2.128 (vpa1p): Nr. 127 Das Geschäftsführende Präsidialmitglied der Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Brauweiler an Ministerialrat Feßler. 5. September 1932

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[517] Nr. 127
Das Geschäftsführende Präsidialmitglied der Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Brauweiler an Ministerialrat Feßler. 5. September 1932

R 43 I /1141 , Bl. 355–358

[Sozialpolitische Maßnahmen des Wirtschaftsprogramms der Reichsregierung]

Sehr verehrter Herr Dr. Fessler!

Unter Bezugnahme auf unser Ferngespräch von heute darf ich Ihnen im folgenden kurz diejenigen Bedenken mitteilen, die wir gegen die sozialpolitischen Maßnahmen des Regierungsprogramms haben. Ich brauche dabei nicht besonders hervorzuheben, daß wir das Programm im ganzen und vor allem die grundsätzliche Linie des Wirtschaftsprogramms lebhaft begrüßen, wie wir im „Arbeitgeber“ vom 1. September 1932 zum Ausdruck gebracht haben. Es entspringt also lediglich einer gewissen Sorge hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen, ebenso aber auch der politischen Auswirkungen einiger Bestimmungen über die Lohn- und Tariffragen, wenn wir unsererseits, obwohl auch diese Bestimmungen zugunsten einer Belebung der Unternehmertätigkeit wirken sollen, auf ihre Gefahrenpunkte hinweisen. Wir haben immer und ohne jedes Abirren von dieser Linie den Standpunkt vertreten, daß, soweit innerdeutsche Maßnahmen zur Besserung der Wirtschaftslage beitragen können, das Übel in allen Punkten an der Wurzel gefaßt werden muß. Diese Wurzel sind die durch die Nachkriegsgesetzgebung in den natürlichen und gesunden, sich auch in sich selbst bereinigenden Wirtschaftsablauf eingebauten staatlichen Eingriffe und Hemmungen. Daß der Staat auch in den Wirtschaftsablauf da, wo Schädigungen der Allgemeinheit zu befürchten sind, regelnd eingreifen muß, ist selbstverständlich und auch seit dem Bestehen unserer jetzigen Wirtschaftsordnung immer geübt worden. Die Nachkriegsgesetzgebung und -verwaltung hat aber diese Staatseingriffe allmählich in unerträglichem Maße ausgeweitet und bis in die Einzelverhältnisse der Betriebe hinein erstreckt. Der Herr Reichskanzler hat in verschiedenen Kundgebungen, auch in seinem gedankenreichen Aufsatz im Septemberheft der Zeitschrift „Volk und Reich“ über konservative Staatsführung, mit vollem Recht darauf hingewiesen, daß der Staat mit dem Erlaß von Gesetzen sich auf das notwendigste Maß beschränken muß, einerseits, um die Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Staatsbürger in ihrer gesamten Lebensführung nicht mehr, als dringend nötig ist, einzuengen, dann aber auch, weil eine zu weitgehende Verstrickung der Staatsverwaltung in die inneren Gegensätze im Volk der Autorität des Staats und der Anerkennung seiner Unabhängigkeit und Gerechtigkeit gegenüber den in jedem lebensvollen Volk miteinander ringenden Strömungen und Interessen abträglich sein muß1. Gegen diesen[518] fundamentalen Satz vernünftiger Staatsführung ist wohl kaum auf irgendeinem Gebiete so stark verstoßen worden wie auf dem Gebiet der Sozialpolitik, das begreiflicherweise, da es sich hier um die materielle und kulturelle Lebenslage der breiten Masse handelt, nach der Revolution ein besonders ausgedehntes Operationsgebiet der neuen Gewalten geworden ist. Wir haben infolgedessen für das das ganze Volksleben entscheidend durchdringende Gebiet der Regelung der Arbeitsverhältnisse immer wieder die Forderung gestellt, daß bei voller Anerkennung des Tarifvertrages dieser nur dann den erstrebten Nutzen für die Gesamtheit des Volkes haben kann, 1.) wenn er freiwillig und nicht durch Staatszwang zustandekommt, also ein echter, die beiden Teile moralisch bindender Vertrag und nicht Zwangsdiktat des Staates ist; hieraus ergibt sich, daß die Freiheit, die Arbeitsverhältnisse auch in anderer Form als durch Tarifvertrag zu ordnen, den sozialen Gruppen offen gelassen bleiben muß; 2.) wenn er sich in seinem Inhalt in den Grenzen hält, die einer kollektiven Regelung zugänglich sind. Er darf also nicht, wie heute, sich zu bis in die letzten Einzelheiten gehenden Gesetzesbüchern auswachsen. Vielmehr soll er nur Mindestsicherungen für den Arbeitnehmer stipulieren, auf denen sich zur Anregung des Arbeitswillens und zur Anerkennung der individuellen Arbeitsleistung ein Leistungslohn aufbaut, der sich der einzelnen Arbeitsleistung möglichst anpaßt und andererseits den Lohn im Rahmen der wirtschaftlichen Leistung möglichst anpaßt und andererseits den Lohn im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Betriebe hält.

