2.20 (vsc1p): Nr. 20 Bericht des Handelspolitischen Ausschusses der Reichsregierung über die gegenwärtige Lage hinsichtlich der Kontingentierung der Einfuhr gewisser landwirtschaftlicher Erzeugnisse. 12. Dezember 1932

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Nr. 20
Bericht des Handelspolitischen Ausschusses der Reichsregierung über die gegenwärtige Lage hinsichtlich der Kontingentierung der Einfuhr gewisser landwirtschaftlicher Erzeugnisse. 12. Dezember 19321

R 43 I /1079 , Bl. 106–111 Umdruck

Das Reichskabinett hat in der Sitzung vom 3. November 1932 beschlossen, daß zunächst das Material, das die Verhandlungen der sogenannten Kontingentierungskommission mit den Regierungen einiger fremder Länder ergeben haben, gesichtet und bearbeitet werden solle, bevor die Reichsregierung ihre Entscheidung über die Kontingentierungen im einzelnen treffen werde2. Diese Sichtung und Bearbeitung sollte durch den Handelspolitischen Ausschuß3 vorgenommen werden. Demgemäß hat der Handelspolitische Ausschuß auf Grund des Materials der Kontingentierungskommission sowie der sonstigen Nachrichten, die über die Einstellung fremder Regierungen zu den deutschen Kontingentsabsichten vorliegen, die gegenwärtige Lage in der Kontingentierungsfrage sowohl nach einzelnen Erzeugnissen wie nach einzelnen fremden Ländern geprüft. Dabei war außer den vier ständig im Handelspolitischen Ausschuß vertretenen Reichsressorts (Auswärtiges Amt, Reichswirtschaftsministerium, Reichsfinanzministerium, Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft) auch das Reichsarbeitsministerium beteiligt. Das Ergebnis der Prüfung ist in diesem Bericht niedergelegt.

I

Eine allgemeine Bemerkung muß der Darstellung des Ergebnisses im einzelnen vorausgeschickt werden: Als im Sommer dieses Jahres der Gedanke der Kontingentierung zuerst ins Auge gefaßt wurde4, waren die Zölle für eine[71] große Anzahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Handelsverträgen auf eine damals noch nicht übersehbare Zeit gebunden, so daß ein vermehrter Schutz der heimischen Erzeugung durch Zollerhöhungen binnen kurzer Frist damals nicht möglich erschien. Inzwischen ist der Ablauf mehrerer Handelsverträge und damit die Möglichkeit von Zollerhöhungen zu bestimmten verhältnismäßig nahen Terminen herbeigeführt worden:

a)

Mit Frankreich finden zur Zeit in Berlin Verhandlungen über Änderung des Handelsvertrags statt, durch welche der Wegfall der Frankreich gewährten landwirtschaftlichen Bindungen im deutschen Zolltarif, spätestens ab 1. März 1933, wahrscheinlich aber schon auf einen früheren Zeitpunkt erreicht werden wird5.

b)

Das am 31. Dezember 1932 ablaufende Zusatzabkommen zum deutsch-niederländischen Handelsvertrag wird aller Voraussicht nach nicht erneuert werden6.

c)

Mit der Schwedischen Regierung ist vereinbart worden, daß der deutsch-schwedische Handelsvertrag am 15. Februar 1933 abläuft7.

d)

Der deutsch-jugoslawische Handelsvertrag ist von Deutschland auf den 5. März 1933 gekündigt worden8.

Infolge des bevorstehenden Wegfalls der in diesen Verträgen enthaltenen Zollbindungen treten für die meistens landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die Einfuhrkontingentierungen vorgeschlagen worden sind, zunächst automatisch die höheren autonomen Zollsätze in Kraft9; darüber hinaus ist dann aber auch die Möglichkeit für weitere Zollerhöhungen gegeben. Die meisten dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse können gegen den ausländischen Wettbewerb dann[72] durch das normale Mittel, nämlich Zollerhöhungen und zwar in beliebiger Höhe geschützt werden. Dies war im Sommer dieses Jahres noch nicht vorauszusehen.

