2.228 (cun1p): Nr. 228 Rundschreiben des Reichsministers des Innern an die Landesregierungen. 27. Juli 1923

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Nr. 228
Rundschreiben des Reichsministers des Innern an die Landesregierungen. 27. Juli 1923

R 43 I /2700 , Bl. 264 f. Abschrift1

Betreff: Ausnahmezustand.

Die Handhabung der Vorschrift des Artikels 48 Abs. 4 der Reichsverfassung durch die einzelnen Landesregierungen ist bisher keine einheitliche gewesen. Die bestehenden Zweifelsfragen in der Anwendung der Verfassungsvorschrift werden endgültig erst durch das in Artikel 48 Abs. 5 der Reichsverfassung[680] vorgesehene Reichsgesetz beseitigt werden können. Da indessen mit der Einbringung und Verabschiedung eines solchen Gesetzes in nächster Zeit nicht zu rechnen ist, sich aus der verschiedenartigen Anwendung der Verfassungsbestimmung aber ernste Unzuträglichkeiten ergeben können, halte ich es für notwendig, meinerseits die Rechtslage klarzustellen, um einmal die Bestimmungen der Reichsverfassung, andererseits die verfassungsmäßigen Rechte der Länder zu wahren. Ich gestatte mir daher, die Aufmerksamkeit der Landesregierungen auf folgende Punkte zu lenken:

Die in Artikel 48 Abs. 2 bis 4 der Reichsverfassung vorgesehenen Maßnahmen sind, wie sich aus dem Aufbau der die gesamte Materie erschöpfend regelnden Gesetzesvorschriften ergibt, in erster Linie vom Reichspräsidenten zu treffen. Nur bei Gefahr im Verzuge sind die Landesregierungen für ihr Gebiet zur Anordnung der sonst dem Reichspräsidenten zustehenden Maßnahmen berechtigt. Gefahr im Verzuge liegt dann vor, wenn die Notwendigkeit des Eingreifens so dringlich ist, daß die Entschließung des Reichspräsidenten nicht abgewartet werden kann. Eine solche Gefahr im Verzuge kann in der Regel dann nicht als vorliegend angesehen werden, wenn die Landesregierungen in der Lage sind, sich – sei es drahtlich, sei es fernmündlich – mit dem Büro des Reichspräsidenten oder mit mir in Verbindung zu setzen, um die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen durch den Herrn Reichspräsidenten zu erwirken.

Die von der Landesregierung getroffenen Maßnahmen sind nach der Verfassungsvorschrift einstweiliger Natur. Sie können nur vorbehaltlich der Entschließung des Reichspräsidenten ergehen, der darüber zu befinden hat, ob er die Anordnung unbeanstandet läßt oder ihre Aufhebung verlangt2.

Aus der im vorstehenden dargelegten Natur der landesrechtlichen Maßnahmen ergibt sich, daß die Vermutung gegen die Zuständigkeit landesrechtlicher Maßnahmen jedenfalls dann spricht, wenn der Erlaß von Anordnungen desselben Inhalts aus sachlichen Gründen, die auch auf Inhalt und Geltungsbereich der Landesanordnungen zutreffen, von der für das Reich zuständigen ordentlichen Reichsstelle abgelehnt worden ist3.

Im übrigen ist jedoch das Anwendungsgebiet und die Auswahl der Mittel, die den Landesregierungen zur Verfügung stehen, ebenso weitgehend wie das in Abs. 2 des Artikels 48 dem Reichspräsidenten gegebene Anordnungsrecht. Die Landesregierungen können also für ihr Landesgebiet, wenn Gefahr im[681] Verzuge ist, alle vorläufigen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die erheblich gestörte oder gefährdete öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Da nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Störung nur der Sicherheit oder nur der Ordnung nicht genügt, so ergibt sich, daß wirtschaftliche Maßnahmen wegen Gefährdung nur der wirtschaftlichen Ordnung aufgrund des Artikels 48 nicht getroffen werden dürfen, daß vielmehr Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 48 stets auch eine unmittelbare und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit neben der der öffentlichen Ordnung ist4. Der Artikel 48 trägt demnach, wie hervorgehoben zu werden verdient, nicht den Charakter eines allgemeinen Notverordnungsrechts.

Die Reichsregierung muß als Hüterin der Verfassung gerade bei der Anwendung des unter teilweisem Ausschluß der Volksvertretung weitgehende Ermächtigungen gebenden Artikels 48 darüber wachen, daß von dieser Vorschrift kein anderer als nur der nach den Bestimmungen der Verfassung zulässige Gebrauch gemacht wird.

