2.119.1 (feh1p): 1. Holländisches Kreditabkommen.

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1. Holländisches Kreditabkommen1.

1

Zu den Einzelheiten des dt.-holl. Kreditabkommens s. den Band „Das Kabinett Müller I“ dieser Edition, Dok. Nr. 55, P. 4.

Auf seiner Sitzung am 28.7.1920 hatte das Kabinett dann beschlossen, das dt.-holl. Kreditabkommen den parlamentarischen Körperschaften zur Beschlußfassung zuzuleiten (Dok. Nr. 36, P. 10; RT-Drucks. Nr. 267, Bd. 363 ) und am 2.8.1920 war das Abkommen im RT verabschiedet worden (RT-Bd. 344, S. 521 ).

Reichsminister Dr. Simons: In dem holländischen Kreditabkommen seien[305] Holland für die von Deutschland übernommene Lieferung von Kohle gewisse Vorrechte bezüglich des Ausfuhrzolls eingeräumt worden. Dies sei nur dann zulässig, wenn der Friedensvertrag nicht im Wege stehe2. Die Reparationskommission habe in dieser Beziehung keine Bedenken gehabt. Es sei aber inzwischen zweifelhaft geworden, ob die Reparationskommission für diese Frage zuständig sei und nicht noch die Zustimmung des Botschafterrats eingeholt werden müsse3. Zur Frage stände daher, ob die Regierung sich mit einer Note an den Botschafterrat in Paris wenden solle, um dessen Zustimmung zu der betreffenden Klausel einzuholen.

2

Das Kreditabkommen sah u. a. vor, daß Kohlen aus den an der dt.-holl. Grenze gelegenen und in holl. Besitz befindlichen Erkelenzgruben zoll- und abgabenfrei nach Holland ausgeführt werden sollten (Anlage C des Abkommens). Damit bestand jedoch gleichzeitig die Gefahr, daß irgendeiner der all. Staaten unter Berufung auf die Meistbegünstigungsklausel des Art. 266 Abs. 1 VV die gleiche Regelung für sich verlangen würde.

3

Der RAM meinte hier die Botschafterkonferenz. Die Botschafterkonferenz war zuständig für die Durchführung des Friedensvertrages, soweit die bereits vorhandenen staatsvertraglichen Bindungen das ermöglichten. Die Repko dagegen war lediglich zuständig für die Reparationsleistungen (K. E. Frhr. v. Türcke, Die all. und ass. Hauptmächte, Berlin 1942, S. 106 u. 228). Bei den dt. Kohlenlieferungen an Holland gemäß dem dt.-holl. Kreditabkommen handelte es sich jedoch nicht um eine Reparationsleistung, sondern um ein freies Abkommen, das nur in allgemeiner Weise den Vertrag berührte.

Reichsminister Dr. Wirth ist der Ansicht, daß wir kein Recht hätten, die Ratifizierung zu verweigern.

Das Kabinett beschließt mit allen Stimmen gegen die des Auswärtigen Amtes, von einer Note in dieser Frage abzusehen und das Abkommen zu ratifizieren4.

4

Zu dem endgültigen Text des dt.-holl. Kreditabkommens s. RGBl. 1921, S. 55  f.

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