II

Die gegenwärtige Lage hinsichtlich der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist in der Anlage I10 zusammengestellt. Daraus ergibt sich für die vierundzwanzig in der Liste enthaltenen Erzeugnisse folgendes:

a)

Bei Papierholz bestehen gegen die Anordnung einer Einfuhrbeschränkung keine besonderen handelspolitischen Bedenken. Es müßte nur vor Anordnung der vorgeschlagenen Maßnahme (Einfuhrverbot mit Ausnahmebewilligungen für bestimmte Fabriken) mit Schweden, Finnland, Litauen nochmals in Verbindung getreten werden.

b)

Bei zwölf von den vierundzwanzig Waren der Kontingentsliste11 wird mit dem bevorstehenden Wegfall der Zollverbindungen mit Frankreich, Holland, Schweden und Jugoslawien der Weg für Zollerhöhungen frei (Speiseerbsen, Rotkohl, Weißkohl, Wirsingkohl, Rosenkohl, Pflaumen – hier nach Beseitigung der belgischen Bindung –, Nadelschnittholz, Rindvieh, Schweinespeck, Karpfen, schweineschmalz, geschälte – aber nicht gespaltene – Erbsen).

c)

Bei drei Waren (Zwiebeln, Bananen, Käse) tritt zwar durch den bevorstehenden Wegfall der Bindungen mit den genannten Ländern keine völlige Freiheit für Zollerhöhungen, aber doch eine wesentlich stärkere Zollbelastung ein, die in ihrer Wirkung voraussichtlich ebenso einfuhrhemmend sein wird, wie die beabsichtigte Kontingentierung.

d)

Bei drei Waren (Tafeltrauben, Äpfel, Birnen) sind die durch Wegfall der Bindungen eintretenden Änderungen auf dem Zollgebiet zwar nicht von durchgreifender Wirksamkeit; eine Kontingentierung ist hier jedoch vor nächsten Herbst nicht dringlich, weil infolge der schlechten diesjährigen deutschen Obsternte ein vermehrter Einfuhrbedarf besteht. Außerdem wird die Einfuhr an Tafeltrauben und Birnen in den nächsten Monaten ohnedies sehr gering sein.

e)

Bei Tomaten tritt mit Wegfall der holländischen Bindung für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April von selbst eine wesentliche Zollerhöhung nämlich von 6,– auf 20,– RM ein. Für diese Zeit kann der Zoll außerdem weiter erhöht werden. Für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September allerdings, während welcher die Haupteinfuhr stattfindet, bleiben die Bindungen mit Italien und Belgien bestehen. Die Notwendigkeit einer Einfuhrbeschränkung würde sich somit erst vom 1. Mai 1933 ab ergeben.

f)

Für vier Waren (Futtererbsen, Blumenkohl, Schnittblumen, Reisabfälle) sind Zollerhöhungen in absehbarer Zeit nicht möglich; bei Futtererbsen wegen der erst kürzlich Rußland gewährten Bindung, bei Blumenkohl, Schnittblumen und Reisabfällen wegen der Bindungen mit Italien. Bei Erbsen [73] hatte jedoch die Gesamteinfuhr 1931 (und zwar sowohl Futter- wie Speiseerbsen, die statistisch nicht getrennt sind) nur einen Wert von 2,6 Millionen Reichsmark. Von der Gesamteinfuhr entfielen aber mehr als zwei Drittel auf die Einfuhr zur Veredelung, die für eine Kontingentierung nicht in Frage käme. Bei einem Werte der zu kontingentierenden Menge von höchstens 800.000 Mark könnte durch die beabsichtigte 50%ige Kontingentierung somit nur eine Wertminderung von 400.000 Mark erzielt werden.

Bei Reisabfällen könnte die mit der Kontingentierung beabsichtigte Wirkung auch durch eine Einbeziehung in das Maismonopol erreicht werden.

