2.28 (str1p): Nr. 28 Die Bayerische Gesandtschaft in Berlin an den Reichskanzler, 28. August 1923

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[135] Nr. 28
Die Bayerische Gesandtschaft in Berlin an den Reichskanzler, 28. August 19231

R 43 I /2218 , Bl. 40–41

[Betrifft: VO zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 10.8.23.]

Sehr verehrter Herr Reichskanzler!

Bei den eingehenden Verhandlungen, die im Vorjahr aus Anlaß des Erlasses des Reichsgesetzes zum Schutze der Republik und des Reichskriminalgesetzes zwischen der Reichsregierung und Bayern geführt worden sind, hat die Reichsregierung ausdrücklich erklärt, daß sie nicht willens sei, über die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Reichs hinaus Hoheitsrechte der Länder an sich zu ziehen; die Reichsregierung hat bei dem gleichen Anlasse weiter die[136] Zusicherung gegeben, daß sie auch von den noch nicht ausgeschöpften Zuständigkeiten nicht ohne Not und, soweit möglich, nicht ohne Zustimmung des Reichsrates Gebrauch machen werde2.

Mit diesem Versprechen steht die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 10. August 1923 nach Ansicht der Bayerischen Staatsregierung im schärfsten Widerspruche. Diese neue Verordnung, die ohne jede Fühlungnahme mit den Länderregierungen erlassen wurde, erklärt unter völliger Ausschaltung der Landeszentralbehörden beim Verbot und bei Anordnung der Beschlagnahme periodischer Druckschriften ausschließlich den Herrn Reichsminister des Innern für zuständig, sie schließt jegliche Mitwirkung der Gerichte der Länder bei der Beschlagnahme aus; sie stellt nach Auffassung meiner Regierung einen neuerlichen, für Bayern unerträglichen Eingriff in die Justiz- und Polizeihoheit der Länder dar, der in der gegenwärtigen Zeit der höchsten außen- und innenpolitischen Spannungen in besonderem Maße bedauert werden muß3. Durch diese Verordnung wird ohne zwingende Notwendigkeit für Bayern wieder eine ähnliche Lage geschaffen, wie sie durch die Verordnungen des Herrn Reichspräsidenten vom 29. und 30. August 1921 auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung hervorgerufen war. Es bedurfte damals langwieriger und unerquicklicher Verhandlungen, um die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 28. September 1921 im Sinne der bayerischen Wünsche einigermaßen erträglich zu gestalten4. Die bayerische Presse hat das neuerliche Vorgehen des Reichs da und dort schon einer herben Kritik unterzogen; wenn die Angriffe zurzeit nicht schärfer sind, so hat dies seinen Grund wohl nur darin, daß die wirtschaftlichen und politischen Sorgen der gegenwärtigen Zeit die Gemüter so gefangen halten, daß sie im Augenblicke der durch die Verordnung geschaffenen Lage nicht ihr volles Augenmerk zuwenden. Das erste praktische Eingreifen der Reichsbehörden im Vollzuge dieser Verordnung wird aber, wie meine Regierung befürchtet, den Stein ins Rollen bringen, die größte Beunruhigung in den weitesten Kreisen Bayerns hervorrufen und einen neuerlichen schweren Konflikt auslösen, der im Interesse Bayerns und des Reichs unbedingt vermieden werden muß und nach Ansicht der Bayerischen Regierung auch unschwer vermieden werden kann, da die Bestimmungen[137] der obenbezeichneten Verordnung für Bayern wenigstens zum Teil durch die bayerische Verordnung vom 11. Mai 1923 schon getroffen sind5.

Durch einen, mir heute zugegangenen Erlaß des Staatsministeriums des Äußern vom 27. ds. Mts. bin ich beauftragt worden, gegen das Vorgehen der Reichsregierung in dieser Sache mit allem Nachdruck sofort Verwahrung einzulegen6.

Ich beehre mich, diesen Auftrag hiermit auszuführen und ganz ergebenst zu bemerken, daß die Bayerische Regierung, falls die bezeichnete Verordnung vom 10. ds. Mts. nicht überhaupt alsbald zurückgenommen oder ihr räumlicher Geltungsbereich eingeschränkt wird, zum allermindesten verlangt, daß auch diese Verordnung in den Verfahrensvorschriften eine ähnliche Umgestaltung erfährt, wie im Jahre 1921 die Verordnungen vom 29. und 30. August7.

Mit Vergnügen benütze ich auch diese Veranlassung, um Seiner Hochwohlgeboren dem Herrn Reichskanzler Dr. Stresemann die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

Papius

Fußnoten

1

Am 29.8.23 bemerkte v. Stockhausen in seinem Tagebuch: „Gestern Abend überreichte Baron Papius von der Bayer. Gesandtschaft eine Note gegen die Presseverordnungen des Herrn Reichspräsidenten vom 11. August. – Es wimmelte in diesem Schriftstück von ‚schärfster Verwahrung‘, ‚energischem‘ Einspruch, aufs ‚äußerste‘ befremdet, aufs ‚peinlichste‘ berührt, ‚sofortige‘ Maßnahmen, ‚schlimmste‘ Komplikationen usw., usw., was halt in einer noch dazu bayerischen Protestnote drinstehen muß. – Man hört ordentlich im Hintergrund der Note die Maßkrüge wuchtig auf die eichenen Tischplatten donnern. – Nun wird morgen die Note erst einmal bei uns in der Reichskanzlei in kleinem Kreise besprochen. Dann wird mit Bayern verhandelt, ein Protokoll mit einigen Konzessionen aufgesetzt und dann wartet man auf die nächste Bayer. Note. – Gott sei Dank benutzt die Bayer. Gesandtschaft jede Note, um im Styl [!] der großen Diplomatie dem Herrn Reichskanzler den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung auch bei dieser Gelegenheit aufs Neue zu versichern. – Sie meinen es vielleicht doch nicht so schlimm, die guten Bayern!“ (BA: NL v. Stockhausen  5). – Am Kopf des Schreibens verfügte StS von Rheinbaben, eine Abschrift dem RIMin. zuzuleiten und es zu ersuchen, möglichst bald kommissarische Beratungen in der Rkei mit dem RJMin. aufzunehmen.