Wir sehen also zur allmählichen Gesundung der wirtschaftlichen und sozialen Wirkungen des Tarifvertrages nur den einen Weg, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Verbindlicherklärung2 beseitigt werden, wobei eine Sonderregelung für die lebenswichtigen Betriebe selbstverständlich offen gelassen werden kann. Nur durch die dann in vollem Umfang wiederhergestellte Selbstverantwortung der sozialen Gruppen kann auch eine aus den inneren Bedürfnissen beider Gruppen allmählich sich entwickelnde stärkere Befriedung der gegenseitigen Beziehungen organisch erwachsen. Insofern haben wir es bedauert, daß in der Regierungskundgebung die Regierung sich bindet, das Tarifrecht und Schlichtungswesen in seinem wesentlichen Inhalt aufrechtzuerhalten3. Die Erfahrungen,[519] die mit der durch den jetzigen Herrn Reichsarbeitsminister dankenswerter Weise vollzogenen praktischen tatsächlichen Ausschaltung der Verbindlicherklärung gemacht sind, haben schon jetzt den Beweis erbracht, daß unsere Auffassung richtig ist und daß es unter den heutigen Verhältnissen durchaus möglich ist, dieser Praxis auch den gesetzlichen Rückhalt zu geben. Solange noch die Verbindlicherklärung gesetzlich in der heutigen Form zulässig ist, wird sie bei irgendwelchem Wechsel in der politischen Konstellation wieder zum Spielball politischen Mißbrauchs ernster sozialer und wirtschaftlicher Entscheidungen werden.

Zu den besonderen sonstigen Plänen des Regierungsprogramms auf sozialem Gebiet brauche ich die allgemeinen Bedenken, die jeder irgendwie gearteten Subvention von Einzelbetrieben im Wege stehen, hier nicht mehr zu wiederholen. Wir sind bemüht, die bedauerlichen Entartungsentscheidungen4, die die Nachkriegszeit auch im Unternehmertum an manchen Stellen mit sich gebracht hat, durch die sehr scharf ausgeprägte Betonung der Notwendigkeit der Ausschaltung aller für die unternehmerische Moral gefährlichen Maßnahmen zu beseitigen. Im übrigen darf ich auf folgende Punkte aufmerksam machen:

1. Die außerordentlich starke Differenzierung der heute noch geleisteten tatsächlichen Arbeitszeit in den einzelnen Wirtschaftsgruppen, Industriezweigen und Betrieben muß zu einer ganz verschiedenen Anwendungsmöglichkeit der Bestimmungen über die Unterschreitung des Tariflohnes, wie auch der Gewährung der Mehreinstellungsprämie führen.

a)

Diejenigen Betriebe, die unter Beibehaltung der vollen Arbeitszeit einen rücksichtslosen Abbau der Belegschaften vorgenommen haben, werden jetzt in der Lage versetzt, durch Verkürzung der Arbeitszeit unter gleichzeitiger Neueinstellung von Arbeitskräften ohne oder mit verhältnismäßig geringer Mehrproduktion ihre Selbstkosten erheblich zu senken, wohingegen

b)

diejenigen Betriebe, die aus sozialen Gründen ihre Arbeitszeit schon früher stark gekürzt und ihre Belegschaften dadurch im Betriebe gehalten haben, eine Möglichkeit zur Senkung ihrer Selbstkosten in diesem Ausmaße nur bei einer heute unmöglich abzusetzenden Mehrproduktion haben können, die in Grenzfällen bis über die Hälfte des heutigen Produktionsvolumens sich erstreckt.