Als einzige Waren der Kontingentsliste bei denen eine Einfuhrbeschränkung für die deutsche Erzeugung von nicht unerheblicher Bedeutung und außerdem zeitlich dringlich wäre, aber durch Zollerhöhung oder andere handelspolitisch einwandfreie Maßnahmen in absehbarer Zeit nicht erreicht werden kann, verbleiben hiernach Blumenkohl und Schnittblumen. Bei diesen betrug der Gesamteinfuhrwert 1931 für Blumenkohl 16,6 Millionen Reichsmark, für Schnittblumen 9,3 Millionen Reichsmark. Die Wertminderung der Einfuhr durch die beabsichtigte 50%ige Kontingentierung würde sich somit belaufen bei Blumenkohl auf 8,3, bei Schnittblumen auf 4,65 Millionen Reichsmark.

III

Die voraussichtliche Wirkung der Kontingentierungen auf die hauptbeteiligten fremden Länder ist in der Anlage II12 dargestellt.

Die Wirkungen werden sein:

bei Italien diskriminierende Gegenmaßnahmen, die so gut wie sicher zum Handelskrieg führen, außerdem Wiederausbruch des Devisenkrieges13. Über[74] die Wirkungen eines Devisenkrieges mit Italien hat sich das Reichsbank-Direktorium in seinem Schreiben vom 11. Oktober 1932 geäußert14.

Bei Holland Gegenmaßnahmen, die zwar der Form nach nicht diskriminieren, in der Sache aber allein Deutschland treffen werden. Daraus ergibt sich auch bei Holland die Gefahr des Handelskriegs; zumal da der Zusatzvertrag am 31. Dezember 1932 zum Teil abläuft15.

Bei Schweden, der Schweiz, Dänemark, Spanien, Finnland und Litauen ist gleichfalls sicher mit Gegenmaßnahmen gegen die deutsche Einfuhr zu rechnen; wahrscheinlich auch bei Frankreich, Ungarn, Tschechoslowakei, Bulgarien, Rumänien und Ägypten. Ob bei einzelnen Ländern die Gegenmaßnahmen zum Handelskrieg führen werden, läßt sich nicht voraussagen. Für Frankreich, Schweden und die Schweiz muß darauf hingewiesen werden, daß die handelsvertragliche Lage mit diesen Ländern ohnehin in der Schwebe ist, was den Ausbruch von Handelskriegen erleichtert. Außerdem ist mit Sicherheit damit zu rechnen, daß eine Reihe dieser Länder verschärfte Devisenrestriktionen gegenüber Deutschland anwenden werden.

Bei Belgien sind zwar keine einseitigen Gegenmaßnahmen zu befürchten; es müssen Belgien aber entsprechende Gegenleistungen gegeben werden.

Bei Rußland ist sicher mit einem wesentlichen Rückgang der Bestellungen in Deutschland zu rechnen; außerdem wird Rußland die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen erschwert16.

Der Boykott gegen deutsche Waren wird in Holland und in den Skandinavischen Ländern wieder aufleben. Damit wird der durch die neue Butterregelung[75] mühsam erzielte Erfolg einer gewissen Beruhigung in diesen Ländern wieder verloren17.

