2.55.2 (mu11p): 2. Entschädigung von Buchdruckereiarbeitern für Lohnausfall infolge von Zeitungsverboten.

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2. Entschädigung von Buchdruckereiarbeitern für Lohnausfall infolge von Zeitungsverboten.

Der Verband der deutschen Buchdrucker hat beantragt, 8 Druckern der „Tribüne“ und der „Volkszeitung“ in Erfurt 2282 M sowie 15 Druckern des „Volksblattes“ in Halle a. S. 5162 M als Entschädigung für einen Lohnausfall infolge der Verbote der Zeitungen durch die Militärbefehlshaber im Februar und März d. J. zuzuwenden1. Der Verband beruft sich auf Erklärungen des Reichskanzlers Bauer und Reichswehrministers Noske gelegentlich einer mündlichen Aussprache mit den Verbänden, daß die Regierung nötigenfalls bereit sei, [für] die durch die Zeitungsverbote entstandenen wirtschaftlichen Schädigungen des Druckereipersonals aufzukommen. Es wird festgestellt, daß eine unverbindliche Zusage dieser Art mit Rücksicht auf die Befürchtung eines Generalstreiks der Zeitungsbuchdrucker erfolgt ist; es ist aber ausdrücklich erklärt worden, daß eine Verpflichtung der Regierung zum Ersatz nicht bestehe. Das Kabinett beschließt: Dem Antrag soll ausnahmsweise stattgegeben werden. Es soll dabei zum Ausdruck kommen, daß die Regierung eine Verpflichtung zum Ersatz nicht anerkenne. Möglichst soll das Geld in persönlicher Form übersandt werden, ohne daß die Herkunft aus Reichsmitteln hervorgehoben wird. Das Weitere wird die Reichskanzlei in Verbindung mit dem Reichsfinanzministerium veranlassen2.

1

Die Eingabe des Verbandes der deutschen Buchdrucker war vom 9. April 1920 datiert (R 43 I /2462 , Bl. 22) und bezog sich auf Zeitungsverbote durch die Reichswehrgruppenkommandos, die vom RWeMin. angehalten worden waren, „alle unabhängigen und kommunistischen Zeitungen, wenn sie hetzen, sofort zu verbieten bzw. zu beschlagnahmen“ (14.1.20; R 43 I /2531 , Bl. 46). In einem weiteren Befehl des RWeMin. war dann angeordnet worden, die Verbote zu befristen; doch war bei dieser Gelegenheit auch auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die verantwortlichen Redakteure beanstandeter Artikel in Schutzhaft zu nehmen (26.1.20; R 43 I /2531 , Bl. 46). Die Erfurter Tribüne war am 14. 2. auf 4 Wochen, das Volksblatt in Halle am 22. 1. ohne Befristung verboten worden (R 43 I /2531 , Bl. 48-51, hier: Bl. 49).

2

Mit Schreiben vom 30. 4. erbat die Rkei eine detaillierte Berechnung des Lohnausfalls. Ferner wurde hinzugefügt: „Schon jetzt gestatte ich mir im übrigen darauf hinzuweisen, daß ein Anspruch auf Schadloshaltung nicht besteht und daß auch in allen anderen Fällen die Folgen, die durch Ausnahmevorschriften hervorgerufen sind, von den Betroffenen selbst getragen werden müssen. Wenn also in diesem Falle der Versuch gemacht wird, aus privaten Mitteln oder besonderen Fonds Beiträge zu gewähren, so können in zukünftigen Fällen irgendwelche Rechte nicht hergeleitet werden“ (R 43 I /2462 , Bl. 27). Die Entschädigungsverhandlungen zogen sich bis Anfang Juni hin, dann überwies das RFMin. auf Erlaß des RPräs. vom 30. 5. den Betrag von 7543 M an die Rkei zur weiteren Veranlassung (5.6.20.; R 43 I /2462 , Bl. 37). Inzwischen war der Rkei vom Buchdruckerverband eine weitere Forderung zugunsten der „Leipziger Volkszeitung“ zugegangen (10.4.20; R 43 I /2462 , Bl. 34). Hierzu wurde unter Bezugnahme auf den Kabinettsbeschluß vom 19. 4. in einem Schreiben der Rkei an den RFM bemerkt: „Da die Gründe, die für die Entscheidung des Kabinetts maßgebend waren, auch für diesen Fall zutreffen und eine abweichende Behandlung nicht möglich erscheint, wird auch für diesen Fall die Entschädigung prinzipiell zu gewähren sein.“ (25.5.20; R 43 I /2462 , Bl. 36). Der RFM ließ hierauf erwidern, daß durch Verfügung des RPräs. für die „Schadloshaltung der geschädigten Arbeiter ein Betrag von höchstens 14 000 Mark zur Verfügung gestellt werde“ (1.7.20; R 43 I /2462 , Bl. 44). Dieser Betrag wurde mit entsprechendem Vermerk dem Buchdruckerverband am 16.9.20 von der Rkei zur Verfügung gestellt (R 43 I /2462 , Bl. 58).

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