2.66.4 (vsc1p): [5.) Außerhalb der Tagesordnung: Beurlaubung von Beamten zur Teilnahme an Geländesportlehrgängen]

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[5.) Außerhalb der Tagesordnung: Beurlaubung von Beamten zur Teilnahme an Geländesportlehrgängen]

5.) Außerhalb der Tagesordnung brachte Herr Reichsminister Dr. Bracht die Frage der Beurlaubung der Beamten der Länder, der Gemeinden und der übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts zum Zwecke der Teilnahme an Geländesportlehrgängen des Reichskuratoriums für Jugendertüchtigung zur Sprache. Es wurde beschlossen, für die preußischen Beamten dieselbe Regelung zu treffen, wie das Reich sie für die Reichsbeamten getroffen hat:

1.

Zur Teilnahme an den Geländesportlehrgängen des Reichskuratoriums für Jugendertüchtigung ist den Beamten Preußens Urlaub zu gewähren, soweit die sonstigen dienstlichen Interessen es zulassen.

[290] 2.

Wird einem Beamten Preußens Urlaub zur Teilnahme an einem Geländesportlehrgang des Reichskuratoriums für Jugendertüchtigung gewährt, so ist sein Erholungsurlaub in dem gleichen oder in dem nachfolgenden Haushaltsjahr um ein Drittel, jedoch um nicht mehr als 10 Tage zu kürzen. Die Gemeinden und die übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen ersucht werden, eine entsprechende Regelung zu treffen15.

Fußnoten

15

Die von RM Bracht verlesene Regelung hatte RIM v. Gayl im November 1932 vorgeschlagen, weil die Teilnahme von Beamten an den Lehrgängen des Reichskuratoriums „besonders erwünscht“ sei. Sie sei aber nur möglich, wenn den Beamten der hierfür notwendige Urlaub gewährt werde. Diesen Urlaub jedoch in vollem Umfang auf den Jahresurlaub anzurechnen, sei unbillig, weil die Teilnahme an solchen Lehrgängen „nicht so sehr im Interesse des einzelnen Teilnehmers als vielmehr des Staates liegt“. Gleichzeitig hatte er angekündigt, sich nach Annahme seines Vorschlags sowohl an die Länder als auch an die Arbeitgeber der Privatwirtschaft zu wenden, damit auch für Landes- und Gemeindebeamte sowie die Angestellten und Arbeiter der Wirtschaft „eine entsprechende Vergünstigung für die Teilnahme an den Lehrgängen“ gewährt wird (Der RIM an StS Planck, 12.11.1932; R 43 II /519 , Bl. 140). Gegen diesen Vorschlag hatte der RFM aus beamtenpolitischen und finanziellen Gründen zunächst Widerspruch erhoben (ebd., Bl. 142 f.). Nachdem dieser Widerspruch jedoch am 24.12.1932 zurückgezogen worden war, galt der als Beschlußsache in Umlauf gesetzte Antrag des RIM als angenommen (ebd., Bl. 146).

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