Von einer Reihe von Ländern, so von Schweden, Finnland, Litauen, Jugoslawien, vielleicht auch von England wird Deutschland Vertragsbruch vorgeworfen werden. Rechtliche Auseinandersetzungen, unter Umständen in schiedsgerichtlichen Verfahren, werden die Folge sein. Zur Beurteilung der Berechtigung eines solchen Vorwurfs ist nach der Rechtslage der Handelsverträge folgendes zu bemerken: Von den deutschen Handelsverträgen enthalten insbesondere die mit Schweden, Finnland, Litauen, Jugoslawien, Estland, Haiti, Panama, Siam und Südafrika ein unbedingtes Verbot für beide Vertragsteile, Einfuhrverbote zu erlassen. Davon sind die vier letztgenannten an den beabsichtigten deutschen Kontingenten tatsächlich nicht interessiert. Estland hat, wenigstens nach deutscher Auffassung, selbst gegen das Verbot verstoßen, indem es ein Einfuhrmonopol eingeführt hat. Mit der Schwedischen Regierung ist im Mai dieses Jahres ein Protokoll gezeichnet worden, wonach gegen Einfuhrbeschränkungen im allgemeinen kein Widerspruch erhoben werden soll, der betroffene Vertragsteil jedoch berechtigt ist, Verhandlungen zu verlangen und bei nicht zufriedenstellender Lösung vom Protokoll zurückzutreten und sein Vertragsrecht auf Unterlassung der Einfuhrbeschränkungen geltend zu machen. Die Schwedische Regierung hat bereits angekündigt, daß sie hiervon im Falle einer Kontingentierung von Schweineschmalz Gebrauch machen würde, wozu sie noch bis zum Ablauf des Handelsvertrags am 15. Februar 1933 berechtigt wäre. England hat bereits – allerdings nach Auffassung des Auswärtigen Amts zu Unrecht – sich auf die rechtliche Unzulässigkeit von Kontingentierungen nach dem deutsch-englischen Handelsvertrag berufen. Dagegen haben Finnland, Litauen und Jugoslawien, letzteres bis zum Ablauf des Handelsvertrags am 5. März 1933, einen klaren Vertragsanspruch auf die Unterlassung von Einfuhrbeschränkugen. Der gleiche Anspruch steht Columbien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Lettland, Norwegen, Portugal, Rußland, Spanien, der Tschechoslowakei, Ungarn, den Vereinigten Staaten von Amerika und anderen hier weniger in Betracht kommenden Ländern zu, in deren Handelsverträgen mit Deutschland die Meistbegünstigung für Einfuhrbeschränkungen vereinbart ist.[76] Die Klausel, die sich in allen deutschen Handelsverträgen, die überhaupt Bestimmungen über Ein- und Ausfuhrverbote enthalten, findet, wonach solche Verbote „mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit“ ausnahmsweise zugelassen sind, könnte nicht zur Rechtfertigung der beabsichtigten deutschen Kontingente herangezogen werden.

IV

Zusammengefaßt stellen sich hiernach folgende Fragen zur Entscheidung:

a)

Soll die Erlassung eines Einfuhrverbotes für Papierholz weiterbetrieben werden, gegen die besondere handelspolitische Bedenken nicht bestehen, vorausgesetzt, daß mit Schweden, Finnland und Litauen eine Einigung erzielt werden kann?

b)

Soll für die übrigen dreiundzwanzig in der Kontingentsliste enthaltenen Waren, trotz der zu erwartenden Rückwirkungen (siehe oben III), jetzt einer Kontingentierung nähergetreten werden, obwohl bei einundzwanzig von ihnen (allen mit Ausnahme von Blumenkohl und Schnittblumen) entweder der beabsichtigte Schutz durch Zollerhöhungen oder andere Maßnahmen (Reisabfälle) demnächst erzielt werden kann, aber die Kontingentierung der deutschen Erzeugung eine wesentliche Entlastung kaum bringen würde (Futtererbsen) oder eine Einfuhrbeschränkung zur Zeit nicht dringlich ist (Tafeltrauben, Äpfel, Birnen, Tomaten)?

Bei der Entscheidung dieser Fragen ist daran zu erinnern, daß gegenüber der Lage im Sommer dieses Jahres durch die am 15. November 1932 in Kraft getretene Einfuhrkontingentierung bei Butter18 eine wichtige neue Tatsache für die Beurteilung der Gesamtfrage eingetreten ist. Die Erzeugung von Butter ist für die deutsche Landwirtschaft wichtiger als die irgend eines anderen auf der Kontingentierungsliste stehenden Erzeugnisses und wichtiger als die der meisten dieser Erzeugnisse zusammen genommen. Der deutsche Markt wird dadurch zu Gunsten der deutschen Landwirtschaft gegenüber 1929/1931 jährlich von einer Buttereinfuhrmenge von 679 711 dz im Werte von über 106 Millionen RM (berechnet nach einem Durchschnittspreis 1932 von 156,– RM je dz) entlastet. Das Kontingentierungsprogramm ist daher in seinem wichtigsten Artikel bereits durchgeführt.