2

S. dazu Die Kabinette Wirth I/II, Dok. Nr. 332; 335338340; 344347.

3

In den „Bemerkungen zum Schreiben der Bayerischen Gesandtschaft vom 28. August 1923“, die von RRegR von Stockhausen am 29.8.23 niedergeschrieben und von MinR Kempner mit Randvermerken versehen wurden, wird den bayerischen Darlegungen entgegengehalten, „daß bei Erlaß der Presseverordnung des Herrn Reichspräsidenten zweifellos ein erheblicher innerpolitischer Notstand vorlag, daß außerdem der Herr Reichskanzler Wirth in seinem Schreiben ausdrücklich erklärt hat, ‚eine allgemeine Zusicherung dahin zu geben, daß die Reichsregierung auch von ihren in der Reichsverfassung bereits begründeten gesetzgeberischen Zuständigkeiten keinen Gebrauch machen wird, bin ich nicht in der Lage‘. Darin liegt begründet, daß die Reichsregierung und der Reichspräsident trotz des Protokolls vom 11. August und trotz des Briefes des Herrn Reichskanzlers Dr. Wirth bei dringenden Notfällen durchaus berechtigt sind, von den Zuständigkeiten, die die Reichsverfassung ihnen gibt, Gebrauch zu machen.“ Der RIM werde aufklären können, weshalb der RR vor Erlaß der VO nicht befragt worden sei (R 43 I /2218 , Bl. 43–47).

4

S. Die Kabinette Wirth I/II, Dok. Nr. 98, P. 2; Nr. 99, P. 1, Nr. 101; 104.

5

Aus der Erwähnung der bayer. NotVO schloß von Stockhausen (s. o. Anm. 3), es werde versucht, die VO der RReg. in Bayern für ungültig zu erklären, das aber sei wegen der sächs. und thüring. Verhältnisse unmöglich. Ferner sei es innenpolitisch untragbar und dem Ansehen des RPräs. abträglich, wenn eine Änderung im Wortlaut der PresseVO herbeigeführt und Bayern im Unterschied zu den anderen Ländern besondere Zusagen gemacht würden. Bei Verhandlungen mit der bayer. Gesandtschaft sei von der Beunruhigung der Öffentlichkeit durch die starke Geldentwertung, die von der agitatorischen Presse ausgenützt worden sei, auszugehen. RPräs. und RReg. hätten schnell handeln müssen und die Zuständigkeit des RIM, der das Verhältnis Reich–Länder zu behandeln habe, „habe sich von selbst ergeben. Es sei notwendig gewesen, in Anbetracht der besorgniserregenden Verhältnisse in verschiedenen anderen Ländern des Reichs die Landeszentralbehörden auszuschalten, um eine schnelle Unterdrückung der agitatorischen Presse möglich zu machen. Die bisherige Praxis habe ergeben, daß nur ein rasches Zugreifen gegenüber der Presse Erfolg verspreche. Dies sei aber nur gewährleistet, wenn eine Zentralstelle des Reichs unmittelbar zugreifen könne. Selbstverständlich wird das Reichsministerium des Innern in Bayern nur dann eingreifen, wenn es durchaus notwendig wird. Da Bayern jedoch von sich aus bereits eine Verordnung gegen die Presse erlassen habe, werde dieser Fall kaum eintreten.“ Dazu die Marginalie Kempners: „Damit kommen wir nicht durch.“

6

Nachdem MinR Kempner sich telefonisch mit StS von Haniel der bayer. Note wegen in Verbindung gesetzt hatte, teilte dieser am 29.8.23 mit, StRat Schmelzle habe ihm versichert, der Protest liege „materiell wie formell“ vor der Begegnung Stresemanns mit von Knilling, so daß keine ungünstigen Rückschlüsse auf die Unterredung zu ziehen seien. „Der Protest beruhe auf einem Beschluß, den der Ministerrat anfangs voriger Woche gefaßt habe. Die von Staatsrat Schmelzle unterzeichnete Note sei redigiert von den Ministerien des Innern und der Justiz. Durch die energische Form habe man offenbar zum Ausdruck bringen wollen, daß es sich nicht lediglich um einen papiernen Protest, sondern um eine gefestigte Ansicht der bayerischen Regierung handelt. Eine Milderung dieser Form erscheine, da die Note bereits übergeben sei, nicht wohl tunlich. Indessen beabsichtige man keineswegs, die Note zu veröffentlichen und werde auch so lange wie irgend möglich Presseanfragen nach dem Stande der Angelegenheit ausweichend beantworten.“ Haniels Mitteilung hat dem RK vorgelegen (R 43 I /2233 , Bl. 125).

7

Zur Behandlung durch die RReg. s. Dok. Nr. 54.

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