2.10.8 (cun1p): 8) Antrag Stresemann, Marx und Gen., betreffend Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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[29] 8) Antrag Stresemann, Marx und Gen., betreffend Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs

Der Reichsminister der Justiz wies auf die politische Bedeutung des Antrages hin, dessen Annahme die Sozialdemokratie sich mit allen Mitteln widersetzen werde10. Ein Zusammenstoß in dieser Situation scheine ihm bedenklich zu sein, so sehr er verstehen könne, daß die Koalitionsparteien den Antrag durchbringen wollten. Er glaube, daß man die Verhandlungen im Rechtsausschuß laufen lassen solle, daß man aber einen Druck auf die Parteien ausüben müsse, die Verhandlungen nicht im Plenum zu führen.

Der Reichsminister des Innern teilte die Auffassung des Reichsministers der Justiz über die Schwierigkeit der Situation und wies darauf hin, daß er die Bestimmungen in das Reichsvereinsgesetz aufzunehmen beabsichtige. Er bäte daher, den Reichsminister der Justiz sich hierfür einsetzen zu wollen.

Der Reichsminister der Justiz erklärte sich bereit, diesen Versuch zu machen. Sollte sich dies nicht ermöglichen lassen, so müsse man die Angelegenheit im Rechtsausschuß laufen lassen11.

Das Kabinett war hiermit einverstanden.

Fußnoten

10

Der Antrag der bürgerlichen Parteien DDP, Zentrum, BVP und DVP vom 17.7.22 (RT-Drucks. Nr. 4825, Bd. 374 ) sah die Einfügung des folgenden § 107a in das Reichsstrafgesetzbuch vor: „Mit Gefängnis, neben dem auf Geldstrafe bis zu 1 Mio M erkannt werden kann, wird bestraft, wer nichtverbotene Versammlungen, Aufzüge oder Kundgebungen mit Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen verhindert oder sprengt.“ RJM Heinze hatte am 30. 11. die Rkei gebeten, den Antrag vor das Kabinett zu bringen, weil er am 5. 12. im RT behandelt werden sollte (R 43 I /1214 , Bl. 175 f.). Die SPD machte diesem Antrag gegenüber geltend, daß die Versammlungsfreiheit durch die geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs bereits hinreichend geschützt, der Antrag also überflüssig sei; überdies aber berge der Antrag die Gefahr einer einseitigen Anwendung gegen Links in sich, wie sie insbesondere in Bayern zu befürchten sei; die freie politische Diskussion in den Versammlungen müsse geschützt und nicht verhindert werden.

11

Der Rechtsausschuß setzt in der Folgezeit seine Beratungen fort und legt dem RT am 15.1.23 seinen Bericht vor, der eine erhebliche Verschärfung des Gesetzentwurfes bringt: die strafbaren Tatbestände werden erweitert durch die Einfügung „oder in unmittelbarem Zusammenhange mit solchen Versammlungen, Aufzügen oder Kundgebungen Gewalttätigkeiten begeht“; auch der Versuch wird unter Strafe gestellt (RT-Drucks. Nr. 5477, Bd. 376 ). Am 24.4.23 wird vor dem RT über die Ausschußberatungen berichtet und der Gesetzentwurf lebhaft diskutiert (RT-Bd. 359, S. 10720  ff.). Zur weiteren Entwicklung s. Anm. 9 zu Dok. Nr. 131.

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