Das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat sich die Stellungnahme zu diesen Fragen vorbehalten19.

Fußnoten

1

Unter diesem Datum wurde der ungezeichnete Bericht den Reichsministern, dem Büro des RPräs. und dem StSRkei mit Anschreiben von StS v. Bülow übersandt (R 43 I /1079 , Bl. 105).

2

Dieser Beschluß war in der zit. Ministerbesprechung vom 3. 11., P. 1 nach längeren scharfen Auseinandersetzungen über die Kontingentierungspolitik gefaßt worden. Einzelheiten, auch über die aus der amtlichen Niederschrift nicht zu entnehmenden Hintergründe der Kontroverse s. in dieser Edition: Das Kabinett v. Papen, passim.

3

Über Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieses im März 1926 eingerichteten Ausschusses s. diese Edition: Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 26, P. 2 und 42, P. 4.

4

Agrarprotektionistische Überlegungen mit dem Ziel, die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch Kontingentierung einzuschränken, waren bereits von der Reg. Brüning angestellt und von REM Frhr. v. Braun dem Kab. v. Papen am 1.7.1932 vorgetragen worden. Die aktuellen Bemühungen basierten aber auf einer Kabinettsvorlage des REM vom 24.8.1932, die in einer Ministerbesprechung vom 27.8.1932, P. 3 erstmals behandelt worden war. In der Begründung der Vorlage wurde vom REM am Beispiel der Entwicklung der dt. Getreidewirtschaft das Modell einer – zwar nicht starr, d. h. nicht das ganze Jahr über und auch nicht gleichmäßig für alle Waren zu handhabenden – Autarkiepolitik für den gesamten Bereich der Versorgungs- und Nahrungsmittelpolitik entworfen. Bei der Einführung einer solchen Kontingentierungspolitik könne die RReg. autonom vorgehen, d. h. ohne vorherige Verhandlungen mit den betroffenen Exportländern Einfuhrverbote erlassen oder Mengen und Zolltarife von sich aus festsetzen. Bestimmungen in einer Reihe von Handelsverträgen, die ein autonomes Vorgehen ausschlössen, seien bei Anwendung der sog. Katastrophenklausel, wonach Ausnahmen „mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit“ möglich wären, hinfällig (R 43 I /1176 , Bl. 2–73).

5

Frankreich hatte nach den in Anlage II des vorliegenden Berichts getroffenen Feststellungen des Handelspolitischen Ausschusses keine günstigen Erfahrungen mit der eigenen Einfuhrkontingentierung gemacht und im Zuge der beabsichtigten Umstellung seiner Handelspolitik im September 1932 der RReg. Verhandlungen über eine Revision der Tarifanlagen des dt.-frz. Handelsvertrags vom 17.8.1927 (RGBl. II, S. 524 ) angeboten (Einzelheiten s. ADAP, Serie B, Bd. XXI, Dok. Nr. 39). Während die frz. Politik auf die Freigabe zolltarifarischer Bindungen hinzielte, war für den Fall der Durchsetzung der beabsichtigten dt. Kontingentierungen „mit [der] Beibehaltung, unter Umständen sogar [der] Verschärfung der französischen Kontingentierungen gegen die deutsche Einfuhr zu rechnen“, damit werde man der dt. Landwirtschaft nicht nützen, dem dt. Industrieexport nach Frankreich aber schaden, hieß es in dem zit. Bericht (R 43 I /1079 , Bl. 122). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 33, P. 7.

6

Einzelheiten s. Dok. Nr. 44, Anm. 11.

7

Einzelheiten s. Dok. Nr. 33, P. 3.

8

Der dt.-jugoslawische Handelsvertrag vom 6.7.1927 (RGBl. II, S. 1125 ) war von der RReg. am 6.9.1932 zum 6.3.1933 gekündigt worden (RGBl. 1932 II, S. 195 ). – Zum Abschluß neuer Vereinbarungen s. diese Edition: Die Regierung Hitler I/1, Dok. Nr. 139, Anm. 13.

