2.152.1 (feh1p): 1. Antrag des Stadtrats zu Nürnberg auf Aufhebung der bayerischen Verordnung über einstweilige Ausnahmemaßregeln.

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1. Antrag des Stadtrats zu Nürnberg auf Aufhebung der bayerischen Verordnung über einstweilige Ausnahmemaßregeln1.

1

Diese VO über den Ausnahmezustand war von der Bayer. Staatsregierung am 4.11.1919 auf Grund des Art. 48 Abs. 4 der RV erlassen worden. Die VO sah einstweilige Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor und war von der sozialistischen Regierung Hoffmann zur Abwendung innerer Unruhen erlassen worden.

Die Reg. von Kahr, die seit März 1920 im Amt war, hatte den Ausnahmezustand beibehalten und hatte ihn inzwischen dahin verschärft, daß fast alle Versammlungen genehmigungspflichtig wurden. Siehe dazu die Rede des bayer. StS Schweyer am 19.1.1921 im RT, RT-Bd. 346, S. 1897  f.

Der Reichsminister des Innern trägt vor, daß außer dem Antrag des Stadtrats zu Nürnberg2 auch eine Interpellation der Unabhängigen im Reichstag[404] auf Aufhebung der bayerischen Verordnung über einstweilige Ausnahmemaßregeln vorliege3. Er schlage vor, im Reichstag zu erklären, daß Verhandlungen mit Bayern eingeleitet seien und daß es zweckmäßig sei, vor weiteren Schritten die Antwort der Entente auf unsere letzten Noten in der Entwaffnungsfrage abzuwarten4. Die Regierung könne daher dem Reichstag zur Zeit nicht empfehlen, das Verlangen auf Aufhebung des Ausnahmezustandes in Bayern zu stellen. Die definitive Formulierung der Antwort werde er mit dem Reichsminister des Auswärtigen vereinbaren. Das Kabinett stimmt diesen Vorschlägen zu5.

2

Am 29.12.1920 hatte der Stadtrat von Nürnberg einstimmig beschlossen, gegen den bayer. Ausnahmezustand vom 4.11.1919 und die damit verbundenen Maßnahmen Protest zu erheben. Bereits am folgenden Tage, am 30. 12., hatte der Nürnberger Stadtrat ein Schreiben an den RPräs. gerichtet und an ihn appelliert, daß er die bayer. AusnahmeVO auf Grund des ihm nach Art. 48 Abs. 4 zustehenden Rechtes aufheben möge. In dem Schreiben des Stadtrats hieß es: „Eine derartige Belästigung der Bürgerschaft ist auf die Dauer ebenso unerträglich wie die Verletzung der Verfassung des Deutschen Reiches.“ (Der Stadtrat von Nürnberg an den RPräs., am 30.12.1920, R 43 I /2214 , Bl. 3–4).

Der RPräs. schloß sich den Gründen dieser Eingabe an, richtete jedoch zunächst eine Anfrage an die Rkei, in der er um die Stellungnahme des RK zu dieser Frage nachsuchte (Büro des RPräs. an den StSRkei am 3.1.1921, R 43 I /2214 , Bl. 3).

Am 7. 1. sandte StS Albert allen Reichsministern Abschriften der Schreiben des Stadtrats von Nürnberg und des RPräs. zu und teilte mit, daß diese Angelegenheit auf die TO einer Kabinettssitzung kommen würde (R 43 I /2214 , Bl. 3).

3

Die USPD hatte bereits am 18.11.1920 die Aufhebung der bayer. AusnahmeVO im RT beantragt (RT-Drucks. Nr. 885, Bd. 364 ).

4

Dies waren die dt. Noten zur Frage der Entwaffnung und der Auflösung der Selbstschutzorganisationen vom 9. 12. und 22.12.1920; s. dazu Schultheß 1920, II, S. 346–47.

5

Am 18.1.1921 übersandte der RIM dem StSRkei einen ersten Entw. einer Beantwortung des Antrages der USPD auf Aufhebung der AusnahmeVO in Bayern und bat um eine Stellungnahme des RK (R 43 I /2214 , Bl. 30–31). Am Morgen des 19. 1. fand eine Besprechung in dieser Angelegenheit im RIMin. statt, an der außer dem RIM auch der bayer. StS Schweyer, der bayer. Gesandte v. Preger und die Führer der drei Koalitionsparteien teilnahmen. Von der Rkei nahm an der Besprechung MinR Brecht teil, der offenbar die Stellungnahme des RK mitteilte (R 43 I /2214 , Bl. 30). In der Nachmittagssitzung des RT vom 19. 1. gab RIM Koch dann die vorbereitete Erklärung ab, in der er die Haltung der RReg. zu der Frage des bayer. Ausnahmezustandes erläuterte. Siehe dazu RT-Bd. 346, S. 1896 .

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