2.51.3 (vpa1p): 3. Reichsbankdiskont.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett von Papen Band 1Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

Extras:

 

Text

RTF

3. Reichsbankdiskont6.

Der Reichsbankpräsident berichtete über seine Absicht, den Reichsbankdiskont sobald wie möglich unter die Grenze von 5% zu senken. Zwar stehe § 29 des Bankgesetzes entgegen, dessen Änderung an die Zustimmung der fremden Mächte gebunden sei7. Er glaube aber, diese Schwierigkeit im Benehmen mit der Reichsregierung überwinden zu können.

§ 29 des Bankgesetzes beruhe auf der Vorstellung, daß eine starke Konjunktur zu einer erheblichen Ausweitung des Notenumlaufs führen könne, berücksichtige aber nicht den vorliegenden Fall, daß die Notendeckung durch einen Ansturm der Gläubiger Deutschlands unter das im Gesetz festgelegte Maß herabgehen könne. Es handelt sich dabei um die einer Steigerung der Wirtschaftstätigkeit entgegengesetzte Entwicklung.

Das inländische Geld dürfe nicht billiger sein als das ausländische; sonst wäre es unmöglich, die Gewerbetreibenden auf die Ausnutzung der Kreditlinie zu verweisen. Dadurch sei der Diskontsenkung eine Grenze gesetzt8.

Fußnoten

6

Der Reichsbankdiskont betrug z. Z. gemäß Beschluß des Zentralausschusses der Rbk vom 27.4.32 5% (Niederschrift über die Sitzung des Zentralausschusses vom 27. 4. in R 43 I /641 , Bl. 193).

7

§§ 28 und 29 des Bankgesetzes vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 235 ) schrieben zur Deckung des Notenumlaufs der Rbk die Haltung von 40% in Gold und Devisen vor. Wurde diese Deckung unterschritten, was 1932 in erheblichem Umfange der Fall war (vgl. Anm. 5 zu Dok. Nr. 35) mußte der Diskontsatz „mindestens 5%“ betragen. Die Haager (Young-Plan-)Konferenz von 1930 hatte den Fortbestand dieser Bestimmungen bestätigt, jedoch ein mögliches Abweichen ins Auge gefaßt und an die Zustimmung des Verwaltungsrats der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich gebunden. „Dieser kann gegen die vorgeschlagenen Änderungen mit der Begründung, daß sie mit dem Neuen Plan unvereinbar seien, falls ein Einverständnis nicht erzielt werden kann, binnen 2 Monaten bei einem im beiderseitigen Einverständnis gewählten Schiedsrichter oder mangels solchen Einverständnisses bei dem in diesem Abkommen vorgesehenen Gericht im Wege der Klage Einspruch erheben. Die Entscheidung des Schiedsrichters oder dieses Schiedsgerichts ist endgültig und bindend“ (Anlagen V und Va zum Abkommen vom 20.1.30 über die Annahme des Sachverständigenplans vom 7.6.29, RGBl. 1930 II, S. 45 , 83 , 131, 139).

8

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 59, P. 1.

Extras (Fußzeile):