2.41.3 (bau1p): 4. Zuständigkeit für Wiederaufbaufragen.

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4. Zuständigkeit für Wiederaufbaufragen5.

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Zum Gesamtzusammenhang s. Dok. Nr. 43, P. 1, Anm. 2. – In einem Schreiben vom 4. 8. an den RWiM nahm der RSchM bezug auf eine Ressortbesprechung vom 4. 7. im AA über die Verteilung der sich aus der Durchführung des VV ergebenden Aufgaben, in der die Federführungskompetenz des RWiMin. in Wiederaufbaufragen zwar festgelegt, die „Durchführung der Naturalleistungen“ jedoch einer späteren Entscheidung vorbehalten worden sei (vgl. die Zusammenstellung in: R 43 I /12 , Bl. 111–113). Der RSchM ersuchte jetzt seinen Kollegen, „endgültige Pläne über die Ausgestaltung der praktischen Wiederaufbauarbeiten, soweit Naturalleistungen in Frage kommen“, nicht vorzulegen, „ehe nicht die Entscheidung der zuständigen Ministerien oder des gesamten Ministeriums über diese Fragen herbeigeführt worden ist“ (R 43 I /12 , Bl. 98 f.).

Es wurde festgestellt, daß die Fragen des Wiederaufbaues in Belgien und Frankreich zur Zuständigkeit des Reichswirtschaftsministeriums und des Reichsarbeitsministeriums, gegebenenfalls auch des Reichsschatzministeriums gehören[171] und daß die Federführung dem Reichswirtschaftsministerium obliegen soll, welches auch das Weitere wegen Zuziehung von Sachverständigen zu veranlassen hat.

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