An die Landesregierungen richte ich die Bitte, mich bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu unterstützen und auch im Interesse der Erhaltung des Ansehens des Reichs als eines Rechtsstaates alles zu unterlassen, was als Überschreitung der nach Artikel 48 Abs. 4 den Ländern zustehenden Ermächtigung gedeutet werden könnte5.

Fußnoten

1

Am 27. 7. von Oeser an StS Hamm gesandt, trägt den handschriftlichen Vermerk Wevers „war hier zur Mitzeichnung“. Lt. Kabinettsbeschluß vom 4. 8. wird das Schreiben abgesandt (Dok. Nr. 238, P. 5), das genaue Absendedatum ist in der Rkei jedoch nicht verzeichnet worden. Das Präsentatum vom 7. 8. sowie Wevers zdA-Vermerk vom 7. 8. lassen darauf schließen, daß es am 7. 8. den Landesregierungen zugestellt wurde.

2

Diese Formulierung geht auf einen Vorschlag Hamms vom 19. 7. zurück (vgl. Anm. 6 zu Dok. Nr. 210). Die ursprüngliche Formulierung „der darüber zu bestimmen hat, ob er die Anordnung unbeanstandet läßt und damit zu seiner eigenen macht, oder ihre Aufhebung verlangt“ erschien Hamm geeignet, den RPräs. in mißliche Situationen zu bringen, wenn er aus politischen Gründen die Forderung auf Außerkraftsetzung einer VO zurückstellen möchte, mit der er sich in keiner Weise identifiziert (R 43 I /2700 , Bl. 260 f.).

3

Diese Formulierung stammt ebenfalls von Hamm. Er hatte zu dem Entwurf des RIM bemerkt: „Im nächsten Absatz will der Entwurf sagen, daß landesrechtliche Maßnahmen ‚jedenfalls nicht in solchen Fällen statthaft sind, in denen die in erster Linie zuständige ordentliche Reichsstelle sich dahin schlüssig gemacht hat, von dem Erlaß einer entsprechenden Verordnung aus sachlichen Gründen abzusehen.‘ Es ist vielmehr wohl denkbar, daß der RPräs. aus triftigen Gründen von dem Erlasse einer bestimmten VO für das ganze Gebiet des Reichs absieht, daß aber die Erlassung einer VO gleichen oder ähnlichen Inhalts für einen Landesteil mit den Absichten des RPräs. nicht im Widerspruch stünde.“ (R 43 I /2700 , Bl. 260 f.).

4

Daher auch die Bedenken Oesers gegen den Erlaß der Devisenverordnung vom 22.6.23 (vgl. Anm. 2 zu Dok. Nr. 210).

5

Zu diesem Absatz des Entwurfs hatte Hamm am 19. 7. kritisch bemerkt: „Ich halte die Beziehung auf das Ansehen des Reichs als eines Rechtsstaates nicht für zweckmäßig. Die Bezeichnung der den Ländern nach Art. 48 der RV zustehenden Befugnisse als einer ‚durch Art. 48 den Ländern erteilte Reichsermächtigung‘ führt wohl in das Gebiet der Theorie von dem abgeleiteten Notverordnungsrecht, wonach die Länder in Ausübung dieser Befugnisse Reichsfunktionen gewissermaßen zufolge einer Delegation des RPräs. ausüben. Diese Theorie mag bei Fassung der Bestimmung den Urhebern vorgeschwebt haben. Juristisch ist sie nicht zweifelsfrei; politisch wird ihr entgegengehalten werden, daß ein gewisses Maß von Notverordnungsrecht in der Tat jedem Staatsgebilde aus dem begreiflichen Wesen des Staates heraus zustehen muß und daß er daher für die Länder zwar durch die RV begrenzt und geordnet, nicht aber erst durch sie begründet werden mag. Wie man darüber auch denken will, würde es wohl zweckmäßig sein, einen Streit über die Frage des ursprünglichen oder des abgeleiteten Rechts zu vermeiden. Dem tatsächlichen Zwecke würde es wohl genügen, wenn am Schlusse die Länderregierungen ersucht werden, den Herrn RIM bei Erfüllung seiner Aufgaben der Wahrung der RV zu unterstützen und dafür zu sorgen, daß keine Überschreitung der im Art. 48 der RV gegebenen Vorschriften erfolgt.“ (R 43 I /2700 , Bl. 260 f.). Diesem Vorschlag Hamms entsprach der RIM also nur zum Teil.

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