit den vielen Sachreferenten einer Regierung des Bezirks zu zerschneiden, in dem er jeweils tätig ist.“ (Aufzeichnung des RegPräs. Elfgen vom 18.8.32 in GehStArch. Rep. 90/2303, Bl. 142–150). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 119, P. 5.

13

Zur Stellungnahme des Reichskabinetts in dieser Angelegenheit s. Dok. Nr. 121, P. 3 (dort Abschnitt 2).

14

Der „Formfehler“ bestand offenbar darin, daß diese am 20. 7. ausgefertigte VO am 21.7.32 mit den Unterschriften der amtsenthobenen Staatsminister Hirtsiefer, Severing, Schreiber und Klepper veröffentlicht worden war (Pr. Gesetzsammlung, S. 241). Die VO wurde am 5.8.32 nochmals verkündet, jetzt mit den Unterschriften der Reichskommissare Bracht, Schleusener und Ernst (ebd., S. 275).

15

Hierzu und zum nachfolgenden Punkt 7 vgl. die Beschlüsse des StMin. vom 12.8.32 (Dok. Nr. 100, P. 4).

16

Zur Beauftragung Kutschers mit der kommiss. Verwaltung des Oberpräsidentenamtes in Königsberg Pr. s. Dok. Nr. 162, P. 1.

17

Eingehende Ausführungen zu dieser Frage machte Bracht im StMin. am 2.9.32 (Dok. Nr. 122, P. 5).

18

Hierzu vgl. Dok. Nr. 95, P. 2, dort bes. Anm. 13.

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