2.10.2 (sch1p): 2. [Reichshaushalt 1919]

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2. [Reichshaushalt 1919]

Das Reichsministerium ist damit einverstanden, daß die Entwürfe der Gesetze betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts sowie des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1919 dem Staatenausschuß und der Nationalversammlung vorgelegt werden3. […]

[34] Der Reichsminister Dr. Preuß spricht sich dahin aus, daß die verfassungsmäßige Verantwortung bei dem zuständigen Ressortminister liege4. Die Zustimmung des Gesamtministeriums bedeute lediglich, daß gegen die Weiterleitung der Vorlage an die gesetzgebenden Körperschaften unter den gegebenen Verhältnissen keine Bedenken vom politischen Standpunkt aus erhoben werden sollten; mit andern Worten, daß die kollegiale Beschlußfassung des Gesamtministeriums eine politische, nicht eine juristische Solidarität bedeute.

Fußnoten

3

Die Regierungsvorlagen der GesEntwürfe sind in den Akten der Rkei nicht enthalten; jedoch befinden sich im Anhang des Kabinettsprotokolls die Vorlagen für den Staatenausschuß (R 43 I /1348 , S. 9-12). Zur Begründung des Gesetzes betr. die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1919 wird bemerkt, durch die Gestaltung der politischen Verhältnisse im Reich seien die Vorbereitungen für die Aufstellung der Haushaltspläne für das Rechnungsjahr 1919 „derart erschwert worden, daß ihre rechtzeitige Fertigstellung sich nicht ermöglichen ließ. Insbesondere war dabei von Bedeutung, daß in Aussicht genommen ist, die Haushaltspläne für 1919 in Abweichung von der während des Krieges befolgten Übung dem wirklichen Bedürfnis und dem voraussichtlichen Ertrag entsprechend aufzustellen. Es erschien auch angezeigt, die verfassungsgebende NatVers bei ihren wichtigen verfassungsgebenden Aufgaben in der ersten Zeit der Tagung von der Beschlußfassung über den Haushaltsplan freizuhalten. Es muß daher vorgesorgt werden, daß für die Zeit vom Schlusse des laufenden Rechnungsjahres bis zur Feststellung des neuen Haushaltsplanes die gesetzliche Grundlage für die Fortführung der Verwaltung gewonnen wird, zu diesem Zwecke ist der vorliegende GesEntw. aufgestellt.“ Das Gesetz war für den Zeitraum der Monate April, Mai und Juni 1919 befristet (§ 1) und umfaßte neben den zahlenmäßig nicht aufgeschlüsselten Gehältern und Löhnen für die Reichsbediensteten ein Ausgabenvolumen von 431 086 626 Mark, von denen allein 400 000 000 Mark für Kriegsteuerungszulagen an Reichsbedienstete und Pensionsempfänger ausgegeben werden sollten; darüber hinaus wurde der RFM ermächtigt, alle aus Kriegsfolge - Demobilmachungskosten erwachsenen Lasten, die über die vorhandenen Reichseinnahmen hinausgingen, durch Ausschreibung von Beiträgen der Bundesstaaten und durch Ausgabe von Schatzanweisungen bis zur Höhe von 3 000 Mio M zu decken (§ 3). Für das Gesetz betr. die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1919 galt die gleiche Begründung; sein Inhalt gab der RReg. die Vollmacht, „für die Monate April, Mai und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen […] erforderlich sind“, wie der einzige Paragraph bestimmte (R 43 I /1348 , S. 13). Beide GesEntwürfe passierten den Staatenausschuß ohne Abänderungen und wurden der NatVers am 17.3.1919 vorgelegt (NatVers-Drucks., Bd. 335, Nr. 165 , 166). Nach der 1. Lesung am 27.3.1919 (NatVers, Bd. 327, S. 827  ff. ) wurden beide Ges.Entw. dem Haushaltsausschuß überwiesen, der im mündlichen Bericht (NatVers, Bd. 235 , Nr. 206) vorschlug, den Etatposten, der für die Errichtung eines Textilforschungsinstituts vorgesehen war, zu streichen und so das zahlenmäßig ausgewiesene Gesamtvolumen auf 429 586 626 M zu verringern. Dem Vorschlag stimmte die NatVers in der 2. und 3. Lesung am 29.3.1919 zu (NatVers, Bd. 327, S. 886  ff. ). Beide Gesetze traten am 29.3.1919 in Kraft (RGBl. 1919, S. 363 , 368 ).

4

Die Verantwortlichkeit der Ressortchefs für die in ihren Sachbereich fallenden Entscheidungen wurde bereits in § 9 des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 festgelegt (RGBl. 1919, S. 169 ) und ging in Art. 56 Satz 2 der Weimarer RV ein. Zur Diskussion über die parlamentarische Verantwortlichkeit des Reichskabinetts und seiner einzelnen Mitglieder im Verfassungsausschuß der NatVers s.: NatVers-Drucks., Bd. 336, Nr. 391 , S. 300 ff.

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