2.82 (mu11p): Nr. 82 Der Reichswehrminister an den Reichskanzler. 7. Mai 1920

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Nr. 82
Der Reichswehrminister an den Reichskanzler. 7. Mai 1920

R 43 I /2711 , Bl. 284 f.

[Betrifft: Beendigung der militärischen Aktionen in Sachsen.]

Nach den hier eingegangenen Meldungen der unterstellten Dienststellen können die militärischen Operationen in Westsachsen mit der Besetzung des Gebietes von Crimmitschau-Werdau vorläufig als abgeschlossen gelten1.

[198] Von den der Reichswehr gestellten Aufgaben sind als gelöst zu betrachten:

1. Die Beseitigung der Hölzschen Mißwirtschaft. Hölz selbst sitzt gefangen jenseits der Grenze. Ein erheblicher Teil seiner Verbrecherbanden und der leitenden Personen sind festgenommen. Der Rest ist zersprengt.

2. Die Herstellung der Ruhe und Ordnung in den jetzt besetzten Gebieten. Allerdings muß die Lage als noch nicht gefestigt angesehen werden. Erfahrungsgemäß treten die radikalen Elemente wieder hervor, wenn die Truppe weg ist. Inwieweit die erst in der Bildung begriffene, ungeschulte sächsische Hilfspolizei (Sicherheitspolizei) Herr der Lage bleiben wird, steht dahin.

Als teilweise gelöst ist die Aufgabe der Entwaffnung anzusehen. Die rund 7500 Gewehre, die eingebracht wurden, sind an sich kein Maßstab dafür, daß alle im unrechtmäßigen Besitz befindlichen Waffen abgeliefert sind. Vielmehr muß auf Grund der eingegangenen Nachrichten angenommen werden, daß ein erheblicher Teil Waffen, namentlich auch in Chemnitz versteckt gehalten wird.

Nicht gelöst erscheint die Aufgabe, in den fraglichen GebietenverfassungsmäßigeZustände herzustellen. In der Mehrzahl der größeren Ortschaften befinden sich verfassungswidrige Vollzugsausschüsse oder Vollzugsräte, die in mehr oder weniger auffälliger Form Einfluß auf die staatlichen und kommunalen Behörden ausüben. Ihre Befugnisse sind angemaßt.

Dennoch werden sie unter gewissen Voraussetzungen von der sächsischen Regierung geduldet und damit anerkannt. Die Reichswehrbefehlshaber sollen mit ihnen zusammenarbeiten!

In einer Anzahl Ortschaften, z. B. Chemnitz, befinden sich noch Einwohnerwehren, die nicht von Seiten der Regierung genehmigt und bewaffnet sind. Sie bilden in ihrer Zusammensetzung eine Gefahr für die Sicherheit des Landes.

Diesseitigen Erachtens muß der Beibehalt derartiger verfassungs- und gesetzwidriger Zustände zur weiteren Herabminderung der Staatsautorität führen und kann auch nach Abzug der Reichswehr jederzeit wiederum schwere Erschütterungen zur Folge haben.

Abgesehen von dem allgemeinen Interesse, welches das Reich an der inneren Entwicklung der Einzelstaaten hat, erscheint es zweifelhaft, ob die dem Reich aus den Operationen erwachsenen Kosten gelohnt haben, wenn das Hauptziel „Herstellung verfassungsmäßiger Zustände“ tatsächlich nicht erreicht wird.

Die jetzt verfügbare Truppenzahl reicht aus, um die restlose Beseitigung der verfassungswidrigen Vollzugsausschüsse und Wehren durchzuführen. In nächster Zeit jedoch muß ein erheblicher Teil der Truppen weggezogen werden. Sie werden teils anderweitig benötigt, teils müssen sie infolge der Heeresverminderung umformiert werden.

Es wird deshalb vorgeschlagen, auf die Sächsische Staatsregierung einzuwirken, die Anwesenheit von stärkeren Reichswehrverbänden für die Herstellung wirklich verfassungsmäßiger Zustände auszunutzen.

D. E. gehört hierzu vor allem Beseitigung der verfassungswidrigen Vollzugsräte und der auf nicht gesetzlicher Grundlage gebildeten Wehren.

[199] Es ist nicht vorauszusehen, ob der Sächsischen Regierung in absehbarer Zeit wieder größere Reichswehrverbände werden zugeführt werden können2.

Der Reichswehrminister

Dr. Geßler

Fußnoten

1

Zu den Hölzschen Unternehmungen im Vogtland s. Dok. Nr. 52.

2

Das Schreiben wurde abschriftlich dem RIM zugeleitet (8.5.20; R 43 I /2711 , Bl. 284 f., hier: Bl. 284). Zur dortigen Stellungnahme s. den Begleittext zum Schreiben des Sächs. Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten an den RIM vom 28.5.20 (Dok. Nr. 120).

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