2.85.1 (vpa1p): [Anlage]

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Das Kabinett von Papen Band 1Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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In der Arbeitslosenversicherung wird durch die Verordnung der Rechtsanspruch, den die Versicherten durch Beiträge erworben haben, von 20 auf 6 Wochen beschränkt, die Unterstützungssätze werden bis zu 50% herabgesetzt. Sie sinken in der Krisenfürsorge6 und bei den Wohlfahrtserwerbslosen unter den Betrag, der einigermaßen vor Hunger schützt. Da nach dem natürlichen Verlauf[316] der Dinge die Zahl der Erwerbslosen, die der Wohlfahrtsfürsorge anheimfallen, immer größer wird, erhöht sich die Zahl der Betroffenen mit jedem Tage. Die Beschränkung der Waisenrenten und Kinderzuschläge in der Knappschafts- und Invalidenversicherung und bei der Versorgung der Kriegsbeschädigten packt die Frage der Versicherungsreform bei einem empfindlichen Punkte an, weil der den Bestand des Volkes gefährdende Geburtenrückgang das Auge gebieterisch auf eine pflegliche Behandlung der durch die Erziehung von Kindern wirtschaftlich Belasteten lenkt. Die Empfindlichkeit gegenüber diesen Eingriffen ist um so größer, weil Beschäftigungssteuer7 und Salzsteuer gleichzeitig hinzutreten und weil nicht verhindert wurde, daß zu gleicher Zeit die Preußische Regierung die Schlachtsteuer einführte sowie die Stundung der Hauszinssteuer aufhob8.

Fußnoten

6

Vgl. Anm. 16 und 18 zu Dok. Nr. 9.

7

Gemeint ist wohl die auf Grund der NotVO vom 14.6.32 (vgl. oben Anm. 3) erhobene „Abgabe zur Arbeitslosenhilfe“. Vgl. dazu Dok. Nr. 17, dort auch Anm. 3.

8

Zur Kabinettsberatung über dieses Schreiben und zur Antwort des RK s. Dok. Nr. 85, P. 3, dort auch Anm. 14.

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