9

Vgl. dazu Dok. Nr. 24, P. 8.

10

R 43 I /1079 , Bl. 112–119; nicht abgedruckt, da im nachfolgenden Text zusammengefaßt.

11

Gemeint ist der Katalog derjenigen Produkte der Land- und Forstwirtschaft, der Vieh-, Milch- und Geflügelerzeugung, des Garten-, Obst- und Weinbaus sowie der Fischerei, die nach dem Willen der in Anm. 4 zit. Kabinettsvorlage vom 24.8.1932 in Zukunft nur aufgrund einer staatlichen Einfuhrbewilligung importiert werden sollten (R 43 I /1176 , Bl. 18–20).

12

R 43 I /1079 , Bl. 120–128; nicht abgedruckt, da im nachfolgenden Text zusammengefaßt bzw. auszugsweise zur Kommentierung verwendet.

13

In Anlage II wird die fast aussichtslose Position beschrieben, in die sich die RReg. durch die Koppelung der ohnehin schon schwierigen Devisenverhandlungen mit der geplanten Kontingentierung der Einfuhren hineinmanövriert hatte: „Die italienische Regierung hat der deutschen Kontingentierungskommission keinen Zweifel darüber gelassen, daß sie bei der Durchführung der deutschen Kontingentierungen, gleichviel ob Italien stark oder weniger stark betroffen würde, grundsätzlich Gegenmaßnahmen ergreifen werde und zwar solche, die sich allein gegen Deutschland, nicht auch gegen andere Länder richten würden. Solche diskriminierenden Gegenmaßnahmen könnte Deutschland, da sie dem bestehenden Handelsvertrag widersprechen würden, nicht hinnehmen. Der Handelsvertrag würde also wegfallen und Deutschland würde mit Italien in den Zustand eines Handelskriegs geraten.“ Der Bericht weist außerdem darauf hin, daß Italien auf diesem Gebiet Erfahrungen mit Frankreich besitze, gegen dessen Kontingentierungspolitik es sich in der gleichen Weise gewehrt habe, so daß zur Zeit „ein durch ein provisorisches Abkommen nur verschleierter Handelskrieg“ zwischen Italien und Frankreich bestehe. „Die italienische Regierung hat ferner bei den letzten Devisenverhandlungen, bei denen es gelungen ist, die ernsten Schwierigkeiten auf dem Devisengebiet zwischen Deutschland und Italien durch ein Abkommen zu beseitigen, besonders daran festgehalten, daß dieses Abkommen mit zweiwöchiger Frist gekündigt werden kann, und zwar ausdrücklich zu dem Zweck, sich auf dem Devisengebiet wieder freie Hand verschaffen zu können, falls Deutschland die geplanten Kontingentierungen durchführe. Es wäre also im Falle von Kontingentierungen gegen Italien mit höchster Wahrscheinlichkeit auch damit zu rechnen, daß der Devisenkrieg mit Italien, der Anfang Oktober d.J. zu einer völligen Zahlungsstockung zwischen den Ländern geführt hatte, wieder ausbrechen wird.“ (R 43 I /1079 , Bl. 120).

14

In nur loser Anknüpfung an die laufenden dt.-ital. Kontingentierungs- und Währungsverhandlungen (vgl. dazu ADAP, Serie B, Bd. XXI, Dok. Nr. 57 und 100) bezeichnete das Rbk-Direktorium in diesem Schreiben „die Gewinnung eines möglichst großen Devisenüberschusses aus dem deutschen Wirtschaftsverkehr mit dem Auslande“ als entscheidendes Ziel der dt. Handelspolitik, das „durch die zurzeit schwebenden oder in Angriff genommenen Kontingentierungsmaßnahmen in ernste Gefahr gebracht [wird]. Wir können in keiner Weise annehmen, daß künstliche Einfuhrdrosselungen derart, wie sie jetzt in Erörterung stehen, für die Devisenbilanz Nutzen bringen.“ (R 43 I /2438 , Bl. 187–189). – Zur diesbezüglichen Kontroverse Rbk–RReg. s. diese Edition: Das Kabinett v. Papen, Ministerbesprechung vom 14.10.1932, P. 5.