2. Dadurch muß die Gefahr einer Verschiebung der Konkurrenzgrundlagen auftreten, die um so ernster zu bewerten ist, als sie zur Folge haben kann, daß

a)

lediglich eine Verschiebung der Produktion von einem Betrieb auf den anderen eintritt, und

b)

der Mehreinstellung von Arbeitern in dem einen Betriebe eine entsprechende Entlassung von Arbeitern in den konkurrenzunfähig gewordenen Betrieben folgt und somit der beabsichtigte Effekt einer Minderung der Arbeitslosigkeit nicht eintritt, oder

[520] c)

die dadurch in ihrer Existenzgrundlage gefährdeten Betriebe aus diesem Grunde beim Schlichter eine Unterschreitung des Tariflohnes ohne Mehreinstellung beantragen.

3. Angesichts der ungeheuren Zahl von Betrieben und der Verschiedenartigkeit ihrer Produktions- und Absatzverhältnisse würde den Schlichtungsbehörden eine Arbeit aufgebürdet werden, der sie nicht gewachsen sein können und die zu einer Zunahme der Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten staatlicher Stellen in die Wirtschaft und die Einzelheiten der Betriebsführung führen muß, die nicht nur von uns stets bekämpft worden ist, sondern die auch den Grundsätzen des von dem Herrn Reichskanzler aufgestellten Programms widersprechen würde.

4. Für die Arbeitnehmer bedeuten diese Maßnahmen:

a)

eine starke Beunruhigung der in Arbeit stehenden Belegschaften durch Mehreinstellungen, da diese Lohnkürzungen für die Gesamtbelegschaft zur Folge haben, und

b)

eine zum Teil doppelte weitere Einkommensminderung durch gleichzeitige Lohnkürzung und Arbeitszeitverkürzung in den Betrieben, die Mehreinstellungen nur in Verbindung mit Arbeitszeitverkürzungen vornehmen.

5. Es besteht also die Gefahr, daß starke Beunruhigungen des Wirtschaftslebens sowohl auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite verbunden mit weitgehenden Ungerechtigkeiten unter gleichzeitiger Ausdehnung der staatlichen Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten in die Wirtschaft eintreten, ohne daß der mit diesen Maßnahmen beabsichtigte wirtschaftliche und soziale Effekt sichergestellt ist.

Auf die Möglichkeit von Mißbräuchen brauche ich nicht besonders hinzuweisen.

Dem Herrn Reichsarbeitsminister sind diese Gesichtspunkte mündlich und schriftlich ebenfalls übermittelt und von ihm auch nicht verkannt worden. Ich schreibe Ihnen persönlich, weil ich mit Rücksicht auf unsere Verhandlungen und Beziehungen zu dem Herrn Reichsarbeitsminister nicht einen offiziellen Schritt gegenüber dem Herrn Reichskanzler tun möchte. Ich halte es aber für notwendig, daß die Reichskanzlei über diejenigen Bedenken unterrichtet ist, deretwegen die Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sich in ihrem Schreiben vom 26. August 1932 an den Herrn Reichskanzler selbst gewendet hatte5. Dies um so mehr, als durch die Einzelgestaltung der Bestimmungen und[521] Ausführungsbestimmungen wesentliche Bedenken ausgeräumt werden könnten. Hiernach darf ich eine Verwertung des Briefes Ihrem Ermessen überlassen. Zwei Durchschläge habe ich Ihrem Wunsche entsprechend beigefügt.

