2.57.2 (vsc1p): 2. Entwurf einer Verordnung über Werksparunternehmungen, Zwecksparunternehmungen und Ausgleichskassen.

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[244]2. Entwurf einer Verordnung über Werksparunternehmungen, Zwecksparunternehmungen und Ausgleichskassen.

Der Reichswirtschaftsminister war auf Anregung des Reichskanzlers damit einverstanden, daß die Entscheidung über die Vorlage2 ausgesetzt wird, soweit sie sich auf Werksparkassen3 und Zwecksparunternehmungen4 bezieht. Er hielt[245] aber den Erlaß von Bestimmungen gegen Ausgleichskassen5 für dringlich, da die Bewegung fortschreite.

Das Kabinett war damit einverstanden, daß diese Bestimmungen in die Notverordnung aufgenommen werden6 und die Entscheidung über die beiden anderen Punkte zurückgestellt wurde.

Der Reichskanzler äußerte wegen der Zwecksparunternehmungen Bedenken7.

Fußnoten

2

R 43 I /661 , Bl. 317–343. Ziel der zu erlassenden VO sollte es sein, die im Verlauf der zurückliegenden Bankenkrise geschaffenen staatlichen Prüfungs- und Einwirkungsbefugnisse auf das Bankgewerbe auch auf die in der Vorlage genannten Geschäftsbereiche auszudehnen, um so dem bislang möglichen Verdacht entgegenzuwirken, daß aufgrund „der Tatsache der Konzessionierung oder auch nur der Duldung“ dieser Einrichtungen „in diesen Betrieben alles in Ordnung sein und im gegenteiligen Falle der Staat den Gläubigern für eintretende Verluste haftbar sein müsse“. Laut Anschreiben des RWiM hatten die beteiligten Reichsministerien, die Rbk und der RKom. für das Bankgewerbe dem VOEntw. bereits zugestimmt (ebd., Bl. 316).

3

Die oft noch in der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg gegründeten Werk- bzw. Fabriksparkassen waren unternehmerische Einrichtungen, die der Anlage von Spargeldern der Betriebsangehörigen dienten. In einer am 16.6.1932 stattfindenden Ressortbesprechung im RWiMin. über Depositengeschäfte waren die Werksparkassen in die Nähe unseriöser Unternehmungen gerückt worden, da „sie den Charakter von Wohlfahrtseinrichtungen aufgegeben haben und überwiegend der Finanzierung der Betriebe dienten. Es sei häufig zu beobachten, daß die Werksparkassen zur Umgehung tariflicher Löhne mißbraucht würden.“ MinDir. Ernst hielt ihre „Zurückdrängung“ für notwendig: „Man könne es nicht zulassen, daß die Arbeiter, die gespart haben, im Falle des Zusammenbruchs des Unternehmens brotlos werden und gleichzeitig ihre Spargroschen verlieren.“ Ein generelles Verbot der Werksparkassen sei nicht möglich, da die Unternehmen nicht im Stande seien, die im Werke arbeitenden Kassenmittel auszuzahlen. Er befürwortete daher die Einführung einer allgemeinen Konzessionspflicht, „bei der die Zulassung in das freie Ermessen der Behörde gestellt werde“ und auf die Fälle beschränkt werden könne, in denen „der soziale Gesichtspunkt stark in den Vordergrund“ trete (R 43 I /674 , Bl. 176–181).

Demgegenüber äußerte sich die Kabinettsvorlage vom 11.1.1933 zurückhaltender. Zu dem Hauptvorwurf hieß es nur noch: „Es mag auch vorgekommen sein, daß Unternehmungen die über Werkspareinrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel zu Investierungen verwendet haben, die bei der Lage unserer Wirtschaft nicht gerechtfertigt waren und unterblieben wären, wenn der Kredit zu den üblichen Bedingungen bei einer Bank hätte aufgenommen werden müssen.“ Gerechtfertigter sei jedoch der Hinweis auf die Stellung des Sparers, der im Falle eines Konkurses in jedem Fall nur die Stellung eines nicht bevorrechtigten Gläubigers haben konnte, also seine Spareinlagen auch dann verlor, wenn das Unternehmen sie nicht zu Investierungszwecken herangezogen hatte. Außerdem sprach die Kabinettsvorlage den Werksparkassen nicht mehr generell jeden sozialen Wert ab: Auch heute könne „die Erleichterung der Sparmöglichkeit in technischer Beziehung, können zusätzliche Leistungen der Unternehmer in Gestalt von Zuschüssen zur Verzinsung, zur Darlehnsgewährung usw. noch von Bedeutung sein“. Die Kabinettsvorlage sah daher weder ein Verbot noch eine Konzessionspflicht vor und beschränkte sich auf eine begrenzende Definition des Begriffs „Werksparkassen“, die Einräumung der Möglichkeit einer behördlichen Überprüfung der Geschäftsführung und Vermögenslage sowie auf Strafandrohungen für grobe Verstöße.

4

Bei den Zwecksparunternehmungen handelte es sich nicht um die weitverbreiteten Bausparkassen, für die durch die Neufassung des „Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen“ vom 6.6.1931 eine umfassende Regelung geschaffen worden war (RGBl. I, S. 315 ), sondern um neuartige, vor allem auf dem Gebiet der Mobiliarbeschaffung tätige Institute, die während der Wirtschaftskrise offensichtlich weite Verbreitung gefunden hatten. Sie nahmen Spareinlagen entgegen und gewährten Darlehen für Anschaffungen zu mäßigen Zinsen. Die Kabinettsvorlage sprach ihnen jeden „volkswirtschaftlichen Wert“ ab, denn es werde „mit Recht darüber geklagt, daß die Kredite der Zweckspareinrichtungen überwiegend der Finanzierung von, wenn auch erwünschten, aber nichtlebensnotwendigen Konsumtivgütern dienen“. Der VOEntw. sah daher neben einer kurzfristigen und genau gefaßten Meldepflicht für diese Unternehmen das Verbot ihrer Neugründung und die „vereinfachte Abwicklung“ der bestehenden Einrichtungen mit Hilfe von bestellten Liquidatoren vor. Diese „vereinfachte Abwicklung“ sollte in der Weise erfolgen, daß keine Spareinlagen mehr geleistet und keine Darlehen mehr gewährt werden durften. Die Rückzahlung sollte erfolgen, „wie es jeweils die flüssigen Mittel zulassen“.

5

Ausgleichskassen versuchten, unter Umgehung der VO über Notgeld vom 30.10.1931 (RGBl. I, S. 669 ) anstelle baren Notgeldes ein Buchnotgeld zu schaffen, um auf diesem Wege Arbeitsbeschaffungspläne öffentlicher Körperschaften oder einen auf normale Weise nicht zu deckenden Kreditbedarf privater Personen zu finanzieren. In der Kabinettsvorlage wurden die Erörterungen der Ministerbesprechung vom 23.9.1932, P. 4 über das „Notgiralgeld“ mit dem Ziel wieder aufgenommen, jeden künstlich organisierten Verrechnungsverkehr, bei dem der Anspruch auf Bareinlösung dauernd ausgeschlossen oder eingeschränkt wird“, zu unterbinden.

6

Zum Erlaß einer umfassenderen NotVO vgl. Dok. Nr. 33, P. 11. – Der Abschnitt über die Ausgleichskassen findet als Kap. XV Eingang in die VO des RPräs. über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege“ vom 18.3.1933 (RGBl. I, S. 109 ).

7

Einzelheiten nicht zu ermitteln. – Zum Fortgang s. diese Edition: Die Regierung Hitler, I/1, Dok. Nr. 125, P. 2.

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