15

In Anlage II heißt es dazu: „Die holländische Regierung hat eine Diskussion mit der deutschen Kontingentierungskommission abgelehnt, da die Wirkungen der beabsichtigten Kontingentierungen auf die holländische Landwirtschaft unerträglich sein würden.“ Der holländische Anteil an der deutschen Kontingentierungsliste betrug 20 von 24 aufgeführten Waren; der Wert der Einfuhr in Höhe von 82,2 Mio RM im Jahre 1931 sollte um 39,4 Mio RM verringert werden (R 43 I /1079 , Bl. 121).

16

Seit Anfang 1932 fanden in Berlin dt.-sowjetische Gespräche über die Passivität der sowjetischen Handelsbilanz gegenüber Dtld. und über Abhilfemaßnahmen statt (Materialien in: R 43 I /140 ; R 2 /17309 –17311; ADAP, Serie B, Bd. XXI, passim). In einer Chefbesprechung vom 13. 12. empfiehlt der RWiM Finanzierungserleichterungen für sowjetische Exporte, da „die Lage als sehr ernst zu betrachten“ sei. Dieser Auffassung schließt sich der RAM an, „zumal Kräfte am Werke seien, Deutschland aus seinen engen Beziehungen zu Rußland zu verdrängen“ (Aufzeichnung Knaack vom 13.12.1932; Nachl. Luther , Nr. 352). Im Rahmen eines Gesprächs über dt.-sowjetische politische, militärische und wirtschaftliche Beziehungen am 19. 12. stellt RK v. Schleicher dem sowjetischen AM Litwinow „in Aussicht, daß Deutschland Waren und Rohstoffe, die es nicht im eigenen Land besäße, nach Möglichkeit aus Rußland beziehen werde, um die Russen instand zu setzen, die deutschen Industrie-Erzeugnisse zu bezahlen“ (Aufzeichnung des MinDir. Marcks vom 20.12.1932; R 43 I /140 , Bl. 464 f.; abgedruckt in: ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 229).

17

Die nach der Erhöhung des dt. Butterzolls im Januar 1932 einsetzende und sich nach der Bekanntgabe der dt. Kontingentierungsabsichten noch verschärfende Boykottierung dt. Waren in den Niederlanden, flaute nach der zum 15.11.1932 mit den Niederlanden, Dänemark und Finnland schließlich doch vereinbarten Neuregelung der Buttereinfuhr (vgl. unten Anm. 18) allmählich ab. Prekär erschien nach dem Bericht des Handelspolitischen Ausschusses in Anlage II weniger die finnische als eher die dänische Haltung, weil die beabsichtigte Kontingentierung die dänische Ausfuhr nach Deutschland in einem Gesamtwert von 35,8 Mio RM im Jahre 1931 um 18,8 Mio RM verringert hätte. Der Bericht führt hierzu im einzelnen aus: „Die dänische Regierung hat der Kontingentierungskommission erklärt, daß sie sich im Falle der Einschränkung der dänischen Ausfuhr nach Deutschland durch weitere Kontingentierungen gezwungen sehen würde, durch die Handhabung der Zuteilung von Devisen durch das dänische Valutakontor die deutsche Einfuhr nach Dänemark um den doppelten Wertbetrag einzuschränken. Sie hat ferner darauf hingewiesen, daß eine weitere Einschränkung der dänischen Ausfuhr durch deutsche Kontingentierungen, insbesondere bei Rindvieh, einen Entrüstungssturm in der dänischen Öffentlichkeit und gleichzeitigen scharfen Boykott gegen deutsche Waren hervorrufen würde.“ (R 43 I /1079 , Bl. 121 f.).

18

Zum Butterzoll und zur Butterkontingentierung s. zuletzt in dieser Edition: Das Kabinett v. Papen, Ministerbesprechung vom 2.11.1932, P. 1.

19

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 44.

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