Mit verbindlichem Gruß bin ich

stets Ihr sehr ergebener

Brauweiler

Fußnoten

1

In dem Aufsatz Papen hierzu wörtlich: „Der Sinn konservatier Staatsführung liegt in der Aufgabe, mit wenigen Gesetzen und in bewußter Beschränkung auf die wichtigsten Gebiete des Staatslebens einen Rahmen zu schaffen, in dem sich die Kräfte der Nation frei entwickeln können. Dieser Rahmen ruht auf den drei Pfeilern: 1. der christlichen Erziehung und Kultur, 2. der Staatsautorität und Staatsmacht, 3. den ethischen Gesetzen christlicher Wirtschaftsführung. Je fester diese Pfeiler im Staate eingerammt sind, desto schneller und weitgehender kann an eine neue Aufgabenverteilung herangegangen werden, die den Staat von Aufgaben entlastet, die seine Autorität verbrauchen, und welche die berufsständische und politische Selbstverwaltung von den kleinsten Gemeinschaften zur Mitarbeit heranzieht.“ Vgl. Papen, Konservative Staatsführung, in: Volk und Reich (1932) 9, S. 587 f.

2

§ 6 der „Verordnung über das Schlichtungswesen“ vom 30.10.23 (RGBl. I, S. 1043 ) bestimmte u. a.: „Für die Verbindlichkeitserklärung des Schiedsspruchs eines Schlichtungsausschusses [Zusammensetzung: ein unparteiischer Vorsitzender, Beisitzer der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer] ist der Schlichter zuständig, in dessen Bezirk der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Gesamtvereinbarung liegt; dies gilt auch dann, wenn er sich nur unwesentlich über den Bezirk des Schlichters hinaus erstreckt. In den übrigen Fällen ist der Reichsarbeitsminister zuständig. Die Verbindlichkeitserklärung ersetzt die Annahme des Schiedsspruchs.“

3

In diesem Zusammenhang hatte die RReg. in ihrem Pressekommuniqué vom 5. 9. (vgl. Anm. 26 zu Dok. Nr. 123) erklärt: „Der Tarifvertrag bleibt in seinen begrifflichen Merkmalen unberührt. Damit ist aber vereinbar eine gewisse Bewegungsfreiheit im räumlichen und beruflichen Geltungsbereich, insbesondere mit Rücksicht auf das Schwergewicht der örtlichen Verhältnisse und die besonderen Bedürfnisse eines Gewerbezweiges oder wegen des Notstandes in einem Betriebe. Der beweglich gestaltete Tarifvertrag kann unter Umständen selbst der Erhaltung und Vermehrung der Arbeitsplätze dienstbar gemacht werden.“

4

Muß wohl heißen: Entartungserscheinungen.

5

In dem Schreiben hatte die Vereinigung sich auf die „verschiedenen Mitteilungen der Tagespresse“ über das bevorstehende Wirtschaftsprogramm der RReg. bezogen und die „dringende Bitte“ ausgesprochen, vor endgültiger Beschlußfassung allen Beteiligten Gelegenheit zu mündlicher Aussprache zu geben; denn das, was bisher über das Programm bekanntgeworden sei, habe „größte Besorgnis“ dahin ausgelöst, „daß die mit etwa geplanten lohnpolitischen Entlastungsmaßnahmen angeblich verknüpften Bedingungen nicht nur nicht den bezweckten Erfolg für Wirtschaft und Arbeitsmarkt haben würden, sondern im Gegenteil in ihrer Wirkung empfindliche Störungen aller wirtschaftlichen Kalkulations- und Konkurrenzgrundlagen und weitergehende Bindungen der Entschlußfreiheit und Initiative des einzelnen Unternehmens an dem Betrieb fernstehende staatliche Kontrollinstanzen zur Folge haben müßten.“ (R 43 I /1141 , Bl. 228). – Im Auftrage Papens hatte Feßler hierauf am 30. 8. erwidert, daß es dem RK „leider nicht möglich war, mit Vertretern der Vereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände den Wirtschaftsplan zu besprechen, den der Herr Reichskanzler am 28. August [vgl. Anm. 16 zu Dok. Nr. 117] bekanntgegeben hat“. Er habe vorher „grundsätzlich mit keinem Spitzenverband, sondern nur mit einer ganz beschränkten Zahl einzelner Persönlichkeiten Fühlung genommen“ (ebd., Bl. 230).

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